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Aktuelles

Plötzlich weniger Rente

Und plötzlich gibt es weniger Rente

30.01.2024

Als Karina Dau aus Fockbek den Brief der Deutschen Rentenversicherung (DRV) öffnete, glaubte sie erst an einen Fehler. „Ich sollte plötzlich 140 Euro weniger Rente pro Monat bekommen, das konnte ich mir gar nicht vorstellen.“ Also versuchte sie, jemanden bei der Rentenberatungsstelle in Rendsburg zu erreichen. Bis auf das Versprechen eines Rückrufs gab es aber erst einmal nichts.

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Doch Karina Dau und ihr Mann sind seit vielen Jahren Mitglied im SoVD. Also meldete sich die 66-Jährige in der Rendsburger Beratungsstelle des Sozialverbands und schilderte ihr Problem. Schnell war klar: Bei dem Brief der DRV handelt es sich nicht um einen Fehler. Die gekürzte Rente ist Folge einer komplizierten Berechnung beim sogenannten „Grundrenten-Zuschlag“.

Seit 2021 gibt es die Grundrente. Im Kern ist sie dafür da, kleine Renten aufzustocken. Allerdings gibt es das Extrageld nur, wenn man mindestens 33 Jahre Wartezeit auf dem Rentenkonto gesammelt hat. Durch Arbeit, Kindererziehung oder auch die Pflege eines Angehörigen.

Genau das ist der Fall bei Karina Dau aus Fockbek. Weil sie lange Jahre nur in Teilzeit arbeiten konnte, fällt ihre Altersrente relativ gering aus. Umso mehr freute sie sich über den Bonus. Doch seit diesem Jahr fällt dieser plötzlich um 140 Euro niedriger aus. Wie kann das sein?

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„Der Zuschlag zur Grundrente wird jedes Jahr neu berechnet“, so Henrik Tietje-Brede aus der SoVD-Beratungsstelle in Rendsburg

„Der Zuschlag zur Grundrente wird jedes Jahr neu berechnet“, so Henrik Tietje-Brede aus der SoVD-Beratungsstelle in Rendsburg. „Die Rentenversicherung bekommt die dazugehörigen Daten automatisch vom Finanzamt. Und die Berechnungsgrundlange ist immer das vorletzte Jahr. Im Fall von Frau Dau also das Jahr 2021.“

Die Fockbekerin schätzt, dass neu hinzugekommene Mieteinnahmen aus einer Einliegerwohnung für die Neuberechnung verantwortlich sind. „Dadurch hatte ich ein höheres Einkommen als im Jahr davor. Aber ich habe noch nie davon gehört, dass die Altersrente im Nachgang plötzlich gekürzt wird. Das ist wirklich eine unglückliche Situation. Man wird ja auch nicht richtig aufgeklärt.“

Der SoVD weiß: Viele Rentnerinnen und Rentner sind betroffen und fallen oftmals aus allen Wolken, wenn es auf einmal weniger Rente gibt. Insbesondere die Berechnungsgrundlage mit dem Einkommen aus dem vorletzten Jahr sei für die Betroffenen schwer nachzuvollziehen, so Henrik Tietje-Brede aus der Rendsburger SoVD-Beratungsstelle. „Trotzdem sollte man sich gut überlegen, ob ein Widerspruch sinnvoll ist.“

Aktuell rät der SoVD in Schleswig-Holstein Betroffenen zu prüfen, ob das vom Finanzamt an die Rentenversicherung übermittelte Einkommen aus dem Jahr 2021 korrekt ist. Henrik Tietje-Brede: „Nur wenn hier etwas falsch gelaufen ist, kann ein Widerspruch sinnvoll sein. Lassen Sie sich bitte auf jeden Fall vorher persönlich beraten.“

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SoVD-Gütezeichen geht an Stadtbücherei Wahlstedt

SoVD-Gütezeichen geht an Stadtbücherei Wahlstedt

02.01.2024

Seit 1975 zeichnet der SoVD in Schleswig-Holstein Gebäude und Institutionen mit seinem Gütesiegel aus. Schwerpunkt der Beurteilung ist die Barrierefreiheit. Oder mit anderen Worten: Können sich auch Menschen mit Behinderung möglichst ohne Hilfe zurecht finden? In der Stadtbücherei Wahlstedt ist das in jedem Fall möglich.

