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Themen Behinderung

Ein großer Teil aller Anfragen unserer Mitglieder betrifft den Schwerbehindertenausweis.

SoVD-Gütezeichen geht an Stadtbücherei Wahlstedt

SoVD-Gütezeichen geht an Stadtbücherei Wahlstedt

02.01.2024

Seit 1975 zeichnet der SoVD in Schleswig-Holstein Gebäude und Institutionen mit seinem Gütesiegel aus. Schwerpunkt der Beurteilung ist die Barrierefreiheit. Oder mit anderen Worten: Können sich auch Menschen mit Behinderung möglichst ohne Hilfe zurecht finden? In der Stadtbücherei Wahlstedt ist das in jedem Fall möglich.

Gütezeichen_des_SoVD_für_Stadtbücherei_in_Wahlstedt

Ein Empfangstresen, an dem auch Rollifahrer auf Augenhöhe begrüßt werden. Bücher mit extra großer Schrift. Und Publikationen in leichter Sprache. Die Stadtbücherei Wahlstedt möchte für alle Menschen da sein.

Das ist mit dem Umbau im Jahr 2021 sehr gut gelungen. Deshalb gab es nun die Auszeichnung mit dem „Gütesiegel für ein besonderes Engagement für die Teilhabe von behinderten und älteren Menschen in der Gesellschaft“. Oder kurz: dem SoVD-Gütesiegel für Barrierefreiheit.

Matthias-Christian Bonse, der Wahlstedter Bürgermeister, betrachtete die Auszeichnung sowohl als Anerkennung als auch als Ansporn: „Mit dieser Auszeichnung durch den Sozialverband wird sichtbar dokumentiert, dass unsere Stadtbücherei eine barrierefreie Begegnungsstätte für alle Menschen in Wahlstedt ist. Hierauf wurde beim Umbau des Gebäudes besonderer Wert gelegt. Jede und jeder sind an diesem Ort willkommen. Und es freut mich sehr, dass dieses heute durch die Verleihung des SoVD-Gütezeichens noch einmal hervorgehoben wird. Für uns ist es ein Ansporn, auch weiterhin die Teilhabe, gerade auch von älteren oder behinderten Menschen, in der Gesellschaft zu fördern.“

Kerstin Grundmann, stellvertretende Landesvorsitzende des SoVD in Schleswig-Holstein, sagte bei der Übergabe des Gütesiegels: „Eigentlich sollte Barrierefreiheit heutzutage selbstverständlich sein. Leider sind wir noch lange nicht soweit. Insofern ist es wichtig, dass wir mit unserem Gütezeichen guten Vorbildern eine öffentliche Bühne geben. Denn das, was hier in Wahlstedt auf die Beine gestellt wurde, ist wirklich eine tolle Sache.“

Der SoVD Schleswig-Holstein vergibt seit 1975 das „Gütesiegel für ein besonderes Engagement für die Teilhabe von behinderten und älteren Menschen in der Gesellschaft“. In der Regel werden Gebäude ausgezeichnet, es wurden aber auch Transportmittel wie Fähren ausgewählt.

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Weniger Steuern mit Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Weniger Steuern mit Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

15.12.2023

Mit Schwerbehinderung geht es früher in die Rente. Unter allen Arten der vorgezogenen Altersrente ist die Variante für Menschen mit Behinderung die mit dem größten Mehrwert. Doch gilt das auch beim Thema Steuern?

Weniger_Steuern_bei_Altersrente_für_schwerbehinderte_Menschen

Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen Sie in Deutschland nur, wenn Sie einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben. Damit gibt es dann auch automatisch den Schwerbehindertenausweis.

Und das allein sorgt bereits für einen steuerlichen Vorteil. Denn ab einem GdB von 20 profitieren Sie vom Behindertenpauschbetrag. Je höher Ihr Grad der Behinderung, desto mehr Steuern sparen Sie.

Schon ab einem GdB von 20 zahlen Sie weniger Steuern.

Zur Erklärung: Der Behindertenpauschbetrag vermindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Wenn der Pauschbetrag also 1140 Euro beträgt, zahlen Sie nicht 1140 Euro weniger Steuern. Es bedeutet lediglich, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen um diesen Betrag sinkt.

Falls Sie keine Steuern zahlen müssen, bringt Ihnen der Pauschbetrag selbstverständlich auch keine Vorteile.

Wenn Sie die gesetzlichen Hintergründe zu diesem Thema interessieren, finden Sie diese im Paragraphen 33b Einkommensteuergesetz (EStG).

Behinderten-Rente und Steuern

Wir können also schon hier festhalten: Wer eine amtlich anerkannte Behinderung hat und Steuern zahlen muss, spart Geld. Aber wie sieht das konkret in der Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus?

Eins vorweg: Diese Renten-Variante per se bedeutet nicht, dass Sie weniger Steuern zahlen müssen. Darüber entscheidet allein der Behindertenpauschbetrag. Eine weitere wichtige Komponente rund um das Thema Rente, Behinderung und Steuern ist jedoch das Jahr, in dem Sie in Rente gehen bzw. gegangen sind. Denn das entscheidet, welchen Teil Ihrer Rente Sie überhaupt versteuern müssen.

Wer zum Beispiel im Jahr 2024 in die Rente geht, muss lediglich 84 Prozent seiner Rente versteuern. Im Jahr darauf sind es dann bereits 85 Prozent. All jene, die erst ab 2040 Ihre Altersrente erhalten, versteuern ihre Rente dann komplett. Eine ausführliche Übersicht dazu finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Fazit

Rentnerinnen und Rentner mit Behinderung zahlen weniger Steuern. Das liegt aber nicht an der Rentenvariante – also nicht der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nein, die Steuerersparnis kommt allein vom sogenannten Behindertenpauschbetrag. Und wie hoch der Anteil Ihrer Rente ist, der überhaupt versteuert werden muss, hängt von dem Jahr ab, in dem Sie in Rente gehen.

