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Ulrike Koether

Neuer Streit ums Rentenpaket II

EM-Rente unbefristet: Jetzt vorzeitig Altersrente beantragen?

11.06.2024

Eigentlich wollte die Koalition das Rentenpaket II vor der Sommerpause verabschieden. Doch nun droht die FDP, ihre Zustimmung zu verweigern.

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Wie geht es weiter mit der Rente? Wenn die Rentenreform nicht bald beschlossen wird, drohen sinkende Renten. Foto: Robert Kneschke / Adobe Stock

Noch im Mai sah es so aus, als ob das Rentenpaket II auf einem guten Weg sei. Nach längerer Blockade durch das Finanzministerium gab Christian Lindner die benötigten Mittel frei.


Aus der FDP werden nun jedoch Stimmen laut, die drohen, die bereits gefundene Einigung aufzukündigen. Wie die BILD-Zeitung berichtet, lehnen einige FDP-Abgeordnete es ab, für höhere Rentenbeiträge zu stimmen.

Steigender Beitragssatz zur Absicherung des Rentenniveaus

Dabei hat auch die FDP dem Kompromiss zum Rentenpaket zugestimmt. Demnach soll das aktuelle Absicherungsniveau der Rente von 48,2 Prozent zunächst bis 2040 bei 48 Prozent gehalten werden. Ohne eine solche Festlegung würde es im Vergleich zur Lohnentwicklung sinken.


Zugleich rechnet die Regierung mit einem Anstieg des Beitragssatzes für die gesetzliche Rentenversicherung von derzeit 18,6 Prozent bis 2045 auf 22,3 Prozent.

"Generationenkapital" als zusätzliche Säule

Teil des Rentenpaketes II ist außerdem das so genannte „Generationenkapital“. Auf dessen Einführung hatte vor allem die FDP gedrängt. Als weitere Säule der Rentenfinanzierung will die Regierung bis Mitte der 2030er-Jahre mindestens 200 Milliarden Euro am Aktienmarkt anlegen. Im Startjahr plant der Bund dazu zunächst zwölf Milliarden Euro Schulden aufzunehmen. Aus den Kapitalerträgen sollen in Zukunft jährlich zehn Milliarden Euro an die Rentenversicherung fließen.

Dieser von der Koalition ausgehandelte Kompromiss ist nun gefährdet. Der Streit widerspricht auch der Ankündigung von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD), der nach dem desaströsen Abschneiden der Ampelparteien bei der Europawahl erklärte, nun komme es darauf an, „die Aufgaben zu lösen, vor denen wir stehen“.

SoVD: Rentnerinnen und Rentner sind Leidtragende

Der SoVD bringt kein Verständnis für den neuerlichen Koalitionsstreit auf und kritisiert dabei vor allem das Verhalten der FDP. In einem Statement erklärt die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier: „Ich bin die ständigen Versuche aus der FDP leid, wichtige sozialpolitische Maßnahmen wie das Rentenpaket II zu torpedieren. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der besorgniserregenden Ergebnisse bei den Kommunal- und Europawahlen muss die Politik mehr Vertrauen vermitteln und sich an Absprachen halten. Wenn jetzt vom Kabinett beschlossene Vorhaben ausgerechnet von Abgeordneten unterwandert werden, deren Parteien in Regierungsverantwortung stehen, wird das Gegenteil erreicht. Die Leidtragenden sind die Millionen Rentnerinnen und Rentner, die bereits bei der Auszahlung der Inflationsanpassung außen vor gelassen wurden. Ich appelliere an alle Abgeordneten, das Rentenpaket II endlich voranzutreiben, um die drohende Absenkung des Rentenniveaus und damit wachsende Altersarmut zu verhindern“.

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Abschlagsfreier Ruhestand?

Arbeitslosengeld höher: Muss ich trotzdem in den abschlagsfreien Ruhestand?

28.05.2024

Viele Menschen träumen von der abschlagsfreien Rente. Aber wie ist die Rechtslage, wenn das Arbeitslosengeld theoretisch höher wäre? Müssen Sie trotzdem sofort in den abschlagsfreien Ruhestand?
 