Gütezeichen_des_SoVD_für_Stadtbücherei_in_Wahlstedt

Ein Empfangstresen, an dem auch Rollifahrer auf Augenhöhe begrüßt werden. Bücher mit extra großer Schrift. Und Publikationen in leichter Sprache. Die Stadtbücherei Wahlstedt möchte für alle Menschen da sein.

Das ist mit dem Umbau im Jahr 2021 sehr gut gelungen. Deshalb gab es nun die Auszeichnung mit dem „Gütesiegel für ein besonderes Engagement für die Teilhabe von behinderten und älteren Menschen in der Gesellschaft“. Oder kurz: dem SoVD-Gütesiegel für Barrierefreiheit.

Matthias-Christian Bonse, der Wahlstedter Bürgermeister, betrachtete die Auszeichnung sowohl als Anerkennung als auch als Ansporn: „Mit dieser Auszeichnung durch den Sozialverband wird sichtbar dokumentiert, dass unsere Stadtbücherei eine barrierefreie Begegnungsstätte für alle Menschen in Wahlstedt ist. Hierauf wurde beim Umbau des Gebäudes besonderer Wert gelegt. Jede und jeder sind an diesem Ort willkommen. Und es freut mich sehr, dass dieses heute durch die Verleihung des SoVD-Gütezeichens noch einmal hervorgehoben wird. Für uns ist es ein Ansporn, auch weiterhin die Teilhabe, gerade auch von älteren oder behinderten Menschen, in der Gesellschaft zu fördern.“

Kerstin Grundmann, stellvertretende Landesvorsitzende des SoVD in Schleswig-Holstein, sagte bei der Übergabe des Gütesiegels: „Eigentlich sollte Barrierefreiheit heutzutage selbstverständlich sein. Leider sind wir noch lange nicht soweit. Insofern ist es wichtig, dass wir mit unserem Gütezeichen guten Vorbildern eine öffentliche Bühne geben. Denn das, was hier in Wahlstedt auf die Beine gestellt wurde, ist wirklich eine tolle Sache.“

Der SoVD Schleswig-Holstein vergibt seit 1975 das „Gütesiegel für ein besonderes Engagement für die Teilhabe von behinderten und älteren Menschen in der Gesellschaft“. In der Regel werden Gebäude ausgezeichnet, es wurden aber auch Transportmittel wie Fähren ausgewählt.

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Weniger Steuern mit Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Weniger Steuern mit Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

15.12.2023

Mit Schwerbehinderung geht es früher in die Rente. Unter allen Arten der vorgezogenen Altersrente ist die Variante für Menschen mit Behinderung die mit dem größten Mehrwert. Doch gilt das auch beim Thema Steuern?

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Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen Sie in Deutschland nur, wenn Sie einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben. Damit gibt es dann auch automatisch den Schwerbehindertenausweis.

Und das allein sorgt bereits für einen steuerlichen Vorteil. Denn ab einem GdB von 20 profitieren Sie vom Behindertenpauschbetrag. Je höher Ihr Grad der Behinderung, desto mehr Steuern sparen Sie.

Schon ab einem GdB von 20 zahlen Sie weniger Steuern.

Zur Erklärung: Der Behindertenpauschbetrag vermindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Wenn der Pauschbetrag also 1140 Euro beträgt, zahlen Sie nicht 1140 Euro weniger Steuern. Es bedeutet lediglich, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen um diesen Betrag sinkt.

Falls Sie keine Steuern zahlen müssen, bringt Ihnen der Pauschbetrag selbstverständlich auch keine Vorteile.

Wenn Sie die gesetzlichen Hintergründe zu diesem Thema interessieren, finden Sie diese im Paragraphen 33b Einkommensteuergesetz (EStG).

Behinderten-Rente und Steuern

Wir können also schon hier festhalten: Wer eine amtlich anerkannte Behinderung hat und Steuern zahlen muss, spart Geld. Aber wie sieht das konkret in der Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus?

Eins vorweg: Diese Renten-Variante per se bedeutet nicht, dass Sie weniger Steuern zahlen müssen. Darüber entscheidet allein der Behindertenpauschbetrag. Eine weitere wichtige Komponente rund um das Thema Rente, Behinderung und Steuern ist jedoch das Jahr, in dem Sie in Rente gehen bzw. gegangen sind. Denn das entscheidet, welchen Teil Ihrer Rente Sie überhaupt versteuern müssen.

