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Aktuelles

Erst Vollrente, dann Teilrente?

Rente nach 45 und 35 Versicherungsjahren GLEICHZEITIG beantragen?

25.02.2025

Vielleicht haben Sie schon einmal von der Teilrente gehört. Insbesondere beim Start einer vorgezogenen Altersrente nutzen immer mehr Deutsche diesen Weg, um neben der Teilrente weiter zu arbeiten. Irgendwann wird dann auf die volle Rente umgestellt. Aber geht es auch umgekehrt?

Erst_Vollrente__dann_Teilrente

Um die sogenannte Teilrente ist in den letzten Monaten ein regelrechter Hype entstanden. In zahlreichen Beiträgen und Videos im Internet wird berichtet, wie man den Einstieg in den Ruhestand über die Teilrente finanziell besonders attraktiv gestalten kann.

Besonders häufig wird die Variante angeführt, bei der man ganz normal in Vollzeit weiterarbeitet und dabei lediglich 99,99 Prozent seiner Rente bezieht.

Aber hier noch einmal zur Auffrischung:
Was ist eine Teilrente?

Der Name sagt eigentlich schon alles: Sie beziehen Ihre Altersrente nicht in kompletter Höhe, sondern entscheiden sich für eine teilweise Auszahlung. Zumindest für diesen Zeitpunkt. Dabei ist alles möglich zwischen zehn Prozent und 99,99 Prozent. Bei der zweiten Variante bekommen Sie Ihre Altersrente praktisch in voller Höhe – abgesehen von ein paar Cent.

Warum sollte man überhaupt eine Teilrente beantragen?
Die Gründe sind sehr verschieden und hängen maßgeblich von Ihrer individuellen Situation ab.

Wie wir schon eingangs angerissen haben, ist die beliebteste Form der Teilrente die in Höhe von 99,99 Prozent – aber in Verbindung mit einem Job. Sie können also ganz normal weiterarbeiten, bekommen aber gleichzeitig fast Ihre komplette Rente ausgezahlt. Also zwei Einkommen parallel. Achtung: Natürlich müssen Sie beides versteuern.

“Besonders wenn Sie eine abschlagsfreie Rente beziehen können, kann es sinnvoll sein, diese zu 99,99 Prozent zu beantragen. Sie können trotzdem weiterarbeiten und haben nun zwei Einkommen.”

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Der Vorteil Ihrer Teilrente liegt nun in der Verbindung zwischen Ihrem Job und etwaigen Sozialleistungen.

Teilrente und Krankengeld
Stellen Sie sich vor, Sie erkranken schwer und sind länger als sechs Wochen krank geschrieben. Als “normaler“ Rentner stünden Sie nun nicht ganz so gut da. Sie bekommen Ihre Altersrente, aber das Einkommen aus dem Job ist futsch. Denn nach sechs Wochen Krankschreibung muss Ihnen die Firma kein Gehalt mehr zahlen.

Anders mit der Teilrente, selbst bei 99,99 Prozent. In diesem Fall gäbe es für Sie auch nach sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld zur Rente. Also immerhin rund 80 Prozent Ihres letzten Netto-Einkommens.

Teilrente und Arbeitslosengeld
Normalerweise sind Sie als Rentner beim Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) raus. Wer eine Altersrente bezieht, kann kein ALG bekommen. Doch bei der Teilrente ist das etwas anders.

Denn falls Sie vor dem Jobverlust mindestens ein halbes Jahr lang neben Ihrer Teilrente gearbeitet haben, bekommen Sie Arbeitslosengeld. Maximal drei Monate, aber immerhin.

Sie sehen also: Wer trotz Rente weiterhin arbeiten möchte, ist mit der 99,99-Prozent-Option der Teilrente gut aufgestellt.

Und umgekehrt? Erst Vollrente, später Teilrente beantragen?
Doch es geht auch in umgedrehter Reihenfolge: Selbst wenn Sie bereits Vollrentner sind, vielleicht schon viele Jahre lang – Sie können jederzeit beantragen, Ihre Rente als Teilrente ausgezahlt zu bekommen.

Warum sollte man das machen? Wie immer kann es verschiedene Beweggründe geben.

Angehörigen-Pflege
Denkbar wäre zum Beispiel die Pflege eines Angehörigen, der noch zu Hause lebt. Unzählige Rentner in Deutschland kümmern sich um den pflegebedürftigen Ehegatten, erhalten dafür aber keine Rentenpunkte mehr. Der Grund: Sie sind bereits in Vollrente.

Bei einer Teilrente zahlt die Pflegekasse Ihres Verwandten jeden Monat Beiträge auf Ihr Rentenkonto. Auch wenn sich Ihre Rentenansprüche dadurch nicht exorbitant erhöhen, ist es doch ein gutes Zubrot. Mit einer handelsüblichen Altersrente würden Sie nichts bekommen.