Arbeitslosengeld_höher_-_Muss_ich_trotzdem_in_die_abschlagsfreie_Rente

Es gibt in Deutschland zwei Wege, eine Rente ohne Abschlag zu beziehen: Entweder mit einem aktuellen Schwerbehindertenausweis oder einer Wartezeit von 45 Versicherungsjahren in der Deutschen Rentenversicherung. Was beiden Varianten gemeinsam ist: Die abschlagsfreie Rente gibt es frühestens zwei Jahre vor Ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Falls Sie also bis 67 arbeiten müssen, wäre die Rente ohne Abschlag mit 65 drin. Nicht früher.

Und jetzt zu unserem Thema. Das beginnen wir mit einem Beispiel:

Rainer aus Oldenburg ist Jahrgang 1963 und könnte seine Regelaltersrente mit 66 und 10 Monaten beziehen. Mehr zu dieser Regelaltersgrenze finden Sie unten in der Tabelle.
Da er 45 Versicherungsjahre erfüllt, könnte er bereits mit 64 und zehn Monaten in die abschlagsfreie Rente. Über die sogenannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Aber: Rainer hat in den letzten Jahren gut verdient und nun erfahren, dass sein Arbeitslosengeld (ALG) weit über seinem Rentenanspruch liegen würde. Am liebsten würde er also das ALG beziehen und erst anschließend in die Rente ohne Abschlag gehen.

Geht das?

Rente oder Arbeitslosengeld?

Zunächst einmal müssen wir festhalten: Es gibt in Deutschland keinen gesetzlichen Zwang, in die abschlagsfreie Rente zu gehen, sobald das möglich ist. Wenn Sie also an diesem Zeitpunkt angekommen sind und die Voraussetzungen erfülllen – also SB-Ausweis oder 45-jährige Versicherungszeit – dann haben Sie die MÖGLICHKEIT, in die abschlagsfreie Rente zu gehen. Sie MÜSSEN das NICHT tun.

Was ist die Alternative? Die meisten Leute arbeiten einfach weiter. Aber ist es auch möglich, den Anspruch auf Arbeitslosengeld auszureizen? Denn wenn Sie mindestens 48 Monate eingezahlt haben und bereits 58 sind, könnten Sie theoretisch bis zu zwei Jahre Arbeitslosengeld erhalten. Wenn das jetzt höher ist, klingt das nach einem guten Geschäft. Oder?

In der Theorie ist das tatsächlich möglich. Denn wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, muss die Arbeitsagentur zahlen. Auch kurz vor der Rente. Ihr Rentenanspruch erhöht sich sogar ein wenig, da auch die Arbeitsagentur Monat für Monat Beiträge an die Rentenversicherung abführt.

Erst wenn Sie Ihr gesetzliches Renteneintrittsalter erreichen, ist Schluss. Ab jetzt werden Sie nie wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Auch nicht wenn Sie weiterarbeiten und Beiträge zahlen.

Die Arbeitsagentur hat auch nicht die Möglichkeit, Sie vorzeitig in die Altersrente zu zwingen. Solch ein Instrument zur „Zwangs-Verrentung“ gab es mal im Jobcenter. Aber niemals für die Arbeitsagentur.

Vom Grundsatz ist es also erst einmal möglich, Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auszureizen. Und dann die abschlagsfreie Rente erst später zu beziehen. In der Praxis gibt es nur ein Problem: Wenn Sie Ihren Job selbstständig aufgeben, erwartet Sie bei der Arbeitsagentur eine Sanktion.

Das bedeutet zweierlei: In den ersten zwölf Wochen sind Sie bei der Arbeitsagentur gesperrt. Sie erhalten also kein Arbeitslosengeld, Rentenbeiträge werden ebenfalls nicht gezahlt. Allerdings sind Sie in dieser Situation weiter krankenversichert.