Wer zum Beispiel im Jahr 2024 in die Rente geht, muss lediglich 84 Prozent seiner Rente versteuern. Im Jahr darauf sind es dann bereits 85 Prozent. All jene, die erst ab 2040 Ihre Altersrente erhalten, versteuern ihre Rente dann komplett. Eine ausführliche Übersicht dazu finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Fazit

Rentnerinnen und Rentner mit Behinderung zahlen weniger Steuern. Das liegt aber nicht an der Rentenvariante – also nicht der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nein, die Steuerersparnis kommt allein vom sogenannten Behindertenpauschbetrag. Und wie hoch der Anteil Ihrer Rente ist, der überhaupt versteuert werden muss, hängt von dem Jahr ab, in dem Sie in Rente gehen.

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3 Irrglauben zur Rente mit Behinderung

3 Irrglauben zur Rente mit Behinderung

23.11.2023

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist von allen Arten der vorgezogenen Rente die wertvollste. Doch nicht alles, was man liest und hört, entspricht auch der Wahrheit. Wir räumen mit drei weit verbreiteten Mythen auf.

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Im deutschen Sozialrecht wimmelt es nur so von Halbwahrheiten und Gerüchten. Besonders hoch ist die Halbwissens-Dichte, wenn es um das Bürgergeld (früher „Hartz IV“) oder die gesetzliche Rente geht.

Heute schauen wir uns drei häufige Irrglauben zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen an. Wenn Sie weitergehende Infos zu dieser wirklich sehr attraktiven Rentenvariante suchen, empfehlen wir Ihnen diesen Beitrag.


Mit 50 in Rente!

Sie glauben gar nicht, wie oft wir diesen Satz hören: „Also, ich bin wegen meiner Behinderung schon lange in Rente. Schon mit 50!“

Das Tückische hieran: Obwohl diese Aussage in Bezug auf unsere Altersrente für schwerbehinderte Menschen falsch ist, steckt in ihr ein Fünkchen Wahrheit. Denn mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit meint diese Person, dass sie eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Hierbei handelt es sich ebenso um eine Rentenart der Deutschen Rentenversicherung. Aber eben nicht um die Rente mit Schwerbehindertenausweis.

Die EM-Rente gibt es bereits vor dem eigentlichen Rentenalter – theoretisch schon in sehr jungen Jahren. Und zwar immer dann, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Mehr dazu in diesem Video:

Mit dem klassischen Schwerbehindertenausweis – also ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 – können Sie frühestens fünf Jahre früher in die Rente. Fünf Jahre vor Ihrer Regelaltersgrenze – und die hängt von Ihrem Jahrgang ab.

Wenn Sie also eigentlich bis 67 arbeiten müssen, geht es mit Schwerbehinderung bereits mit 62. Aber nicht früher. Eine Altersrente mit 50 gibt es nicht. Keine Chance. Falls Sie so etwas hören, handelt es sich entweder um die Rente wegen Erwerbsminderung oder um eine Lüge.

SB-Ausweis reicht für Rente mit Schwerbehinderung

Der Schwerbehinderten-Status ist nicht die einzige Voraussetzung für einen früheren Renteneinstieg. Sicherlich – ohne SB-Ausweis geht es nicht. Aber darüber hinaus benötigen Sie außerdem eine 35-jährige Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung.

Die gute Nachricht: Neben Ihrer Arbeit werden dabei auch viele andere Dinge angerechnet. Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Krankengeld und selbst der Versorgungsausgleich.

Trotzdem. Es ist wichtig, diese Wartezeit im Hinterkopf zu haben. Denn allein mit Schwerbehinderung gibt’s keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Altersrente mit Behinderung ist besonders hoch

Auch das ist ein Mythos. Man kann für keine Rentenart sagen, dass diese besonders hoch ist, weil jede individuelle Rente von einzigartigen Faktoren abhängig ist. Ganz maßgeblich natürlich von dem, was bisher eingezahlt wurde.

Was man sagen kann: Neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte – der nach 45 Versicherungsjahren – ist die Rente mit Schwerbehinderung im Durchschnitt am höchsten. Im Durchschnitt. Sie wird aber nicht künstlich durch den Gesetzgeber „gepimpt“.

Nein, die im Durchschnitt höheren Auszahlungen liegen daran, dass Sie mit Schwerbehinderung zwei Jahre früher ohne Abschlag in die Rente kommen. Und selbst wenn Sie bis zu fünf Jahre früher in den Ruhestand einsteigen, sind die Abschläge mit maximal 10,8 Prozent zwar recht hoch. Im Vergleich zur Altersrente für langjährig Versicherte handelt es sich jedoch um ein echtes Schnäppchen.