Unschlagbares Jobangebot
Nicht nur prominente Fußballtrainer-Koryphäen bekommen gut dotierte Angebote, noch einmal einen Job anzutreten. Wenn Sie Lust darauf haben und fit sind, können Sie das neben Ihrer Rente tun. Falls Sie zum Arbeitsbeginn auf Teilrente umstellen, sichern Sie sich darüber hinaus die oben thematisierten Sozialleistungen Kranken- und Arbeitslosengeld.

Fazit

Es ist jederzeit möglich, von der Voll- auf eine Teilrente in beliebiger Höhe umzustellen. Ob es sinnvoll ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Daher ist es empfehlenswert, dass Sie sich rechtzeitig vor dem geplanten Renteneinstieg individuell beraten lassen.

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Rente GLEICHZEITIG beantragen?

Rente nach 45 und 35 Versicherungsjahren GLEICHZEITIG beantragen?

25.02.2025

Wer vorgezogen in die Altersrente möchte, hat manchmal verschiedene Möglichkeiten. Selbst ohne Schwerbehindertenausweis. Aber macht es Sinn – und geht es überhaupt – zwei Rentenarten gleichzeitig auf den Weg zu bringen?
Rente nach 45 und 35 Versicherungsjahren GLEICHZEITIG beantragen?

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Diese Frage verunsichert viele Menschen in Deutschland: Für welche Art der vorgezogenen Altersrente sollten Sie sich entscheiden? Welche Optionen stehen überhaupt zur Verfügung? Und – kann ich dabei etwas falsch machen?

In diesem Beitrag betrachten wir die Situation ohne Schwerbehindertenausweis. Das bedeutet: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen steht nicht zur Verfügung. Übrig bleiben:

Mit der ersten Variante können Sie bereits ab 63 in den Ruhestand – unabhängig von Ihrem Geburtsjahr. Dafür werden Abschläge fällig, und zwar in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat. Gezählt wird ab Ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter.

Demgegenüber können Sie mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst nach 45 Jahren Wartezeit eine Rente beziehen. Diese ist IMMER OHNE Abschlag. Immer. Dafür geht das allerdings erst, wenn Sie sich maximal zwei Jahre vor Ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter befinden.

Hier ein Beispiel für den Jahrgang 1962:

Angehörige des Jahrgangs 1962 müssen eigentlich arbeiten, bis sie 66 Jahre und acht Monate alt sind. Dann gibt es die “normale” Altersrente.

Hätten Sie nun die 45-jährige Versicherungszeit erfüllt, könnten Sie bereits mit 64 und acht Monaten in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Und zwar ohne Abschläge. Ohne dass die Rente gekürzt wird.

Zwei Altersrenten kombinieren?

Diese Konstellation führt sehr häufig zu folgender Frage: Wenn man doch nach der Rente mit 45-jähriger Wartezeit nur zwei Jahre früher gehen kann – sollte man dann nicht gleichzeitig die Rente nach 35 Jahren beantragen?

Nach dieser Logik könnte man noch früher in die Rente, im besten Fall mit 63. Selbstverständlich mit Abschlägen. Doch diese Abzüge würden sich dann nicht am offiziellen Renteneintrittsalters orientieren, sondern an der Schwelle, zu der Sie abschlagsfrei in Rente gehen könnten.

Um das zu veranschaulichen, bleiben wir in unserem Beispiel für den Jahrgang 1962:

Sie könnten mit 64 und acht Monaten ohne Abschlag gehen, wollen aber schon mit 63 in den Ruhestand. Quasi eine Kombination aus 45- und 35-jähriger Versicherungszeit. Der Abschlag würde dann ab 64 und acht Monaten beginnen und sich insgesamt auf sechs Prozent summieren. 20 Monate x 0,3 Prozent.

Klingt gut, oder? Das Problem: So funktioniert es (leider) nicht. Denn Sie haben nicht die Möglichkeit, mehrere Rentenarten miteinander zu verflechten. Wenn Sie nach 45 Jahren Wartezeit gehen, ist das maximal zwei Jahre früher möglich. Nach 35 Jahren winkt der Ruhestand bereits mit 63 – dann aber eben nur mit Abschlägen. Und die starten IMMER bei Ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Auch dann, wenn Sie die 45-jährige Wartezeit erfüllen.

Das, was wir in diesem erfundenen Beispiel beschrieben haben, ist nur möglich, wenn Sie eine amtlich festgestellte Schwerbehinderung haben. Mehr dazu in diesem Beitrag.

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Renteninformation verzögert Rentenstart

Renteninformation verzögert Rentenstart?

28.01.2025

Einmal im Jahr bekommen Sie die Renteninformation frei Haus mit der Post geschickt. Darin steht unter anderem, wie viele Entgeltpunkte Sie bereits auf dem Rentenkonto haben, wie hoch Ihre spätere Rente voraussichtlich ausfallen wird und – ganz wichtig: Aus der Renteninformation geht auch hervor, wann Sie überhaupt in die Regelaltersrente gehen können. Doch genau das führt bei einigen Menschen zu Verwirrung – und zu schlechten Entscheidungen.