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3 Irrglauben zur Rente mit Behinderung

3 Irrglauben zur Rente mit Behinderung

23.11.2023

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist von allen Arten der vorgezogenen Rente die wertvollste. Doch nicht alles, was man liest und hört, entspricht auch der Wahrheit. Wir räumen mit drei weit verbreiteten Mythen auf.

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Im deutschen Sozialrecht wimmelt es nur so von Halbwahrheiten und Gerüchten. Besonders hoch ist die Halbwissens-Dichte, wenn es um das Bürgergeld (früher „Hartz IV“) oder die gesetzliche Rente geht.

Heute schauen wir uns drei häufige Irrglauben zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen an. Wenn Sie weitergehende Infos zu dieser wirklich sehr attraktiven Rentenvariante suchen, empfehlen wir Ihnen diesen Beitrag.


Mit 50 in Rente!

Sie glauben gar nicht, wie oft wir diesen Satz hören: „Also, ich bin wegen meiner Behinderung schon lange in Rente. Schon mit 50!“

Das Tückische hieran: Obwohl diese Aussage in Bezug auf unsere Altersrente für schwerbehinderte Menschen falsch ist, steckt in ihr ein Fünkchen Wahrheit. Denn mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit meint diese Person, dass sie eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Hierbei handelt es sich ebenso um eine Rentenart der Deutschen Rentenversicherung. Aber eben nicht um die Rente mit Schwerbehindertenausweis.

Die EM-Rente gibt es bereits vor dem eigentlichen Rentenalter – theoretisch schon in sehr jungen Jahren. Und zwar immer dann, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Mehr dazu in diesem Video:

Mit dem klassischen Schwerbehindertenausweis – also ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 – können Sie frühestens fünf Jahre früher in die Rente. Fünf Jahre vor Ihrer Regelaltersgrenze – und die hängt von Ihrem Jahrgang ab.

Wenn Sie also eigentlich bis 67 arbeiten müssen, geht es mit Schwerbehinderung bereits mit 62. Aber nicht früher. Eine Altersrente mit 50 gibt es nicht. Keine Chance. Falls Sie so etwas hören, handelt es sich entweder um die Rente wegen Erwerbsminderung oder um eine Lüge.

SB-Ausweis reicht für Rente mit Schwerbehinderung

Der Schwerbehinderten-Status ist nicht die einzige Voraussetzung für einen früheren Renteneinstieg. Sicherlich – ohne SB-Ausweis geht es nicht. Aber darüber hinaus benötigen Sie außerdem eine 35-jährige Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung.

Die gute Nachricht: Neben Ihrer Arbeit werden dabei auch viele andere Dinge angerechnet. Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Krankengeld und selbst der Versorgungsausgleich.

Trotzdem. Es ist wichtig, diese Wartezeit im Hinterkopf zu haben. Denn allein mit Schwerbehinderung gibt’s keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Altersrente mit Behinderung ist besonders hoch

Auch das ist ein Mythos. Man kann für keine Rentenart sagen, dass diese besonders hoch ist, weil jede individuelle Rente von einzigartigen Faktoren abhängig ist. Ganz maßgeblich natürlich von dem, was bisher eingezahlt wurde.

Was man sagen kann: Neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte – der nach 45 Versicherungsjahren – ist die Rente mit Schwerbehinderung im Durchschnitt am höchsten. Im Durchschnitt. Sie wird aber nicht künstlich durch den Gesetzgeber „gepimpt“.

Nein, die im Durchschnitt höheren Auszahlungen liegen daran, dass Sie mit Schwerbehinderung zwei Jahre früher ohne Abschlag in die Rente kommen. Und selbst wenn Sie bis zu fünf Jahre früher in den Ruhestand einsteigen, sind die Abschläge mit maximal 10,8 Prozent zwar recht hoch. Im Vergleich zur Altersrente für langjährig Versicherte handelt es sich jedoch um ein echtes Schnäppchen.

Fazit

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat diverse wertvolle Vorteile. Allen voran die Möglichkeit, zwei Jahre früher ohne Abschlag in den Ruhestand zu kommen. Mit 50 oder noch früher geht das allerdings nicht. Maximal fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze können Sie diese Rentenart in Anspruch nehmen.

Achten Sie bei Ihrer Planung aber darauf, dass zum Rentenstart die oben beschriebenen 35 Versicherungsjahre komplett sind.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen mit Krankenkasse oder Rentenversicherung.

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Nochmal Krankengeld

Nochmal Krankengeld: Darf ich zwischendurch zum Arzt?

31.08.2023

Wer langfristig erkrankt, bekommt häufig auch finanzielle Schwierigkeiten. Eine Hürde ist zum Beispiel das Auslaufen des Krankengeldes. Normalerweise können Sie im Anschluss Arbeitslosengeld oder eine Rente beziehen. Viele Menschen hoffen jedoch darauf, ein zweites Mal Krankengeld zu erhalten. Doch das ist gar nicht so einfach.

Nochmal_Krankengeld_-_darf_ich_zum_Arzt

Das Krankengeld ist eigentlich eine gute Sache. Denn wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind, muss Ihre Firma kein Gehalt mehr zahlen. Damit Sie jetzt nicht mittellos dastehen, hat der Gesetzgeber das Krankengeld eingeführt. Nun werden Sie gewissermaßen von Ihrer Krankenversicherung dafür bezahlt, dass Sie wieder gesund werden. Sie bekommen zwar nicht so viel Geld wie zuvor im Job, aber in der Regel kommen Sie erst einmal über die Runden.