Darüber hinaus – und das haben viele Menschen nicht auf dem Zettel – verlieren Sie ein Viertel Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Sollten Sie also eigentlich mit 24 Monaten geplant haben, bleiben nur noch 18 Monate übrig. Also eineinhalb Jahre statt zwei Jahre.

Sie dürfen auch nicht vergessen, dass Sie im Bezug von Arbeitslosengeld verpflichtet sind, nach einem neuen Job zu suchen. Dieser Grundsatz gilt auch kurz vor der Rente. Sicherlich wird man Ihnen weniger abverlangen als einem 35-Jährigen. Aber es kann vorkommen, dass Sie mit 63 noch zu einem Bewerbungstraining für Senioren verdonnert werden. Das Arbeitslosengeld gibt es nicht als anstrengungslose Brücke in den Ruhestand.

Fazit

Wenn Sie also eine abschlagsfreie Rente beziehen könnten, müssen Sie das nicht tun. Es ist natürlich möglich weiterzuarbeiten. Und auch der Bezug von Arbeitslosengeld ist realistisch. Wenn Sie allerdings selbst für die Auflösung des Arbeitsvertrags verantwortlich sind, droht Ihnen eine empfindliche Sperre beim Arbeitslosengeld.

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Hilfe für DGS Zarpen

SoVD - Mitglieder helfen der DGS Zarpen

Beim Sozialverband Zarpen gab es wieder das beliebte Frühstücks- Büffet. Diesmal ging es nicht nur um leckeres Essen und geselliges Beisammensein sondern um eine Unterstützung für die Dörfergemeinschaftsschule Zarpen.

Nach Rücksprache mit der Schulleitung fehlte es an neuen Waffeleisen. Mit 7 Stück wurde diese von den Mitgliedern aufgestockt. Aber auch neue, nachhaltige und attraktive Pausenspiele werden benötigt, um den Kindern eine aktive Pausenzeit zu ermöglichen. Zwei lange Pausen (35 und 20 min) bieten Raum für Sportaktivitäten auf den beiden Schulhöfen. Die Kinder können eine Kletterwand und Balanciergeräte sowie diverse Spielgeräte nutzen. Diese werden von den Schülerinnen und Schülern der jeweiligen 4. Klassen in den Pausen an die Mitschülerinnen und Mitschüler ausgeliehen.
Unsere Mitglieder spendeten fleißig für das Projekt unserer Zarpener Schule und es kamen 300 € zusammen. Wir freuen uns dass wir mit einem schönen Tag und dem Bewusstsein vor Ort helfen zu können, etwas dazu beitragen konnten.
Als Dankeschön haben die Kinder uns einen Brief geschrieben und diesen mit kleinen Kunstwerken verschönert. Diese Rückmeldung hat uns sehr erfreut.

Zarpen 18. Mai 2024/ Pressemitteilung

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Schwerbehinderung rückwirkend

Schwerbehinderung rückwirkend: Bekomme ich jetzt auch nachträglich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

23.04.2024

Nicht immer gelingt es, den Schwerbehindertenausweis im ersten Anlauf erfolgreich zu beantragen. Manchmal muss zunächst ein Widerspruch eingelegt werden. Selten sogar eine Klage am Sozialgericht. Was bedeutet das aber für Ihre Rentenansprüche?

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Konkret geht es um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen – ausführliche Infos über diese wichtige Rentenvariante finden Sie in diesem Beitrag. Im Wesentlichen gibt es hier zwei Zugangsvoraussetzungen: Sie benötigen 35 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung und eine aktuelle Schwerbehinderung, also einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.

Wenn Sie diese Kriterien erfüllen, können Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen. Bis zu zwei Jahre früher komplett ohne Abschläge. Oder maximal fünf Jahre vor Ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter – dann allerdings mit Abzügen.