Fazit

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat diverse wertvolle Vorteile. Allen voran die Möglichkeit, zwei Jahre früher ohne Abschlag in den Ruhestand zu kommen. Mit 50 oder noch früher geht das allerdings nicht. Maximal fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze können Sie diese Rentenart in Anspruch nehmen.

Achten Sie bei Ihrer Planung aber darauf, dass zum Rentenstart die oben beschriebenen 35 Versicherungsjahre komplett sind.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen mit Krankenkasse oder Rentenversicherung.

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Rente mit 63 ohne Abschlag

Rente mit 63 ohne Abschlag - so geht's noch!

12.10.2023

Sie wollen vorzeitig in die Altersrente? Am liebsten schon mit 63? Und dann bitte ohne Abschläge? Leider war dieses Privileg nur früheren Jahrgängen vorbehalten, in Zukunft ist das nicht mehr möglich. Oder doch?

Abschlagsfreie_Rente_mit_63

Um vorzeitig in die Altersrente zu kommen, stehen „Otto-Normal-Verbrauchern“ in Deutschland noch drei Wege zur Verfügung: Die Rente mit Schwerbehindertenausweis, die Rente nach 45 Versicherungsjahren und die Altersrente für langjährig Versicherte. Die Rente mit 63 bekommen Sie in Zukunft nur noch mit aktueller Schwerbehinderung oder über die Rente für langjährig Versicherte – hier allerdings nur mit hohen Abzügen.

Den Ruhestand zum 63. Geburtstag ohne Abschläge gibt es nicht mehr. Keine Chance. Mehr dazu in diesem Video.

Diesen Zahn mussten wir gleich zu Beginn ziehen, da sich immer noch das hartnäckige Gerücht hält, man könne mit 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in die Rente einziehen. Nein. Das geht frühestens zwei Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Die abschlagsfreie Rente ist also tendenziell eher mit 65 realistisch. Die Details hängen von Ihrem Jahrgang ab.

Altersrente mit 63? Nur noch mit Abschlag

Das wäre also geklärt. Aber … eine Ausnahme ebnet tatsächlich noch den Weg in eine Altersrente mit 63. Allerdings steht diese „Option“ nur einem ganz bestimmten Personenkreis offen. Und zwar nur Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente.

Sie haben richtig gelesen. Wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, können Sie mit 63 abschlagsfrei in die Altersrente wechseln. Oder besser gesagt – ohne weitere Abschläge.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Was ist eine Erwerbsminderungsrente?

Bei der EM-Rente handelt es sich um eine Sonderform der gesetzlichen Rente. Diese bekommen Sie nur, wenn Sie dauerhaft zu krank zum Arbeiten sind. Dauerhaft bedeutet mindestens sechs Monate. Und die Arbeitsunfähigkeit – oder besser die Erwerbsunfähigkeit – bezieht sich auf jeden Job, den man sich vorstellen kann. Es spielt also keine Rolle, in welchem Beruf Sie zuvor gearbeitet haben. Wenn Sie noch im Callcenter telefonieren können, bekommen Sie keine Erwerbsminderungsrente.

Die magische Zahl zur Erwerbsminderung ist die drei. Wer mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten kann – egal, in welchem Job – bekommt keine volle EM-Rente.

Bestandsschutz auf dem Weg in die Altersrente

Und jetzt kommen wir zum Kern dieses Artikels: Wer innerhalb von 24 Monaten von der Erwerbsminderungs- in die Altersrente wechselt, profitiert von einem Bestandsschutz. Ihre Altersrente kann nicht niedriger sein als die zuvor bezogene EM-Rente.

Das gilt auch für den Fall, dass Sie in eine Altersrente wechseln, die eigentlich mit Abschlägen behaftet wäre. Also zum Beispiel die eingangs genannte Altersrente für langjährig Versicherte. Hier kostet jeder Monat, den Sie früher in Rente gehen, eigentlich 0,3 Prozent Ihrer Bruttorente. Aber nicht beim Übergang von der EM- in die Altersrente. Jetzt schützt Sie der Bestandsschutz.