Renteninformation_verzögert_Rentenstart

Denn – in der jährlichen Renteninformation finden Sie keine Hinweise darauf, dass Sie womöglich auch schon früher in den Ruhestand einsteigen könnten. Mit oder ohne Abschlag. Sie haben 45 Versicherungsjahre erfüllt? Dann können Sie zum Beispiel zwei Jahre vor Ihrem offiziellen Rentenalter in den Sack hauen. Die Rente gibt’s dann ohne Abschlag.

Doch diese wichtige Nachricht wird in der Renteninformation nicht erwähnt.

Renteninfo vs. Rentenauskunft

Wohl aber in der sogenannten Rentenauskunft. Diese erhalten Sie ab Vollendung des 55. Lebensjahres – und dann auch nur alle drei Jahre. Doch in der Auskunft erfahren Sie alles, was Sie über Ihre Rentenpläne wissen müssen: erfüllte und nicht erfüllte Wartezeiten und vor allem die Info, ob und wie Sie bereits vorzeitig in die Altersrente gehen könnten.

Die Rentenauskunft enthält alle Inhalte, die auch in der Renteninformation auftauchen. Dazu aber noch einiges mehr.

Doch weil offenbar nicht wenige Menschen ausschließlich auf die jährlich erscheinende Renteninformation achten, gehen diese dann häufig davon aus, dass der hier vermerkte Beginn der Altersrente die einzige Option ist.

Ist sie aber nicht. Wer das nicht checkt, lässt eine Menge Geld liegen.

Warum es keine gute Idee ist, die vorgezogene Rente liegen zu lassen

Eine Sache müssen wir vorweg schieben: Wenn Sie NICHT vorzeitig in Rente gehen, zahlen Sie zwei Jahre lang weiter Rentenbeiträge. Natürlich steigt Ihre spätere Rente dadurch weiter an. Falls Sie abschlagsfrei zwei Jahre vorher in den Ruhestand gehen, wäre die Rente also – auch ohne Abschlag – etwas niedriger.

Doch seit einigen Jahren gibt es für die gesetzliche Rente keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das bedeutet: Selbst wenn Sie Ihre volle abschlagsfreie Rente beziehen, können Sie nebenher Ihren alten Job weiter machen. Und sozusagen doppelt abkassieren.

Natürlich müssen Sie sowohl auf die Rente also auch auf das Einkommen aus Ihrem Job Steuern zahlen. Aber ansonsten würden Sie zwei Jahre lang – Monat für Monat – Ihre Rente verschenken. Es gibt auch keine Entschädigung dafür. Die winkt erst dann, wenn Sie über das offizielle Renteneintrittsalter für Ihren Jahrgang hinaus auf die Rente verzichten. Dann gibt es für jeden Monat, den Sie später in Rente gehen, einen Aufschlag in Höhe von 0,5 Prozent. Vorher jedoch nicht.

Und noch ein Satz zum Thema Steuern: Je später, Ihre Rente beginnt, desto höher ist der Anteil Ihrer Rente, der zu versteuern ist. Ein früherer Rentenbeginn führt also zu einem kleineren Teil Ihrer Rente, auf den Sie überhaupt Steuern zahlen müssen.

Fazit

Die meisten Menschen wissen, dass Sie nach 45 Jahren Wartezeit in die vorzeitige Rente gehen können. Auch mit Schwerbehinderung ist das möglich, dann reichen bereits 35 Versicherungsjahre. Doch nicht alle Bürgerinnen und Bürger sind so gut informiert.

Deshalb fehlt in der Renteninformation ein gut lesbarer Hinweis zur Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente. Denn wer verschenkt schon gern mehrere Tausend Euro?

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Diskussion zur Bundestagswahl

Diskussion zur
Bundestagswahl

21.10.2025

Am 21. Januar 2025 laden wir herzlich zur Diskussion mit den Kandidierenden der demokratischen Parteien ein. Im Festsaal des Bürgerhauses Glinde möchten wir über die Themen sprechen, die uns als Gesellschaft bewegen – von sozialer Gerechtigkeit über Gute Arbeit bis hin zu einem zukunftsfähigen Sozialstaat.

Themen im Fokus

  • Für einen starken Sozialstaat: Wie sichern wir gesellschaftlichen Zusammenhalt und nachhaltiges Wachstum in Krisenzeiten?
  • Für Gute Arbeit und faire Löhne: Warum Tarifverträge, Mitbestimmung und die Regulierung des Europäischen Arbeitsmarkts entscheidend sind.
  • Für eine zukunftsfähige Wirtschaft: Welche Strategien braucht Deutschland, um als Industrie- und Dienstleistungsstandort auch global zu bestehen?

Veranstaltungsdetails

Datum: 21. Januar 2025
Beginn: 18:00 Uhr
Ort: Festsaal im Bürgerhaus Glinde, Markt 2, 21509 Glinde
Eintritt: Frei

Diskussionsveranstaltung BTW 2025 Glinde
Flyer

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SoVD begrüßt Krankenhausreform

Mutterschutz nach Krankengeld

22.11.2024

Der Bundesrat hat die Krankenhausreform passieren lassen. Das Gesundheitswesen steht in den nächsten Jahren vor großen Veränderungen.