Das sind die wichtigsten Bausteine zur Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung

In diesem Fall beträgt der Abschlag 0,3 Prozent pro Monat. Und zwar ab dem Alter, an dem Sie theoretisch abschlagsfrei in Rente gehen könnten. Dazu ein Beispiel:

Marcus aus Glücksburg ist 1961 geboren, sein gesetzliches Renteneintrittsalter liegt bei 66 Jahren und sechs Monaten.
Mit aktueller Schwerbehinderung und 35 Jahren Wartezeit in der DRV könnte Marcus bereits mit 64 Jahren und sechs Monaten ohne Abschläge in die Rente gehen. Zwei Jahre vor seiner der Regelaltersgrenze.
Die frühestmögliche Rente würde mit 61 und sechs Monaten beginnen. Das ist nur mit Abschlägen möglich. Diese betragen 0,3 Prozent seiner Bruttorente – und zwar für jeden Monat, den Marcus vor dem Alter 64 und sechs Monate in die Rente geht.

Eigentlich eine faire Regelung. Aber um in den Genuss dieser Rentenvariante zu kommen, brauchen Sie in jedem Fall einen aktuellen Schwerbehindertenausweis.

GdB 50 rückwirkend: Was bedeutet das für meinen Rentenanspruch?

In unserer Sozialberatung setzen wir uns täglich für Menschen ein, die den Schwerbehinderten-Status ganz gezielt für die Rente benötigen. Doch beim Antrag im Landesamt für soziale Dienste (LAsD) klagen unsere Mitglieder nicht nur über lange Wartezeiten. Aufgrund fehlender oder mangelhafter Befundberichte werden darüber hinaus zahlreiche Anträge zum Schwerbehindertenausweis abgelehnt.

Das kann dazu führen, dass eine berechtigte Schwerbehinderung erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung anerkannt wird. Teilweise mehr als ein Jahr nach dem eigentlichen Antrag.

Was, wenn Sie nun in der Zwischenzeit eine andere Rentenvariante beantragt haben? Weil der Schwerbehindertenausweis nicht vorhanden war?

Ihr gesetzliches Renteneintrittsalter hängt davon ab, in welchem Jahr Sie geboren wurden.

Die schlechte Nachricht zuerst: Sie bekommen die für Sie günstigere Rentenvariante (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) nicht automatisch rückwirkend zugeteilt. Leider nicht.

Wer keine Schwerbehinderung hat und mit 35 Versicherungsjahren trotzdem früher in die Rente möchte, geht über den Weg der Altersrente für langjährig Versicherte. Auch hier kostet jeder Monat 0,3 Prozent Ihrer Bruttorente. Aber: Gezählt wird hier ab der Regelaltersgrenze. Im Vergleich zur Rente mit Behinderung ist der Abschlag also um 7,2 Prozentpunkte größer. Mehr dazu in diesem Video:

Demnach ist es ein finanziell extrem großer Nachteil, wenn Sie statt der Rente mit Behinderung die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen müssen. Oder mussten – denn nach rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung hätten Sie ja eigentlich Anspruch auf die deutlich bessere Renten-Option gehabt

Was können Sie also tun?

Behinderten-Rente schon beim Antrag klarmachen

Sie müssen vorausschauend planen. Sonst bekommen Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht rückwirkend.

Das bedeutet ganz konkret: Wenn Ihr Verfahren zum Schwerbehindertenausweis noch läuft – und das kann der Antrag, ein Widerspruch oder sogar eine Klage sein – und Sie in der Zwischenzeit bereits die vorgezogene Altersrente beantragen: Dann müssen Sie in diesem Antrag zur Altersrente für langjährig Versicherte bereits schriftlich angeben, dass Sie sich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorbehalten. Und zwar für den Fall, dass der GdB 50 doch noch anerkannt wird.

Dafür reicht ein Satz. Aber Sie müssen es schon zu diesem Zeitpunkt machen. Ansonsten gibt es keine Chance auf eine rückwirkende Zahlung – und die zukünftige Rente mit weniger oder gar keinen Abschlägen.

Wichtig: Dieser Plan geht natürlich nur auf, wenn der Schwerbehinderten-Status zu dem Zeitpunkt aktiv wird, zu dem Sie die Rente beantragt haben. Beziehungsweise zu dem Datum, an dem die vorgezogene Rente begonnen hat.