„Der Bestandsschutz beim Wechsel von der Erwerbsminderungs- in die Altersrente bewahrt Sie vor neuen Abschlägen. Allerdings nur, wenn der Übergang innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende der EM-Rente erfolgt.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Allerdings bedeutet das nicht, dass dieser ganz besondere Weg in die Rente für jedermann erstrebenswert ist. Denn Abschläge müssen Sie trotzdem verkraften. Allerdings läuft das Ganze dann etwas anders.

EM-Rente vor 63 nur mit Abschlägen

Denn wenn Sie Ihre Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Geburtstag erhalten, belangt die Rentenversicherung Sie ebenfalls mit Abschlägen. In der Regel sind das 10,8 Prozent. Eine Möglichkeit, diese zu umgehen, gibt es nicht. Nur wenn Sie beim Beginn der Erwerbsminderung schon älter sind, können die Abschläge wegfallen.

Halten wir also fest: Wenn Sie innerhalb von 24 Monaten von der EM- in die Altersrente wechseln, greift für Sie der Bestandsschutz. Ihre Rentenhöhe bleibt gleich – es fallen keine neuen Abschläge an. Das gilt auch, wenn Sie bereits vor dem 63. Geburtstag in die Altersrente wechseln. Möglich wäre das über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Wenn wir ganz ehrlich sind, handelt es sich bei diesem ganz speziellen Weg aber nicht gerade um eine ideale Lösung. Denn die Abschläge haften an Ihrer Rente in diesem Fall schon früher. Seit Beginn der Erwerbsminderungsrente.

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Letzte Chance!

Rente mit 63 - letzte Chance!

26.09.2023

Viele Menschen in Deutschland würden gern mit 63 in Rente gehen. Für die kommenden Jahrgänge gibt es dafür allerdings nur noch eine Möglichkeit.
Letzte Chance auf Rente mit 63

Letzte_Chance_auf_Rente_mit_63

Es sei denn, Sie haben zum gewünschten Rentenbeginn eine aktuelle Schwerbehinderung. Dann steht Ihnen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen offen. Und mit der können Sie auch in den kommenden Jahren noch zum 63. Geburtstag in die Altersrente.

Bei entsprechenden Abschlägen sogar noch früher. Mehr dazu in dieser Grafik.

Doch ohne SB-Ausweis bleibt Ihnen tatsächlich nur noch eine Möglichkeit, zum 63. Geburtstag in die Altersrente zu gehen. Und das auch nur mit finanziellen Abstrichen.

Ja, Sie haben richtig gehört: Die Rente mit 63 gibt es für Sie nur noch mit Abschlägen. Auch bei 45 Versicherungsjahren. Auch wenn Sie 45 Jahre lang non-stop gearbeitet haben. Dann können Sie zwar die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Aber das geht immer erst zwei Jahre vor Ihrer Regelaltersgrenze. Also nicht mehr mit 63. Mehr dazu in diesem Video.

Die Rente mit 63 gibt es also für Sie nur noch mit Abschlägen. Und das geht über die sogenannte „Altersrente für langjährig Versicherte“. Nicht verwechseln mit der eben erwähnten „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Wege, in die vorgezogene Altersrente einzusteigen.

Altersrente für langjährig Versicherte

Denn nur mit der Altersrente für langjährig Versicherte können Sie zum 63. Geburtstag in die Rente. Egal, ob Sie Jahrgang 1960 sind oder 1966. Stand heute ist das für Sie noch machbar. Vorausgesetzt, Sie sind bereit, auf einen Teil Ihrer Rente zu verzichten.

Denn pro Monat kostet diese Rentenoption 0,3 Prozent Abschlag. Oder genauer gesagt: Pro Monat, die Sie vor der Regelaltersgrenze früher Ihre Rente beziehen.

Wenn Sie also eigentlich bis 66 und acht Monate arbeiten müssten, aber schon mit Punkt 66 in die Rente wollen, würde das 2,4 Prozent Ihrer Bruttorente kosten. Acht mal 0,3 Prozent.


„Die Rente mit 63 gibt es nur noch mit Abschlägen!“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Wenn Sie eigentlich bis 67 arbeiten müssten – und das gilt für alle Jahrgänge ab 1964 – dann kostet die Rente zum 63. Geburtstag stolze 14,4 Prozent Abschlag. Und zwar ein Leben lang.