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Länger als sechs Wochen krank – schon endet die Lohnfortzahlung, die Krankenkasse muss zahlen. Nun erhalten Sie das Krankengeld, das über den Daumen gerechnet rund 20 Prozent unter Ihrem bisherigen Netto-Einkommen liegt. In diesem Beitrag wollen wir uns anschauen, welche Auswirkungen eine lange Erkrankung auf die nun folgenden finanziellen Ansprüche hat.

Bis zur Abstimmung am Freitag war unklar, ob der Bundesrat die Krankenhausreform von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) annimmt oder an den Vermittlungsausschuss verweist. Letztlich stimmten die Vertreter*innen der Bundesländer dem Vorhaben zu. Zumindest ein großes Projekt der Ampelregierung wird damit auch nach dem Auseinanderbrechen der Koalition noch umgesetzt.

Kernstück der Reform ist der Abschied von den sogenannten „Fallpauschalen“, durch die Kliniken finanzielle Mittel entsprechend der durchgeführten Eingriffe erhalten. In Zukunft sollen die Kliniken vor allem dafür bezahlt werden, dass sie bestimmte Leistungen anbieten, und entsprechende „Vorhaltepauschalen“ erhalten.

SoVD: Abkehr von Fallpauschalen ist positiv

Diese sollen 60 Prozent ihrer Kosten decken, während 40 Prozent wie gehabt über die Fallpauschalen abgerechnet werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Mittel für Kernbereiche von Kliniken vorgesehen, etwa für die Intensivmedizin, Kinderheilkunde, Geburtshilfe, Schlaganfallbehandlung oder Traumatologie. Zusätzliche Regelungen wie ambulante Leistungsangebote sollen kleinen Kliniken in ländlichen Regionen helfen.

Der SoVD begrüßt, dass die Reform nicht weiter verzögert wird und unterstützt die mit dem Gesetz verbundenen Ziele; insbesondere die Abschwächung der starren Konzentrierung auf Fallpauschalen. Die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier stellt dazu fest: „Wir brauchen in Deutschland eine flächendeckende, wohnortnahe und qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung, die verlässlich und angemessen finanziert wird. Deshalb geht die geplante Krankenhausreform grundsätzlich in die richtige Richtung, um den hohen finanziellen Druck aus dem System zu nehmen und gleichzeitig die Qualität der Versorgung zu verbessern.“

Kritik an Zweckentfremdung von Beitragsmitteln

Für die Umsetzung der Reform sind 50 Milliarden Euro einem „Transformationsfonds“ eingeplant. Der SoVD kritisiert die beschlossenen Finanzierungsregeln, die vorsehen, dass die Hälfte der Kosten von der Gesetzlichen Krankenversicherung aus Beitragsmitteln bezahlt wird. Die geplante Finanzierung des Transformationsfonds ist eine Zweckentfremdung von Beitragsmitteln“, erklärt Michaela Engelmeier. „Es kann nicht sein, dass die Hälfte der 50 Milliarden Euro, die über zehn Jahre in den Fonds fließen sollen, aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds kommt – und damit allein aus Beitragsmitteln der Versicherten.“

Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Einführung der neuen Struktur wird sich über mehrere Jahre bis 2029 erstrecken. Für die Patient*innen wird sie also nicht sofort spürbar. Als eine Folge dürften vor allem in ländlichen Regionen einige Kliniken schließen.

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3000 € Inflationsausgleich!

Der SoVD Kreis Stormarn ruft seine Mitglieder zur Teilnahme an der Kundgebung „Inflationsausgleich für Rentner auf

18.10.2024

Der SoVD ruft seine Mitglieder zur Teilnahme an der Kundgebung „Inflationsausgleich für Rentner“ nach Berlin auf. Am 06.11. von 11:00 – 13:00Uhr sollen die eingesammelten Unterschriften für den geforderten Inflationsausgleich in Berlin am Brandenburger Tor übergeben werden. Wir rufen unsere Mitglieder zur Teilnahme auf, denn wir meinen es ernst mit dem Inflationsausgleich. Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre haben diesen erhalten.

Die größte Gruppe, 20 Mio. Rentner sind bisher leer ausgegangen. Die Politik redet sich damit heraus „Es hätte einen kräftigen Rentenzuwachs gegeben“ und vergisst bewusst dabei, dass sich die Rentenzuwächse an der prozentualen Lohn- und Gehaltsentwicklungen orientieren. Der Inflationsausgleich ist kein Lohn- und Gehaltsbestandteil, sondern sollte die Belastung der Inflation bei den Beschäftigten, Beamten und Pensionären senken. Die ca. 22 Millionen Rentner gucken bis heute in die Röhre. Auch die Rentner sind von den Preiserhöhungen betroffen. Für alle Menschen sind die Lebenshaltungskosten gleichermaßen gestiegen. Es erklärt sich nicht warum lediglich Arbeitnehmer, Beamter und Pensionäre berücksichtigt wurden aber die Rentner in die Röhre gucken sollen.