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Krankengeld – Urlaub ?

Krankengeld - Urlaub - Krankengeld?

26.03.2024

Wenn Sie langfristig erkranken, nehmen Sie in der Regel keinen Urlaub. Stattdessen gibt es Krankengeld – und der Urlaubsanspruch wächst und wächst. Aber was passiert, wenn das Krankengeld ausläuft?

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Wenn Sie ernsthaft krank werden, erhalten Sie zunächst sechs Wochen lang weiter Ihr Gehalt. Erst danach wird es komplizierter – denn jetzt ist die Firma raus, und Ihre Krankenkasse überweist das Krankengeld. Wichtig zu wissen: Krankengeld gibt es maximal 78 Wochen lang. Nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung sogar nur 72 Wochen.

Bei uns ist jetzt die Frage eingegangen:

Kann ich durch den Resturlaub meinen Anspruch auf Krankengeld wieder aufladen?

Um das zu beantworten, müssen wir einen Schritt zurückgehen: Denn neben der maximalen Bezugsdauer vom Krankengeld – also 78 Wochen – gibt es noch eine zweite wichtige Zahl – drei Jahre.

78 Wochen sind rund eineinhalb Jahre. So lang können Sie höchstens Krankengeld beziehen. Und zwar in einem Zeitraum von drei Jahren. In der Fachsprache ist dann von der Blockfrist die Rede.

Vielleicht sehen Sie das Problem bereits: In einem Zeitraum von drei Jahren gibt es maximal eineinhalb Jahre Geld von der Krankenkasse. Erst wenn die Blockfrist abgelaufen ist, könnte die Krankenkasse noch einmal Krankengeld zahlen. Vielleicht.

Also, noch einmal zur Klarstellung: Wenn Sie sich das erste Mal aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig schreiben lassen, beginnt im Hintergrund eine Blockfrist. Ganz automatisch im Rechenzentrum der Krankenkasse. Dauert die Krankheit nun länger, gibt es nach spätestens sechs Wochen Lohnfortzahlung Krankengeld. Wenn das nun nach weiteren 72 Wochen erschöpft ist, muss die Krankenversicherung nicht mehr zahlen. Wird sie auch nicht.

Nach dem Krankengeld

Die meisten Menschen wenden sich in diesem Moment an die Arbeitsagentur. Denn trotz Arbeitsvertrag und Krankschreibung steht Ihnen nun erst einmal Arbeitslosengeld (ALG I) zu.

Doch wie kommt jetzt Ihr restlicher Urlaubsanspruch ins Spiel? Wenn Sie länger als anderthalb Jahre krank waren, sollte sich bereits einiges an Urlaub angestaut haben – wenigstens mehrere Wochen. Sollten Sie den nun nehmen?

„Einen neuen Anspruch auf Krankengeld für ein und dieselbe Erkrankung gibt es erst, wenn die dreijährige Blockfrist abgelaufen ist.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Das kommt darauf an: Zunächst einmal ist wichtig, dass Sie erst nach Ablauf der Blockfrist erneut Krankengeld erhalten können. Zumindest dann, wenn es sich um die gleiche Erkrankung handelt. Davon gehen wir jetzt erst einmal aus.

Es gibt jedoch noch ein weiteres Kriterium, das Sie erfüllen müssen.

Bevor die Kasse erneut Krankengeld zahlt, müssen Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht krank geschrieben gewesen sein. Falls Sie in den letzten anderthalb Jahren mit einer Depression arbeitsunfähig gewesen sind, gibt es für diese Krankheit also erst wieder Krankengeld, wenn Sie zwischenzeitlich nicht aufgrund der Depression krank geschrieben waren.

Das ist wichtig.

Außerdem müssen sie mindestens sechs Monate lang Krankenkassenbeiträge gezahlt haben. Und zwar entweder durch Arbeit oder den Bezug von Arbeitslosengeld.