Wie lange gibt es Krankengeld?

Streng genommen können Sie für ein und dieselbe Erkrankung bis zu 78 Wochen Krankengeld beziehen. Allerdings bekommen die meisten Patienten lediglich 72 Wochen lang Geld von Ihrer Kasse. Denn: Die sechs Wochen, in denen Ihr Chef im Krankheitsfall weiter Gehalt zahlt – die sogenannte Lohnfortzahlung – wird hier mit angerechnet.

Außerdem ist wichtig: Diese maximal 78 Wochen Krankengeld werden in einem dreijährigen Zeitrahmen ausgezahlt. Hier spricht man von der „Blockfrist“. An dieser Stelle ist es sinnvoll, wenn Sie zunächst das folgende Video anschauen:

Die Blockfrist beginnt ab dem Tag, an dem Sie wegen der relevanten Erkrankung zum ersten Mal beim Arzt gewesen sind. Egal, was nun passiert: Sie läuft genau drei Jahre lang. Auch wenn Sie nach einer Woche wieder fit sind und erst einmal wieder arbeiten gehen.

Kurzes Zwischenfazit: Wenn Sie also schwer krank werden, bekommen Sie erst einmal sechs Wochen Lohnfortzahlung von der Firma. Anschließend übernimmt die Krankenversicherung mit dem Krankengeld. Innerhalb eines zeitlichen Rahmens von drei Jahren können Sie das maximal 72 Wochen beziehen. Also rund anderthalb Jahre.

Nach eineinhalb Jahren immer noch krank ...

Man muss nicht gut in Mathe sein, um das Problem zu sehen: Wer am Stück eineinhalb Jahre krank ist, muss nun warten, bis die Blockfrist abgelaufen ist. Vorher gibt es nicht noch einmal Krankengeld. Das dauert dann also noch einmal weitere 18 Monate.

Im echten Leben verlegen sich die Menschen in dieser Situation nicht aufs Warten, sondern melden sich bei der Arbeitsagentur. Obwohl sie noch einen Job haben. Obwohl sie noch krank sind. Trotzdem ist das Arbeitsamt nun die Stelle, an der es finanziell für Sie weitergeht. Zumindest in den allermeisten Fällen.

Weil die Sache in der Praxis nicht ganz unkompliziert ist, haben wir zu dieser speziellen Sache ein Video produziert:

Wenn die Krankheit gar nicht enden will, kann es am Ende – oder manchmal auch recht schnell – auf eine Erwerbsminderungsrente hinauslaufen. Falls Sie sich in einer solchen Lage befinden, empfehlen wir dringend eine persönliche Beratung. Zum Beispiel beim SoVD.

Nach drei Jahren noch einmal Krankengeld

Doch es gibt sie auch: Die Fälle, in denen nach dem Ablauf der dreijährigen Blockfrist noch einmal Krankengeld bezogen wird. Vielleicht weil das Arbeitslosengeld erschöpft ist, aber kein Anspruch auf eine Rente besteht.

In jedem Fall ist es theoretisch möglich, für die gleiche Erkrankung noch einmal Krankengeld zu erhalten. Dazu müssen drei Kriterien zutreffen:

Jetzt stellt sich eine wichtige Frage – und zwar zu Punkt 3: Darf man sich sechs Monate lang nicht krankschreiben lassen? Oder ist es noch strenger – und man darf mindestens ein halbes Jahr nicht zum Arzt wegen dieser Erkrankung?

Um das zu beantworten, schauen wir einmal ins Gesetz – in den Paragraphen § 48 im Sozialgesetzbuch (SGB) V. Hier heißt es in Absatz 2:

Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und

2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Wichtig ist der erste Punkt. Man darf also sechs Monate lang „wegen dieser Krankheit“ nicht „arbeitsunfähig“ gewesen sein. Das heißt auf Deutsch: Nicht krankschreiben lassen!

„Für ein zweites Krankengeld müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem darf man sich sechs Monate lang NICHT krankschreiben lassen!“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Nicht krankschreiben lassen. Hier ist nirgendwo die Rede davon, dass man nicht zum Arzt gehen darf. Dieser Unterschied ist wichtig. Dazu ein Beispiel:

Roland aus Heide leidet an einer Depression. Er ist schon viele Jahre in Behandlung, zwischendurch auch stationär. In dieser Zeit hat er unter anderem eineinhalb Jahre Krankengeld bezogen.

Nun hat eine neue Blockfrist begonnen. Roland besucht seinen Psychologen ununterbrochen, erhält dort Medikamente und seine Psychotherapie. Er wird jedoch nicht krank geschrieben.

Folglich könnte er – wenn alle anderen Kriterien erfüllt sind – ein zweites Mal Krankengeld für seine Depression erhalten.

Fazit

Um zweimal für dieselbe Erkrankung Krankengeld zu beziehen, muss vor allem eine neue Blockfrist begonnen haben. Außerdem müssen Sie in der Zwischenzeit mindestens für ein halbes Jahr gesund gewesen sein. Zumindest auf dem Papier. Sie dürfen sich in dieser Phase nicht krankschreiben lassen. Auch wenn das völlig widersinnig klingt.

Auch aus diesem Grund empfehlen wir in solchen Fällen unbedingt eine unabhängige Beratung. Die finden Sie entweder bei einem Fachanwalt für Sozialrecht oder eben beim SoVD. Den gibt es in ganz Deutschland.