Liebe Mitglieder lasst uns gemeinsam nach Berlin fahren, um unserer Forderung nach dem Inflationsausgleich lauten Nachdruck zu verleihen. Es wird Zeit, dass wir sichtbar für unsere Rechte auf die Straße gehen. Wir nehmen auch gern Interessierte mit. Meldet euch bei eurem Ortsverbandsvorstand und bekundet euer Interesse an der Teilnahme. Der Kreisverband Stormarn benötigt die Rückmeldung eurer Teilnahme bis zum 25.10.2024.

Auf nach Berlin!
Melde Dich bei Deinem Ortsvorstand oder unter 04531 8929897 bzw. guhr@sovd-stormarn.de mit Deinen Kontaktdaten an.

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Ofizieller Flyer

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Wann beginnt die zweite Blockfrist?

Krankengeld: Wann beginnt die zweite Blockfrist?

08.10.2024

Sie sind schon lange krank? Länger als eineinhalb Jahre? Dann bekommen Sie erst einmal kein Krankengeld mehr. Und das wird vorerst auch so bleiben.

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Zumindest dann, wenn es sich um die gleiche Krankheit handelt wie bisher. Denn nach den aktuellen Gesetzen können Sie höchstens 78 Wochen Krankengeld beziehen, also bummelig anderthalb Jahre. In diesen 78 Wochen ist die sechswöchige Lohnfortzahlung allerdings bereits eingerechnet. Netto gibt’s in den meisten Fällen also gerade mal 72 Wochen Krankengeld.

Dieser 72- beziehungsweise 78-Wochen-Zeitraum muss immer in einem größeren Zeitrahmen betrachtet werden. Und damit folgt ein weiterer Fachbegriff, und zwar die Blockfrist

Wie Sie hier in der Grafik sehen können, dauert eine Blockfrist stets genau drei Jahre. Sie beginnt an dem Tag, an dem Sie sich zum ersten Mal beim Arzt wegen einer Erkrankung behandeln lassen. Ab diesem Zeitpunkt tickt die Blockfrist im Hintergrund mit. Sie bekommen davon gar nichts mit, die Blockfrist ist unsichtbar.

Relevant wird sie immer dann, wenn die Krankheit länger dauert und nach spätestens sechs Wochen das Krankengeld einsetzt. Denn die zuvor angesprochen 72 Wochen Höchstanspruch auf Krankengeld können in diesem dreijährigen Rahmen der Blockfrist bezogen werden.

Sind die drei Jahre abgelaufen, können Sie theoretisch erneut Krankengeld erziehen. Noch einmal maximal 78 Wochen.

Aber: Das läuft nur, wenn in der Zwischenzeit zwei weitere Kriterien erfüllt werden konnten:

Eine ziemlich große Herausforderung für jemanden, der langzeitkrank ist, oder?

Zweites Krankengeld nur nach Ablauf der Blockfrist

Eine häufige Frage zum zweiten Krankengeld in einer Reihe betrifft den Beginn der zweiten Blockfrist. Man könnte annehmen, dass diese dann beginnt, wenn eine erneute Krankmeldung beim Arzt eingeht. Aber dem ist nicht so: Sobald die erste Blockfrist endet, startet Blockfrist Nummer 2.

Ein Beispiel:

Der Patient leidet an einer langwierigen Krebserkrankung. Festgestellt wurde diese am 10.01.2019. Die dreijährige Blockfrist für diese Krankheit läuft dann bis zum 09.01.2022.
Blockfrist Nummer 2 beginnt dann bereits am 10.01.2022 – auch wenn es in der Zwischenzeit eine Pause bei den Krankmeldungen gab und diese erst zum März 2022 wieder aufgenommen werden. Die zweite Blockfrist beginnt unmittelbar mit dem Ende der ersten.

Und auch die zweite Blockfrist läudt dann abermals drei Jahre. In diesen 36 Monaten können Sie für die gleiche Erkrankung wie zuvor wieder maximal 78 Wochen Krankengeld beziehen. Die notwendigen Voraussetzungen dafür haben wir oben bereits beschrieben.

Neue Krankheit, sofort Krankengeld

Anders verhält es sich, wenn wir es mit einer komplett neuen Erkrankung zu tun haben.

Das schauen wir uns am besten erneut mit einem Beispiel an:

Die Krebserkrankung wurde am 10.01.2019

festgestellt. Der Patient war insgesamt ein knappes Jahr krankgeschrieben und hat Lohnfortzahlung und Krankengeld erhalten. Bis zum 20.12.2019.
Da sich der Gesundheitszustand gebessert hat, geht er wieder arbeiten. Das Krankengeld wird demzufolge ab dem 21.12.2019 eingestellt.


Doch am 15.03.2020 hat unser Patient einen schweren Autounfall und muss für einige Monate erst in die Klinik und anschließend in die Reha. GIbt es nun das alte Krankengeld? Oder besteht ein neuer Anspruch?