Außerdem dürfen Sie nicht vergessen, dass Ihre Bruttorente noch um weitere Faktoren gekürzt wird: Zum einen zahlen Sie auf jeden Fall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das sind ungefähr elf Prozent, die noch einmal verloren sind. Je nach Einkommen müssen Sie außerdem Steuern zahlen. Bei der Prognose in Ihrer Renteninformation ist also Vorsicht geboten.

Fazit

Man kann also ganz klar sagen: Wenn Sie keine Schwerbehinderung haben, ist die Altersrente für langjährig Versicherte Ihre einzige Fahrkarte in die Rente mit 63. Übrigens benötigen Sie dafür als einzige Voraussetzung 35 Versicherungsjahre. Klingt erst einmal viel – da hier aber so gut wie alles mitzählt, was Sie in Ihrem Leben gemacht haben, ist das für die meisten Menschen kein Problem.

Jetzt müssen Sie sich nur noch die Abschläge leisten können – und wollen. Dann können Sie die letzte Chance zur Rente mit 63 nutzen.

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Nochmal Krankengeld

Nochmal Krankengeld: Darf ich zwischendurch zum Arzt?

31.08.2023

Wer langfristig erkrankt, bekommt häufig auch finanzielle Schwierigkeiten. Eine Hürde ist zum Beispiel das Auslaufen des Krankengeldes. Normalerweise können Sie im Anschluss Arbeitslosengeld oder eine Rente beziehen. Viele Menschen hoffen jedoch darauf, ein zweites Mal Krankengeld zu erhalten. Doch das ist gar nicht so einfach.

Nochmal_Krankengeld_-_darf_ich_zum_Arzt

Das Krankengeld ist eigentlich eine gute Sache. Denn wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind, muss Ihre Firma kein Gehalt mehr zahlen. Damit Sie jetzt nicht mittellos dastehen, hat der Gesetzgeber das Krankengeld eingeführt. Nun werden Sie gewissermaßen von Ihrer Krankenversicherung dafür bezahlt, dass Sie wieder gesund werden. Sie bekommen zwar nicht so viel Geld wie zuvor im Job, aber in der Regel kommen Sie erst einmal über die Runden.

Wie lange gibt es Krankengeld?

Streng genommen können Sie für ein und dieselbe Erkrankung bis zu 78 Wochen Krankengeld beziehen. Allerdings bekommen die meisten Patienten lediglich 72 Wochen lang Geld von Ihrer Kasse. Denn: Die sechs Wochen, in denen Ihr Chef im Krankheitsfall weiter Gehalt zahlt – die sogenannte Lohnfortzahlung – wird hier mit angerechnet.

Außerdem ist wichtig: Diese maximal 78 Wochen Krankengeld werden in einem dreijährigen Zeitrahmen ausgezahlt. Hier spricht man von der „Blockfrist“. An dieser Stelle ist es sinnvoll, wenn Sie zunächst das folgende Video anschauen:

Die Blockfrist beginnt ab dem Tag, an dem Sie wegen der relevanten Erkrankung zum ersten Mal beim Arzt gewesen sind. Egal, was nun passiert: Sie läuft genau drei Jahre lang. Auch wenn Sie nach einer Woche wieder fit sind und erst einmal wieder arbeiten gehen.

Kurzes Zwischenfazit: Wenn Sie also schwer krank werden, bekommen Sie erst einmal sechs Wochen Lohnfortzahlung von der Firma. Anschließend übernimmt die Krankenversicherung mit dem Krankengeld. Innerhalb eines zeitlichen Rahmens von drei Jahren können Sie das maximal 72 Wochen beziehen. Also rund anderthalb Jahre.

Nach eineinhalb Jahren immer noch krank ...

Man muss nicht gut in Mathe sein, um das Problem zu sehen: Wer am Stück eineinhalb Jahre krank ist, muss nun warten, bis die Blockfrist abgelaufen ist. Vorher gibt es nicht noch einmal Krankengeld. Das dauert dann also noch einmal weitere 18 Monate.

Im echten Leben verlegen sich die Menschen in dieser Situation nicht aufs Warten, sondern melden sich bei der Arbeitsagentur. Obwohl sie noch einen Job haben. Obwohl sie noch krank sind. Trotzdem ist das Arbeitsamt nun die Stelle, an der es finanziell für Sie weitergeht. Zumindest in den allermeisten Fällen.