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Krank nach Aussteuerung

Krank nach Aussteuerung: Jetzt müssen Sie aufpassen

13.07.2023

Nach etwa eineinhalb Jahren Krankengeld werden Sie von der Krankenkasse „ausgesteuert“. Falls Sie nun weiterhin krank sind, erhalten Sie in aller Regel erst einmal Geld von der Arbeitsagentur. Doch was ist, wenn Sie nun akute gesundheitliche Probleme bekommen?

Krank_nach_Aussteuerung

Über die sogenannte „Aussteuerung“ haben wir in diesem Blog bereits häufig informiert. Wichtige Beiträge finden Sie zum Beispiel zur berüchtigten Nahtlosigkeitsregelung oder über die Frage, ob ich mich nach dem Krankengeld weiter arbeitsunfähig schreiben lassen soll.

In diesem Beitrag geht es um ein ähnliches Problem: Die Nahtlosigkeitsregelung wurde bereits abgelehnt. Das bedeutet: Sie beziehen nun Arbeitslosengeld, ohne dass Sie beim Arbeitsamt als krank gemeldet sind.  Und nun verschlechtert sich Ihre gesundheitliche Situation massiv? Worauf ist nun zu achten?

Neue oder gleiche Erkrankung?

Zunächst einmal müssen wir klären, ob die gesundheitliche Verschlechterung auf eine alte oder neue Erkrankung zurückzuführen ist. Diese Frage ist deswegen entscheidend, weil die dazugehörige Antwort darüber bestimmt, welche Leistungen Ihnen nun zustehen.

Neue Erkrankung
Einfacher für Sie ist es tatsächlich, wenn wir es mit einer völlig neuen Krankheit zu tun haben. Vielleicht haben Sie aufgrund einer Krebserkrankung Krankengeld bezogen. Doch nach der Aussteuerung haben Sie sich das Bein gebrochen. Es besteht also offensichtlich kein Zusammenhang mit dem Krebs.

In diesem Fall kann sogar ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen. Allerdings nur, wenn Sie zum Zeitpunkt des ersten Arztbesuchs wegen der neuen Erkrankung nicht arbeitsunfähig geschrieben waren.

Da wir uns nicht in der Nahtlosigkeitsregelung befinden, sollte dieser Fall bei Ihnen zutreffen. Und dann gibt es erneut bis zu eineinhalb Jahre Krankengeld.

Bisherige Erkrankung wird akut
Anders verhält es sich, wenn Sie nach der Aussteuerung ALG I beziehen und die schon bestehende Krankheit schlimmer wird. Noch einmal zur Erinnerung: Die Nahtlosigkeitsregelung greift nicht. Deswegen sind Sie auch nicht durchgehend krankgeschrieben, um überhaupt Arbeitslosengeld zu erhalten.

Nun hat sich Ihre bisherige Erkrankung jedoch so stark verschlimmert, dass Sie vielleicht ins Krankenhaus müssen. Wie gehen wir damit um?

„Wenn nach der Aussteuerung eine völlig neue Erkrankung hinzukommt, kann das zu einem neuen Anspruch auf eineinhalb Jahre Krankengeld führen. Aber nur unter ganz bestimmten Umständen.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Das ist ein echtes Dilemma. Obwohl Sie krank sind, dürfen Sie sich nicht dauerhaft krankschreiben lassen, sonst verlieren Sie den Anspruch auf ALG I und damit auch den Krankenversicherungsschutz. Krankengeld gibt es nicht mehr – da die dreijährige Blockfrist zu Ihrer Erkrankung noch läuft. Mehr dazu finden Sie im oben verlinkten Video.

Nun gibt es zwei Möglichkeiten, die Ihnen noch bleiben. Die erste lässt sich nicht immer anwenden und hängt maßbeglich von Ihrer gesundheitlichen Verfassung ab. Wichtig ist, dass Sie nicht länger als sechs Wochen am Stück krankgeschrieben sind. Theoretisch könnten Sie sich also immer nur dann arbeitsunfähig schreiben lassen, wenn Sie im Krankenhaus sind. Und danach nicht mehr. Sie merken schon: Das ist keine konfortable Situation – und kann wirklich nur eine Notlösung sein. Lassen Sie sich hierzu unbedingt individuell beraten.

Falls das in Ihrer Lage nicht funktioniert, bleibt noch die Möglichkeit der Familienversicherung. Falls Ihr Ehepartner also in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert ist, können Sie über diesen Weg versichert werden. Sie bekommen nun also kein Arbeitslosengeld mehr, aber zumindest über die Krankenkasse müssen Sie sich keine Gedanken machen.

Falls auch das nicht geht, müssen Sie sich freiwillig in der GKV versichern.

Wichtig: Das alles gilt – wie oben bereits erwähnt – nur, wenn die Nahtlosigkeitsregelung nicht angewendet wird.

Fazit

Es ist eine wirklich schwierige Situation: Sie sind zwar krank – aber in den Augen der Arbeitsagentur nicht krank genug, um ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung zu erhalten. Demzufolge lassen Sie sich – trotz Krankheit – nicht weiter arbeitsunfähig schreiben.

Wenn es mit Ihrer Gesundheit nun rapide abwärts geht, kommt es darauf an, ob eine neue oder alte Erkrankung dahintersteckt. DIe komplett neue Krankheit ist in aller Regel von Vorteil, wenn es um Ihre finanzielle Versorgung geht. Macht die alte Krankheit Probleme, kann sich das schnell auf den Bezug des Arbeitslosengeldes auswirken.

In jedem Fall ist eine persönliche Beratung zu empfehlen. Damit Sie keine schwerwiegenden Fehler machen.

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Schwerbehinderung mit 62

Schwerbehinderung mit 62: Darf mich das Jobcenter in die Rente zwingen?