In diesem Beispiel würde ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen. Denn die neue Krankmeldung infolge des Unfalls erfolgt zu einem Zeitpunkt, als keine Krankmeldung mehr für die Krebserkrankung bestand. Die Krankenkasse muss also annehmen, dass der Krebs zu diesem Zeitpunkt – zumindest vorübergehend – ausgeheilt war.

Wäre der Patient aus dem Beispiel zum Zeitpunkt des Unfalls immer noch mit dem Krebs im Krankengeld gewesen, wäre kein neuer Anspruch entstanden. Dann wäre das alte Krankengeld weitergelaufen.

„Mit neuer Krankheit kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen. Aber nur, wenn die alte Erkrankung zu diesem Zeitpunkt keine Rolle spielt.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Falls Sie selbst Krankengeld beziehen oder bezogen haben und nun eine weitere Krankheit hinzukommt, kann es zu Schwierigkeiten mit der Krankenkasse kommen. In diesem Fall emfpehlen wir dringend eine persönliche Beratung. Jede Situation ist individuell, und es ist nicht einfach, den tatsächlichen Anspruch auf Krankengeld nachzuweisen.

Fazit

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Deutschlandticket bezahlbar?

SoVD: Deutschlandticket muss bezahlbar bleiben

23.09.2024

Das Bündnis Sozialverträgliche Mobilitätswende fordert eine zuverlässige Finanzierung des Deutschlandtickets und ein ergänzendes Sozialticket.

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Das Deutschlandticket hat den Nahverkehr für Viele günstiger gemacht. Nun kommt es darauf an, diese Errungenschaft zu behalten. Foto: Markus Mainka / Adobe Stock

Heute treffen sich die Verkehrsminister der Länder zu einer Sonderkonferenz, um über die Zukunft des Deutschlandtickets zu sprechen. Das erfolgreiche und viel genutzte Angebot kostet derzeit 49 Euro im Monat. Ob es dabei bleibt, ist fraglich. Schon im Vorfeld der Konferenz wurde eine Preiserhöhung auf bis zu 64 Euro im Monat in den Raum gestellt.
Das Bündnis Sozialverträgliche Mobilitätswende, dem auch der SoVD angehört, erteilt solchen Plänen eine klare Absage. Die Mitglieder des Bündnisses sind sich einig: „Das Deutschlandticket darf nicht zu einer kurzen Episode in der Geschichte unseres Landes werden. Es muss dauerhaft und preisstabil etabliert werden“, schreiben sie in einer Pressemitteilung.

Zusätzliches Sozialticket einführen

Dafür müsse die Finanzierung sichergestellt werden, auch über die nächsten beiden Jahre hinaus. Die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier stellt dazu fest: „Von der Sonder-Verkehrsministerkonferenz muss ein starkes Signal für bezahlbare und nachhaltige Mobilität ausgehen. Preiserhöhungen beim Deutschlandticket wären der falsche Weg, denn dann würden die Menschen wieder verstärkt auf das Auto umsteigen.“

Mehr Barrierefreiheit im Nah- und Fernverkehr

Als weitere Prioritäten mahnt das Bündnis Sozialverträgliche Mobilitätswende den Ausbau und die Modernisierung des ÖPNV, die Verbesserung der Situation der Beschäftigten bei den Verkehrsunternehmen sowie Schritte hin zu mehr Barrierefreiheit im öffentlichen Nah- und Fernverkehr an.
 

Update, 23.09.: Wie nach der Sitzung bekannt wurde, soll der Preis für das Deutschlandticket ab Januar 2025 um 9 Euro auf dann 58 Euro im Monat steigen.

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Nach Aussteuerung

Nach Aussteuerung: Beantragt die Arbeitsagentur eine Reha in Ihrem Namen?

27.08.2024

Aussteuerung bedeutet das Ende Ihres Krankengeldes. Das passiert nach längstens 78 Wochen. Im Anschluss bekommen die meisten Menschen Arbeitslosengeld. Und in einigen Fällen geht es nun erstmal in die Reha.

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Ob die Arbeitsagentur Sie nach dem Ende des Krankengeldes in die Reha schickt, hängt von einer entscheidenden Frage ab: Bekommen Sie das Arbeitslosengeld nach der sogenannten „Nahtlosigkeitsregelung“? Oder müssen Sie sich zumindest für die Galerie offen für neue Jobangebote melden – obwohl eigentlich noch ein Arbeitsvertrag besteht und Sie schon seit Ewigkeiten krank sind?

Die Frage lautet also: Nahtlosigkeit? Ja oder nein?

Was bedeutet die Nahtlosigkeitsregelung?

Wenn das Krankengeld demnächst erschöpft ist, müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur melden. In der Regel werden Sie zwei Monate vor diesem Ereignis – also, vor der Aussteuerung – angeschrieben. Das ist dann auch der richtige Zeitpunkt für die Meldung beim Arbeitsamt.