Nach dem Resturlaub wieder Krankengeld

Mit diesen Informationen können wir uns nun dem Resturlaub widmen.

Wenn Sie diesen nehmen, sind Sie nicht krankgeschrieben. Außerdem beziehen Sie in dieser Zeit ganz normal Ihr Gehalt – es handelt sich ja um Ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch. Das bedeutet: Wenn die Blockfrist mittlerweile abgelaufen ist und Sie lange genug Urlaubsgeld beziehen können, um die oben beschriebene Sechs-Monats-Frist zu erfüllen, kann auf diese Weise ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen. Bis zu 78 Wochen neues Krankengeld. Für die alte Erkrankung.

Nahtlosigkeitsregelung gilt nicht

Das alles gilt allerdings nur, wenn Sie das Arbeitslosengeld nicht im Rahmen der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung beziehen. Mehr über dieses komplizierte Konstrukt erfahren Sie in diesem Artikel. An dieser Stelle wollen wir es so einfach wie möglich halten:

Falls Sie bereits einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben und dieser von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt wurde – dann müssen Sie sich für den Bezug des Arbeitslosengeldes „gesund melden“. Das bedeutet: Sie lassen sich nicht mehr krankschreiben und betonen beim Arbeitsamt gebetsmühlenartig, dass Sie sich nach einem passenden Job umsehen.

Obwohl Sie eigentlich noch krank sind. Und obwohl im Hintergrund noch Ihr alter Arbeitsvertrag ruht. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, kann der Resturlaub – wie oben beschrieben – zu einem neuen Anspruch auf Krankengeld beitragen

Fazit

Für den erneuten Bezug von Krankengeld für die gleiche Erkrankung gilt also:

Auch die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen Erwerbsminderung steigt 2023 deutlich an.

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Jahreshauptversammlung in Bad Oldesloe​

Jahreshauptversammlung in Bad Oldesloe

Auf ihrer Jahreshauptversammlung sprachen die Mitglieder des Ortsverbandes Bad Oldesloe dem alten Vorstand erneut das Vertrauen aus. Zusätzlich konnte der Vorsitzende, Andreas Guhr, für die Vorstandsarbeit und als Revisoren 5 weitere Ehrenamtler hinzugewinnen. Das engagierte Team ist somit für 2 weitere Jahre gut aufgestellt um sich um die über 1.700 Mitglieder im Ortverband zu kümmern.

Bad Oldesloe. 10. März 2024 / Pressemitteilung

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Mit Schwung in das neue Jahr

Mit Schwung in das neue Jahr des SoVD Grabau

 Am 02.03.2024 wurde im Ortsverband des SoVD Grabau, bei Kaffee und Kuchen, ein neuer Vorstand gewählt. Die Mitgliederversammlung sprach somit

Silke Brandt als 1. Vors.
Ingrid Falk als 2. Vors.
Thomas Nitsch als Kassenwart
Iris Nitsch als Schriftführerin
Ingrid Falk als Frauensprecherin

Ihr Vertrauen aus. Die vorherigen Revisoren wurden mit einem Neuzugang wieder gewählt. Mit neuem Schwung und bester Teamarbeit geht es nun darum weiterhin Leben in den Ortsverband zu bringen. Neue Veranstaltungen sind geplant und werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Auch der Kieler  Alfred Bornhalm vom SoVD Landesvorstand Schleswig-Holstein beklagte, dass die Kluft zwischen Arm und Reich in Deutschland immer größer werde. „Es ist höchste Zeit zu Handeln, wenn fast jeder 6. Einwohner unter dem Existenzminimum leben muss“, so Bornhalm. Er kritisierte, dass in der Pflege private Unternehmen Gewinne aus den Einrichtungen herausziehen und zuwenig in die Pflege investieren würden. „Die Menschlichkeit in der Pflege wird zurückgedrängt. Wir brauchen endlich mehr Pflegepersonal bei besserer Bezahlung und höherer Wertschätzung für ihre Arbeit“, forderte Bornhalm.