08.06.2023

Wer mit Anfang 60 den Job verliert, hat es schwer, eine neue Anstellung zu finden. Nach maximal zwei Jahren ist dann das Arbeitslosengeld erschöpft, dann bleibt nur das Bürgergeld. Aber für wie lange?

62_und_schwerbehindert_-_kann_mich_das_Jobcenter_in_die_Zwangsrente_schicken

Am Ende des Berufslebens haben Sie normalerweise einen Vorteil gegenüber jüngeren Arbeitnehmern: Sie können bis zu zwei Jahre lang Arbeitslosengeld beziehen. Bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres geht das nicht – hier erhalten Sie maximal zwölf Monate ALG I.

Doch auch zwei Jahre können schnell vergehen. Wenn Sie jetzt erst um die 60 sind, haben Sie ein Problen: Eine vorgezogene Altersrente können Sie noch nicht beantragen. In vielen Fällen bleibt nun als Übergang lediglich das Bürgergeld, ehemals „Hartz IV“.

Bürgergeld vor der Rente

Solange Sie das gesetzliche Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Bürgergeld beziehen. Das wichtigste Kriterium ist, dass Sie über so wenig Einkommen verfügen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten können. Das Vermögen hingegen ist durch die Gesetzesänderungen weniger problematisch: Bis zu 50.000 Euro können Sie im ersten Jahr auf dem Konto haben – das würde den Anspruch auf Bürgergeld nicht verwirken.

Noch vor einigen Jahren konnte das Jobcenter Sie dazu zwingen, vorzeitig in die Rente zu gehen. Allerdings auch erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können. Seit Anfang 2023 gibt es das Mittel der Zwangsverrentung allerdings nicht mehr. Gegen Ihren Willen landen Sie also nicht in der Altersrente, wenn Sie Bürgergeld erhalten.

Regelaltersgrenze_-_Übersicht_des_SoVD_2022

Mit Schwerbehinderung in die Rente abgeschoben?

Anders kann es sich verhalten, wenn Sie unter starken gesundheitlichen Problemem leiden. Aber hier müssen wir ganz genau formulieren: Auch wenn Sie extrem und dauerhaft krank sind, kann und darf das Jobcenter Sie nicht in die vorgezogene Altersrente schieben. Das geht seit 2023 nicht mehr.

Im Internet schwirren allerdings andere – nicht ganz korrekte – Begriffe umher, wenn es um dieses Thema geht. Etwa das Wort „Frührente“. Offiziell existiert dieser Begriff im Sozialrecht zwar nicht. Wenn damit aber eine Rente wegen Erwerbsminderung gemeint ist, gibt es die tatsächlich: die Rente gegen Ihren Willen.

Und zwar immer dann, wenn ein Gutachter der Deutschen Rentenversicherung zu dem Ergebnis kommt, dass Sie weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. Egal, in welchem Job. Und für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten. Treffen diese Kriterien auf Sie zu, sind Sie im Jobcenter falsch. Denn gleich in § 7 SGB II heißt es unter den Anspruchsvoraussetzungen, dass Sie „erwerbsfähig“ sein müssen. Wer allerdings weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, bekommt im Jobcenter kein Geld. In diesem Fall droht also tatsächlich eine „Zwangsverrentung“.

Das Jobcenter kann Sie seit 2023 nicht mehr zu einer Altersrente zwingen. Anders sieht es aus, wenn Sie dauerharft zu krank sind, um einer Arbeit nachzugehen.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Behinderung erst einmal kein Kriterium

Die EM-Rente hat erst einmal nichts mit einer möglichen Schwerbehinderung zu tun. Klar – viele Menschen, die nicht mehr arbeiten können, haben auch einen Schwerbehindertenausweis. Aber der SB-Ausweis sagt per se erst einmal nichts über Ihre Arbeitsfähigkeit aus.

Etwas anderes ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Aber die gibt es erst ab einem bestimmten Alter. Und da sie zu den vorgezogenen Altersrenten gehört, hat das Jobcenter mittlerweile keine Handhabe mehr, Sie in diese Rentenvariante zu zwingen.

Fazit

Wenn es um die Altersrente geht – also zum Beispiel die Rente mit 63 – bestimmen Sie allein, wann es losgehen soll. Beziehen Sie Bürgergeld, darf Ihr Sachbearbeiter Ihnen in diese Entscheidung nicht reinreden.

Anders beim Thema Erwerbsminderung. Wer so krank ist, dass er generell nichts im Jobcenter verloren hat, kann und wird früher oder später dazu aufgefordert werden, die EM-Rente zu beantragen. Mit der Schwerbehinderung hat das aber erst einmal nichts zu tun.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

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Erhöhung der EM-Rente im Bestand 2024

Erhöhung der EM-Rente im Bestand 2024: Und wenn ich da schon Altersrente bekomme?

31.01.2023

Zum Juli 2024 erfolgt endlich die lang ersehnte Erhöhung der Erwerbsminderungsrente für all diejenigen, deren Rente bereits vor 2019 bewilligt wurde. Doch was passiert, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Altersrente beziehen? Gehen Sie dann wieder leer aus?

Zum Juli 2024 erfolgt endlich die lang ersehnte Erhöhung der Erwerbsminderungsrente für all diejenigen, deren Rente bereits vor 2019 bewilligt wurde.

Die Ungerechtigkeit ist schon lange bekannt – und wirklich behoben wird sie auch im Juli 2024 nicht. Aber immerhin wird es zu diesem Zeitpunkt deutlich mehr Geld für die sogenannten Bestandsrentnerinnen und Rentner wegen Erwerbsminderung geben.