Sie reichen also Ihre Unterlagen ein und müssen einige Dokumente ausfüllen. Darunter auch Formulare über Ihren Gesundheitszustand. Denn – Sie melden sich ja in einer besonderen Situation bei der Arbeitsagentur: In der Regel haben Sie nicht Ihren Job verloren, sondern das Krankengeld endet bald. Und Sie können immer noch nicht wieder arbeiten. Deswegen möchte die Agentur für Arbeit mehr über Ihre Gesundheit erfahren.

Das Ganze wird dann vom Medizinischen Dienst im Arbeitsamt geprüft. In aller Regel nach Aktenlage. Das bedeutet: Sie werden nicht von einem Amtsarzt einbestellt. Wichtig sind in diesem Fall die Berichte Ihrer Ärzte – also Hausarzt oder Fachärzte – und Unterlagen aus anderen Institutionen. Also zum Beispiel von der Pflegekasse oder von Reha-Aufenthalten.

„Können Sie mehr oder weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten? Darauf kommt es bei der Nahtlosigkeitsregelung an.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Ob Sie das Arbeitslosengeld nun unter dem Dach der Nahtlosigkeitsregelung beziehen dürfen, hängt von einer konkreten Frage ab: Beträgt Ihr restliches Leistungsvermögen mehr oder weniger als 15 Stunden in der Woche? Oder noch einfacher: Können Sie mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten? Also drei Stunden am Tag?

Falls ja, greift die Nahtlosigkeitsregelung NICHT. Falls doch, bekommen Sie einen weiteren Fragebogen von der Arbeitsagentur. Und das Arbeitslosengeld fließt im Rahmen dieser Nahtlosigkeitsregelung.

Sie selbst entscheiden übrigens nicht, wie viel Sie noch arbeiten können. Das wird der Ärztliche Dienst beim Arbeitsamt festlegen – auf Basis der Arzt- und Reha-Berichte.

Antrag zur Reha ist Pflicht

So, beginnen wir kurz mit dem Szenario, in dem die Nahtlosigkeitsregelung NICHT greift.

a) Keine Nahtlosigkeit


Wie wir bereits wissen, sagt der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur: Sie können 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeiten. Sie sind also nicht krank genug, um Arbeitslosengeld unter dem Mantel der Nahtlosigkeitsregelung zu beziehen.

Um jetzt trotzdem nicht ohne Geld dazustehen, gehen Sie bitte nicht zum Jobcenter. Nein, Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie müssen kein Bürgergeld beantragen. Auch wenn es Ihnen der Sachbearbeiter in der Arbeitsagentur noch so oft weismachen will.

Ihr Weg zum Arbeitslosengeld führt über den Satz: „Im Rahmen meiner Möglichkeiten stelle ich mich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.“ Und zwar in Vollzeit, das ist wichtig. Uns ist bewusst, dass Sie beim ersten Lesen an einen Denkfehler glauben. Denn Sie haben wahrscheinlich noch einen gültigen Arbeitsvertrag. Und krank sind Sie auch noch.

Trotzdem: Ohne Nahtlosigkeitsregelung ist das Ihr einziger Weg zum Arbeitslosengeld. Vorsicht übrigens beim Thema Krankschreibung – dazu lesen Sie am besten diesen Beitrag.

b) Mit Nahtlosigkeitsregelung


Falls der Gutachter beim Arbeitsamt zu dem Schluss kommt, dass Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten können, sind Sie in der Nahtlosigkeitsregelung.

Sie bekommen nun weitere Unterlagen zum Ausfüllen und Unterschreiben. Und mit diesen Unterlagen erklären Sie sich dazu bereit, eine Reha bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu beantragen.

Warum? Weil im Rahmen dieser Maßnahme festgestellt werden soll, ob Sie Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben.

Rente wegen Erwerbsminderung
Wenn Sie dauerhaft – also länger als sechs Monate – nicht arbeiten können, erhalten Sie eine EM-Rente. Ihr restliches Leistungsvermögen muss unter drei Stunden pro Tag liegen. Und zwar in allen Jobs, die man sich so vorstellen kann. Was Sie zuvor beruflich geleistet haben, spielt an diesem Punkt keine Rolle. Außerdem muss eine bestimmte Wartezeit erfüllt sein.

In der Reha werden deshalb verschiedene Untersuchungen und Arztgespräche stattfinden. Und am Ende wird ein Entlassungsbericht erstellt, der unter anderem Auskunft darüber gibt, ob Sie mehr oder weniger als 15 Stunden in der Woche (also drei pro Tag) arbeiten können.

Beim Feststellen der Nahtlosigkeitsregelung MUSS die Arbeitsagentur diesen Weg gehen. Es MUSS eine Reha beantragt werden. Auch wenn Sie erst vor wenigen Monaten auf Wunsch der Krankenkasse eine Kur absolviert haben. Der Antrag MUSS gestellt werden.