SoVD Grabau / 2. März 2024 / Pressemitteilung

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Berlin ist eine Reise wert! 

Berlin ist eine Reise wert!

Der Ortsverband Bad Oldesloe hat mit 45 Teilnehmenden für 3 Tage die Bundeshauptstadt besucht. Während einer großen Stadtrundfahrt wurde natürlich am Brandenburger Tor pausiert und es entstand ein schönes Gruppenfoto. Das Highlight war der Besuch der neuen Revue im Friedrichstadtpalast. Außerdem wurde die Gelegenheit genutzt unsere SoVD Bundeszentrale zu einem interessanten Vortrag zu besuchen.

Bad Oldesloe / 01.03.2024

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Doppelte Rentenerhöhung 2024

Doppelte Rentenerhöhung 2024

13.02.2024

Nach ersten Schätzungen sollen die gesetzlichen Renten im Juli um 3,5 Prozent erhöht werden. Für bestimmte Rentnerinnen und Rentner wird das Plus allerdings deutlich höher ausfallen. Ob Sie auch dazu gehören, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Jedes Jahr im Juli bekommen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland mehr Geld. Darauf kann man sich – bis auf ganz wenige Ausnahmen – verlassen. Für den kommenden Sommer rechnet man aktuell mit einem Plus von 3,5 Prozent.

Aber: Für viele Rentner wird das nicht alles sein. Einige werden sich über ein Plus von satten elf Prozent freuen können. Doch das gilt (leider) noch lange nicht für jeden.

Zweistelliges Renten-Plus im Juli 2024

Aber einen Schritt zurück: Die Rentenerhöhung im Juli –  bei der aktuell von 3,5 Prozent gesprochen wird – gilt für alle Bezieher einer gesetzlichen Rente in Deutschland. Alle Formen der Altersrente, Erwerbsminderungsrenten, Witwenrenten – einfach alles. Hintergrund ist, dass die Anpassung direkt in der Rentenformel erfolgt. Und zwar im Rentenwert. Wenn der ansteigt, wächst auch Ihre Rente an.

Aber eine ganz bestimmte Gruppe von Rentnerinnen und Rentnern wird darüber hinaus noch einen zusätzlichen Schluck aus der Pulle erhalten.

Auf eine doppelte Rentenerhöhung können sich all diejenigen freuen, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, die …


Trifft das auf Sie zu? Dann lohnt sich ein noch genauerer Blick. Denn die zusätzliche Zahlung – zusätzlich zu den 3,5 Prozent, die es für alle gibt – kann unterschiedlich hoch ausfallen. Entweder 4,5 Prozent extra oder sogar 7,5 Prozent.

Zum Hintergrund: Diese Sondererhöhung für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente wurde beschlossen, weil die oben aufgeführte Personengruppe einen erheblichen Nachteil in der Berechnung ihrer Rente hinnehmen musste.
Leider ist diese Ungerechtigkeit auch mit der Sondererhöhung nicht ganz vom Tisch. Mehr dazu in unserer Stellungnahme an die Bundesregierung.

Doppelte Rentenerhöhung: Aber wie hoch genau?

Satte 7,5 Prozent mehr fallen für Sie an, falls Ihre EM-Rente seit Januar 2001 läuft. Oder spätestens im Juni 2014 erstmals überwiesen wurde. Zusammen mit der generellen Anpassung von 3,5 Prozent macht das ein Renten-Plus von elf Prozent. Zweistellig – wann hat es das zuletzt gegeben?

Sie beziehen Ihre EM-Rente seit Juli 2014? Oder spätestens seit Dezember 2018? Dann winken Ihnen zusätzliche 4,5 Prozent – insgesamt also acht Prozent mehr Rente. Auch noch ein ordentlicher Anstieg.