Worum geht es?

Wer so krank ist, dass er dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, bekommt unter gewissen Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente. Weil Sie in dieser Situation noch sehr jung sein können, wird die EM-Rente künstlich hoch gerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) tut also so, als ob Sie weitergearbeitet hätten. Andernfalls würde Ihre Rente wegen Erwerbsminderung extrem niedrig ausfallen.

Diese Hochrechnung nennt sich Zurechungszeit. Und seit 2019 erfolgt diese bis zur Regelaltersgrenze.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Doch das war nicht immer so. Vor 2019 endete die Zurechnungszeit deutlich früher – und wurde dann stufenweise immer wieder angehoben. Mit anderen Worten: Je eher Sie Ihre Erwerbsminderungsrente zum ersten Mal erhalten haben, desto geringer dürfte diese sein. Und das ist ungerechnet.

Welche Verbesserungen wird es 2024 geben?

Wichtig: Die erhöhten Renten im Bestand werden erst im Juli 2024 ausgezahlt. Nicht früher. Wie hoch der Rentenzuschlag ausfällt, hängt davon ab, wann genau Sie Ihre EM-Rente zum ersten Mal erhalten haben.

Sie beziehen Ihre Rente wegen Erwerbsminderung noch länger? Dann gehen Sie bei der Erhöhung im Juli 2024 leer aus. Denn weil erst 2001 die Abschläge zur Erwerbsminderungsrente eingeführt wurden, will der Gesetzgeber an dieser Stelle neue Ungerechtigkeiten vermeiden. Zumindest wird so argumentiert.

Gibt es das Geld auch, wenn ich zu diesem Zeitpunkt bereits eine Altersrente beziehe?

Viele Menschen werden sich nun zwei Fragen stellen: Warum erst im Juli 2024, wenn diese Ungerechtigkeit schon seit so vielen Jahren besteht? Und wie sieht es aus, wenn ich zu diesem Zeitpunkt gar kein EM-Rentner mehr bin? Sondern bereits eine Altersrente erhalte?

Nun, die erste Frage können wir leider nicht beantworten. Viele Jahre lang fehlte der politische Wille, den sogenannten Bestand finanziell besserzustellen. Eine wirklich gerechte Lösung ist die einmalige Erhöhung auch nicht – das haben unsere Kollegen in Berlin nachgerechnet.

Und jetzt – da das Gesetz endlich verabschiedet wurde – dauert es wieder mehr als ein Jahr, bis die Menschen das zusätzliche Geld erhalten. Eine wirklich überzeugende Begründung für die späte Auszahlung gibt es nicht.

Doch genauso interessant ist die Frage, wie es beim Wechsel in die Altersrente aussieht. Gilt die Rentenanpassung auch in diesem Fall?

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Ja, das ist die gute Nachricht in diesem Beitrag: Die Rentenerhöhung im Juli 2024 gilt auch für Sie, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Erwerbsminderungs-, sondern in der Altersrente sind. Ohne Abstriche.

Fazit

Wir müssen leider festhalten, dass die Anpassung für den „Bestand“ in der EM-Rente nicht so hoch ausfällt wie erhofft. Es wird keine wirkliche Gleichstellung mit denjenigen erfolgen, die ihre Rente wegen Erwerbsminderung erst seit 2019 beziehen. Positiv bleibt jedoch festzuhalten, dass die Erhöhung auch dann greift, wenn Sie nur „ehemaliger“ Erwerbsminderungsrentner sind und mittlerweile eine Altersrente beziehen.

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EM-Rente: Jetzt vorzeitig Altersrente beantragen?

EM-Rente unbefristet: Jetzt vorzeitig Altersrente beantragen?

15.12.2022

Wenn die Erwerbsminderungsrente unbefristet bewilligt wurde, läuft sie erst beim Erreichen der Regelaltersgrenze aus. Es sei denn, Sie möchten schon vorher in die Altersrente. Wie das geht und ob das überhaupt sinnvoll sein kann – darum geht es in diesem Beitrag.

EM-Rente_unbefristet_-_jetzt_vorzeitig_Altersrente_beantragen

In den meisten Fällen werden EM-Renten befristet ausgestellt. Ein Jahr, zwei oder auch drei Jahre. In dieser Konstellation kommt es für die betroffenen Menschen vor allem darauf an, rechtzeitig eine Verlängerung zu erreichen. Es sei denn, die Gesundheit lässt eine Rückkehr in den alten Beruf zu.

Man sollte also meinen, dass die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung die meisten Menschen komplett zufrieden stellt. So ist es auch in der Praxis. Außer dann, wenn man sich der eigenen Regelaltersgrenze nähert. In dieser Situation kommen immer wieder Mitglieder zu uns – mit dem Wunsch, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Oftmals eine Rente mit Schwerbehinderung.

Aber warum kommt man auf diese Idee?

EM-Rente vorzeitig in Altersrente umwandeln

Beim Übergang von der EM- in die Altersrente gibt es eine Besonderheit, die Sie kennen sollten: Liegen zwischen dem Ende der Erwerbsminderungs- und dem Beginn der Altersrente weniger als 24 Monate, tritt ein Bestandsschutz ein.

Das bedeutet: Ihre Altersrente kann niemals niedriger sein als die zuvor bezogene EM-Rente. Da die Erwerbsminderungsrente in den allermeisten Fällen höher ausfällt als die prognostizierte Altersrente, ist das ein guter Deal.

Warum sollte man also auf die Idee kommen, aus dieser komfortablen Lage vorzeitig auszubrechen?