Und genau das wird über das zweiseitige Formular auf den Weg gebracht, das Sie von der Arbeitsagentur erhalten. Wir schreiben das deshalb so ausführlich, weil bei uns die Frage aufgekommen ist: „Moment mal, ich habe gar keinen Reha-Antrag abgeschickt. Das muss das Arbeitsamt in meinem Namen gemacht haben!“

Ohne Ihre Unterschrift geht hier gar nichts. Aber mit dem Ausfüllen und Unterzeichnen des Dokuments zur Nahtlosigkeitsregelung machen Sie den Weg für den Reha-Antrag frei. Das ist nichts Schlimmes. Die Arbeitsagentur MUSS diesen Weg gehen. So will es das Gesetz.

Wie lange Sie nun Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, hängt in dieser Situation vor allem von Ihrem Alter ab. Aber nicht nur. Mehr zu dieser Frage finden Sie in diesem Beitrag.

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Ohne Schuld vor Rente gekündigt

Ohne Schuld vor Rente gekündigt: Zählt das ALG jetzt zur Wartezeit?

04.07.2024

Leider passiert so etwas immer zur Unzeit: Wenn Sie ohne eigenes Zutun Ihren Job verlieren, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Aber wie verhält sich das Ganze mit Blick auf die Wartezeiten bei der Rente?

Ohne_Schuld_vor_der_Rente_arbeitslos_-_zählt_ALG_zur_Wartezeit

Diese Frage ist wichtig, weil jede Altersrente eine Mindest-Versicherungszeit in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) voraussetzt. Besonders pikant wird es, falls es um eine vorgezogene Altersrente geht – also die mit Schwerbehinderung, die Rente mit 63 oder die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren.

Für all diese Rentenvarianten benötigen Sie eine festgelegte Anzahl an Jahren in der DRV. Haben Sie die nicht, bleibt die Wunsch-Rente ein Wunsch. Und deswegen kann der Jobverlust am Ende des Berufslebens ein größeres Problem sein.

35 oder 45 Jahre Wartezeit

Wie groß das Problem wirklich ist, hängt von der jeweiligen Versicherungszeit ab. Wenn es um die Rente mit Behinderung geht oder die abschlagsbehaftete Rente ab 63, benötigen wir mindestens 35 Jahre Wartezeit. In der Regel haben wir die mit Anfang 60 erfüllt – denn nicht nur die Arbeitsjahre zählen mit, sondern auch die Jahre an der Uni oder große Teile der Kindererziehung.

Aber selbst wenn nicht: Der Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) ist bei den 35 Jahren IMMER inkludiert. Das bedeutet also – falls Sie Ihren Job in den Jahren vor dem Rentenbeginn verlieren sollten, zählt die folgende Phase als Versicherungszeit bei den 35 Jahren mit. Das gilt sowohl für Arbeitslosen- als auch Bürgergeld.

Achtung: Das gilt allerdings nicht, wenn Sie bei der Arbeitsagentur eine Sperre absitzen müssen. Falls Sie also OHNE wichtigen Grund selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, gefährdet das möglicherweise Ihre Pläne für den Ruhestand.

Etwas schwieriger wird es für die 45-jährige Versicherungszeit.

Denn in diesem Fall zählt der Bezug von Bürgergeld per se nicht mit. Arbeitslosengeld schon, aber mit einer wichtigen Ausnahme: In den letzten 24 Monaten vor dem Beginn Ihrer Rente wird die Bezugszeit des ALG nicht bei der 45-jährigen Wartezeit angerechnet. Wenn Sie kurz vor der Rente Ihren Job verlieren, kann das also höchst problematisch sein.

"Und wenn mich selbst keine Schuld am Jobverlust trifft?"

Die oben gemachten Aussagen zur 35- oder 45-jährigen Wartezeit sind auch dann gültig, wenn die Kündigung nicht von Ihnen ausging. Für die Anerkennung als Wartezeit spielt es keine Rolle, ob Sie schuldlos gekündigt wurden oder aus freien Stücken einen Aufhebungsvertrag unterschreiben: Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, wird das bei der 35-jährigen Versicherungszeit immer berücksichtigt. Bei der 45-jährigen Variante nur, wenn es sich nicht um die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn handelt. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn Ihr Betrieb komplett in die Insolvenz geht.

Und nochmal: Falls Sie in den ersten zwölf Wochen im Arbeitsamt gesperrt sind und kein ALG erhalten, zählt diese Zeit ebenfalls nicht als Wartezeit.

Fazit

Wenn Sie also schuldlos Ihren Job verlieren, kommt es darauf an, mit welcher Rentenart Sie in den Ruhestand wechseln möchten. Schwerbehinderten-Rente und eine Rente mit Abschlägen erfordern die 35-jährige Wartezeit. Das ist mit Blick auf Ihre Arbeitslosigkeit kein Beinbruch.

Bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren Wartezeit, müssen wir uns die Frage stellen: Ist die Versicherungszeit bereits vor dem Jobverlust erfüllt? Falls ja – kein Problem. Wenn nicht, müssen wir die letzten Monate bis 45 irgendwie komplettieren. Zum Glück gibt es dafür Mittel und Wege

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