„Unter gewissen Umständen erhalten Sie ab Juli elf Prozent mehr Rente.“
Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein
Chancen auf die Sondererhöhung – und damit auf eine doppelte Rentensteigerung – haben Sie also nur, wenn Sie aktuell eine EM-Rente beziehen. Oder diese EM-Rente mittlerweile in eine Rente wegen Alters umgewandelt wurde. Darüber hinaus muss der Beginn dieser EM-Rente im Zeitraum zwischen 2001 und Ende 2018 liegen.

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Plötzlich weniger Rente

Und plötzlich gibt es weniger Rente

30.01.2024

Als Karina Dau aus Fockbek den Brief der Deutschen Rentenversicherung (DRV) öffnete, glaubte sie erst an einen Fehler. „Ich sollte plötzlich 140 Euro weniger Rente pro Monat bekommen, das konnte ich mir gar nicht vorstellen.“ Also versuchte sie, jemanden bei der Rentenberatungsstelle in Rendsburg zu erreichen. Bis auf das Versprechen eines Rückrufs gab es aber erst einmal nichts.

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Doch Karina Dau und ihr Mann sind seit vielen Jahren Mitglied im SoVD. Also meldete sich die 66-Jährige in der Rendsburger Beratungsstelle des Sozialverbands und schilderte ihr Problem. Schnell war klar: Bei dem Brief der DRV handelt es sich nicht um einen Fehler. Die gekürzte Rente ist Folge einer komplizierten Berechnung beim sogenannten „Grundrenten-Zuschlag“.

Seit 2021 gibt es die Grundrente. Im Kern ist sie dafür da, kleine Renten aufzustocken. Allerdings gibt es das Extrageld nur, wenn man mindestens 33 Jahre Wartezeit auf dem Rentenkonto gesammelt hat. Durch Arbeit, Kindererziehung oder auch die Pflege eines Angehörigen.

Genau das ist der Fall bei Karina Dau aus Fockbek. Weil sie lange Jahre nur in Teilzeit arbeiten konnte, fällt ihre Altersrente relativ gering aus. Umso mehr freute sie sich über den Bonus. Doch seit diesem Jahr fällt dieser plötzlich um 140 Euro niedriger aus. Wie kann das sein?

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„Der Zuschlag zur Grundrente wird jedes Jahr neu berechnet“, so Henrik Tietje-Brede aus der SoVD-Beratungsstelle in Rendsburg

„Der Zuschlag zur Grundrente wird jedes Jahr neu berechnet“, so Henrik Tietje-Brede aus der SoVD-Beratungsstelle in Rendsburg. „Die Rentenversicherung bekommt die dazugehörigen Daten automatisch vom Finanzamt. Und die Berechnungsgrundlange ist immer das vorletzte Jahr. Im Fall von Frau Dau also das Jahr 2021.“

Die Fockbekerin schätzt, dass neu hinzugekommene Mieteinnahmen aus einer Einliegerwohnung für die Neuberechnung verantwortlich sind. „Dadurch hatte ich ein höheres Einkommen als im Jahr davor. Aber ich habe noch nie davon gehört, dass die Altersrente im Nachgang plötzlich gekürzt wird. Das ist wirklich eine unglückliche Situation. Man wird ja auch nicht richtig aufgeklärt.“

Der SoVD weiß: Viele Rentnerinnen und Rentner sind betroffen und fallen oftmals aus allen Wolken, wenn es auf einmal weniger Rente gibt. Insbesondere die Berechnungsgrundlage mit dem Einkommen aus dem vorletzten Jahr sei für die Betroffenen schwer nachzuvollziehen, so Henrik Tietje-Brede aus der Rendsburger SoVD-Beratungsstelle. „Trotzdem sollte man sich gut überlegen, ob ein Widerspruch sinnvoll ist.“

Aktuell rät der SoVD in Schleswig-Holstein Betroffenen zu prüfen, ob das vom Finanzamt an die Rentenversicherung übermittelte Einkommen aus dem Jahr 2021 korrekt ist. Henrik Tietje-Brede: „Nur wenn hier etwas falsch gelaufen ist, kann ein Widerspruch sinnvoll sein. Lassen Sie sich bitte auf jeden Fall vorher persönlich beraten.“

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