In der Regel gibt es keinen schwerwiegenden Grund, von der EM- in eine vorgezogene Altersrente zu gehen. Mitglieder, die mit diesem Wunsch in unsere Sozialberatung kommen, kann man davon in den allermeisten Fällen abraten. Und zwar mit folgendem Hintergrund:

Ihre Erwerbsminderungsrente wird bei der Bewilligung hochgerechnet. Inzwischen bis zu Ihrer individuellen Regelaltersgrenze – das war übrigens nicht immer so. Diese sogenannte Zurechnungszeit bewirkt, dass die Zahlung an Sie deutlich höher ausfällt. Denn Sie werden so gestellt, als ob Sie mit Ihrem bisherigen Verdienst weitergearbeitet hätten. Bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters.

„Wenn Sie innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende Ihrer Erwerbsminderungsrente in die Altersrente wechseln, greift ein Bestandsschutz. Auch bei einer vorgezogenen Altersrente.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Gehen Sie jetzt den Schritt in die vorgezogene Rente, wird die Zurechnungszeit wieder heruntergerechnet. Um die Anzahl der Monate, die Sie vorzeitig in die Altersrente gehen. Das wiederum führt dazu, dass Ihre Rente gekürzt wird. Zumindest im Grundsatz.

Aber: Wenn Sie im innerhalb von 24 Monaten nach dem Auslaufen Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente wechseln, greift der schon oben angesprochene Bestandschutz. Auch bei einer vorgezogenen Altersrente.

2023: Neue Regeln beim Hinzuverdienst

Ab dem 01.01.2023 könnte sich an dieser eindeutigen Betrachtungsweise jedoch etwas ändern. Denn ab diesem Zeitpunkt entfallen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Hinzuverdienstgrenzen. In der Praxis bedeutet das, dass Sie im Rahmen Ihrer vorgezogenen Altersrente so viel hinzuverdienen können, wie Sie möchten. Freilich geht das nur, wenn sich Ihre gesundheitliche Verfassung zu diesem Zeitpunkt auf einem Level bewegt, auf dem das möglich ist.

Der springende Punkt ist: Im Rahmen der Erwerbsminderungsrente steigt die Hinzuverdienstgrenze zwar auch – aber ab einem gewissen Einkommen wird Ihre Rente eben immer noch gekürzt. Mit dieser neuen Rechnung muss man sich einen geplanten Wechsel von der EM- in die Altersrente also noch einmal anschauen.

Auch die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen Erwerbsminderung steigt 2023 deutlich an.

Fazit

Grundsätzlich ist der vorzeitige Wechsel von einer EM-Rente in eine Altersrente für Sie keine Verbesserung. Durch den Bestandsschutz verlieren Sie jedoch auch kein Geld. Wir müssen abwarten, wie sich das Auslaufen der Hinzuverdienstgrenze ab 2023 auf diese Rechnung auswirkt.

Doch eines ist sicher: Nur wer gesundheitlich überhaupt dazu in der Lage ist, neben der Rente ein größeres Einkommen zu erwirtschaften, kann von dieser Änderung profitieren. Daher bleibt es bei der schon bekannten Warnung: In den allermeisten Fällen sollten Sie Ihre Erwerbsminderungsrente bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter ausreizen.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

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18. Geburtstag: Bye bye, Merkzeichen H?

18. Geburtstag: Bye bye, Merkzeichen H?

19.07.2022

Das Merkzeichen H steht für „hilflos“. Personen mit diesem Eintrag im Schwerbehindertenausweis benötigen also fortlaufend Unterstützung – zum Beispiel beim Essen, dem An- und Ausziehen oder auch beim Reisen. In unserer Sozialberatung haben wir allerdings die Erfahrung gemacht, dass es zum 18. Geburtstag Probleme geben kann.

18. Geburtstag- Bye bye, Merkzeichen H

Um die heutigen Schwierigkeiten zu verstehen, müssen wir einen kleinen Schlenker in die Vergangenheit machen. Denn bis Ende 2016 gab es in der gesetzlichen Pflegeversicherung die sogenannten Pflegestufen. Welche davon Ihnen zuerkannt wurde, hing ganz maßgeblich davon ab, wie viele Minuten Sie an Pflegebedarf hatten. Also zum Beispiel zur Unterstützung beim Duschen, beim Ankleiden oder auch außerhalb der eigenen vier Wände.

In diesem Zusammenhang sprach man deshalb häufig von der „Minutenpflege“.

Einführung der Pflegegrade

Zum Januar 2017 wurden diese Pflegestufen jedoch durch Pflegegrade ersetzt. Und damit auch die starre Einteilung nach Minuten.

Was hat all das mit dem Merkzeichen „H“ zu tun? Eine ganze Menge: Denn zu Zeiten der „Minutenpflege“ war die Vergabe dieses Merkzeichens recht klar geregelt: Wer pro Tag mehr als 120 Minuten an Unterstützungsbedarf hatte, bekam in aller Regel auch das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis.

Wurde vom Gutachter des Medizinischen Dienstes (früher MdK) zwischen ein und zwei Stunden am Tag veranschlagt, kam es auf den Einzelfall an. Und bei weniger als 60 Minuten war das Merkzeichen „H“ normalerweise unerreichbar.

120 Minuten Pflegebedarf: Merkzeichen "H"

Mit Wegfall der Pflegestufen fehlt uns in der Beurteilung nun die einfache Minuteneinteilung für das Merkzeichen „H“. Bei allen Schwächen der früheren „Minutenpflege“ – in diesem ganz speziellen Fall ist es nun komplizierter geworden. Auch nicht immer zum Vorteil für den Patienten.

Eigentlich sollte es jedoch kein großes Problem für das Landesamt für soziale Dienste sein, eine individuelle und gerechte Einschätzung zum Merkzeichen „H“ abzugeben. Denn im Schwerbehindertenrecht kommt es ohnehin sehr auf den Einzelfall an. Wer einen Antrag zum Schwerbehindertenausweis stellt, entbindet seine Ärzte von der Schweigepflicht, damit diese ausführliche Berichte zum Gesundheitszustand einreichen. Und auf dieser Basis werden dann Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen vergeben.

Wichtige Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen „H“

Achtung beim 18. Geburtstag!

Eigentlich. Doch im Rahmen unserer Sozialberatung beim SoVD erleben wir es leider immer wieder, dass das Landesamt für soziale Dienste das Merkzeichen „H“ zum 18. Geburtstag einkassieren möchte. Quasi als Automatismus.

Natürlich kann es immer wichtige und richtige Gründe dafür geben, dass ein befristetes Merkzeichen – und auch ein ganzer Schwerbehindertenausweis – nicht verlängert wird. Doch diese Entscheidung muss immer im Einzelfall überprüft werden. Anhand der Berichte von Haus- und Facharzt. Sollte also in Ihrer Familie ein solcher Fall bekannt sein, lassen Sie diese Entscheidung bitte überprüfen. Das „Versorgungsamt“ darf das „H“ nicht automatisch zum 18. Geburtstag streichen.

Fazit

Seit dem Wegfall der Minutenpflege ist der 18. Geburtstag ein neuralgischer Punkt für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises. Zumindest dann, wenn es sich um das Merkzeichen „H“ dreht. Sie haben Zweifel, dass die Entscheidung des Landesamtes für soziale Dienste korrekt war? Dann holen Sie sich Unterstützung. Zum Beispiel beim SoVD.

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Die Super-Rente

Die Super-Rente: 45 Versicherungsjahre und Schwerbehinderung

16.06.2022

Träumen auch Sie davon, einige Jahre früher in die Altersrente einzusteigen? Im optimalen Fall sogar mit minimalen oder überhaupt keinen Abschlägen? Möglich ist das mit einem aktuellen SB-Ausweis. Aber auch wenn Sie 45 Versicherungsjahre erfüllen, winkt eine vorgezogene Rente ohne Abzüge. Da stellt sich natürlich die Frage: Was, wenn beides zusammenkommt?

Die_Superrente

Sowohl die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als auch die für besonders langjährig Versicherte bieten Ihnen die Option, genau zwei Jahre früher ohne Abschlag eine Altersrente zu beziehen. Wer noch zeitiger aus dem Berufsleben ausscheiden möchte, muss entweder dauerhaft auf einen Teil seiner Rente verzichten oder den Weg über andere Lohnersatzleistungen gehen.

In jedem dieser Fälle sollten Sie eine fachmännische Beratung in Anspruch nehmen. Zumindest bei der Deutschen Rentenversicherung. Wenn Sie darüber hinaus weitere offene Fragen klären möchten, können Sie sich gern an uns wenden.

Schwerbehinderung + 45 Beitragsjahre: Wann kann ich in Rente?

Falls Sie tatsächlich ohne Rentenabschläge in den Ruhestand starten möchten, gibt es keinen Zaubertrick, mit dem Sie sich noch vor diesen zwei Jahren aus der Firma verabschieden können. SB-Ausweis und 45 Versicherungsjahre – beide „Errungenschaften“ bringen Sie maximal zwei Jahre vor der sogenannten Regelaltersgrenze in die Rente.

Harmut aus Süderbrarup ist Jahrgang 1960. Seine Regelaltersgrenze liegt bei 66 Jahren und vier Monaten. Da Hartmut jedoch seit seiner Lehre ununterbrochen gearbeitet hat, wird er bald seine 45 Jahre auf dem Rentenkonto beisammen haben.
Dann kann er genau zwei Jahre früher in die abschlagsfreie Rente. Also mit 64 Jahren und vier Monaten. Nicht früher – selbst wenn er die 45 Jahre bereits mit 63 erreichen sollte.

Das gleiche Beispiel könnten wir auch mit Schwerbehindertenausweis vorstellen:

Hartmuts Frau Rita verfügt zwar nur über 37 Jahre Wartezeit, dafür hat sie jedoch einen unbefristeten SB-Ausweis. Da man für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen lediglich 35 Versicherungsjahre vorweisen können muss, könnte Rita ebenfalls zwei Jahre früher in die Rente. Da auch sie im Jahr 1960 geboren wurde, darf sie mit 64 und vier Monaten ohne Abschläge eine Altersrente beziehen.


Früher geht es nicht. Höchstens mit finanziellen Abstrichen.

Ihre-persoenliche-Regelaltersgrenze

Bis wann Sie arbeiten müssen, hängt von Ihrem Jahrgang ab.

Und jetzt kommen wir zur spannenden Frage:

Was würde passieren, wenn Hartmut nicht nur über 45 Versicherungsjahre auf seinem Rentenkonto verfügen würde, sondern darüber hinaus auch noch über eine aktuelle Schwerbehinderung? Also einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50?

Gar nichts. Denn Sie können nur eine Form der vorzogenenen Altersrente in Anspruch nehmen. Falls Sie beide Voraussetzungen erfüllen – also Schwerbehinderung und die 45-jährige Wartezeit – dann erhalten Sie automatisch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Fazit

Egal ob Sie 45 Jahre gearbeitet haben, schwerbehindert sind oder beide Kriterien erfüllen: Eine Super-Rente, mit der Sie noch früher als zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in den Ruhestand kommen, gibt es nicht.

Zwei Jahre früher. Ohne Abschläge. Das ist momentan das Optimum. Alles andere ist mit Abschlägen verbunden.

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