Weil die Sache in der Praxis nicht ganz unkompliziert ist, haben wir zu dieser speziellen Sache ein Video produziert:

Wenn die Krankheit gar nicht enden will, kann es am Ende – oder manchmal auch recht schnell – auf eine Erwerbsminderungsrente hinauslaufen. Falls Sie sich in einer solchen Lage befinden, empfehlen wir dringend eine persönliche Beratung. Zum Beispiel beim SoVD.

Nach drei Jahren noch einmal Krankengeld

Doch es gibt sie auch: Die Fälle, in denen nach dem Ablauf der dreijährigen Blockfrist noch einmal Krankengeld bezogen wird. Vielleicht weil das Arbeitslosengeld erschöpft ist, aber kein Anspruch auf eine Rente besteht.

In jedem Fall ist es theoretisch möglich, für die gleiche Erkrankung noch einmal Krankengeld zu erhalten. Dazu müssen drei Kriterien zutreffen:

Jetzt stellt sich eine wichtige Frage – und zwar zu Punkt 3: Darf man sich sechs Monate lang nicht krankschreiben lassen? Oder ist es noch strenger – und man darf mindestens ein halbes Jahr nicht zum Arzt wegen dieser Erkrankung?

Um das zu beantworten, schauen wir einmal ins Gesetz – in den Paragraphen § 48 im Sozialgesetzbuch (SGB) V. Hier heißt es in Absatz 2:

Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und

2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Wichtig ist der erste Punkt. Man darf also sechs Monate lang „wegen dieser Krankheit“ nicht „arbeitsunfähig“ gewesen sein. Das heißt auf Deutsch: Nicht krankschreiben lassen!

„Für ein zweites Krankengeld müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem darf man sich sechs Monate lang NICHT krankschreiben lassen!“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Nicht krankschreiben lassen. Hier ist nirgendwo die Rede davon, dass man nicht zum Arzt gehen darf. Dieser Unterschied ist wichtig. Dazu ein Beispiel:

Roland aus Heide leidet an einer Depression. Er ist schon viele Jahre in Behandlung, zwischendurch auch stationär. In dieser Zeit hat er unter anderem eineinhalb Jahre Krankengeld bezogen.

Nun hat eine neue Blockfrist begonnen. Roland besucht seinen Psychologen ununterbrochen, erhält dort Medikamente und seine Psychotherapie. Er wird jedoch nicht krank geschrieben.

Folglich könnte er – wenn alle anderen Kriterien erfüllt sind – ein zweites Mal Krankengeld für seine Depression erhalten.

Fazit

Um zweimal für dieselbe Erkrankung Krankengeld zu beziehen, muss vor allem eine neue Blockfrist begonnen haben. Außerdem müssen Sie in der Zwischenzeit mindestens für ein halbes Jahr gesund gewesen sein. Zumindest auf dem Papier. Sie dürfen sich in dieser Phase nicht krankschreiben lassen. Auch wenn das völlig widersinnig klingt.

Auch aus diesem Grund empfehlen wir in solchen Fällen unbedingt eine unabhängige Beratung. Die finden Sie entweder bei einem Fachanwalt für Sozialrecht oder eben beim SoVD. Den gibt es in ganz Deutschland.

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Mehr Bürgergeld

Mehr Bürgergeld ab 2024

29.08.2023

Grundsicherung soll 2024 auf 563 Euro monatlich steigen. Der SoVD begrüßt geplante Anpassung der Regelsätze.

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Besonders Menschen mit wenig Einkommen leiden unter der hohen Inflation. Für Grundsicherungsbeziehende gibt es 2024 etwa 60 Euro mehr pro Monat.

Laut Bundessozialminister Hubertus Heil (SPD) sollen Empfänger*innen von Bürgergeld im kommenden Jahr spürbar höhere Leistungen erhalten. SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier bezeichnete die Entscheidung als ein gutes Signal.


Ende August machte Heil seine Pläne öffentlich und nannte dabei konkrete Zahlen. So soll etwa der Satz für Alleinstehende Anfang des kommenden Jahres von 502 auf 563 Euro im Monat steigen. Angesichts der immensen Preissteigerungen in vielen Bereichen dürfte dies für Betroffene eine gute Nachricht sein.


SoVD: Auch andere Personen mit wenig Einkommen beachten


Auch beim SoVD stießen die Pläne aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Zustimmung. Die Erhöhung, sagte Michaela Engelmeier, sei auch eine Entlastung für Hunderttausende, die Grundsicherung im Alter erhielten oder mit ihrer Erwerbsminderungsrente nicht über die Runden kämen.


Dennoch warnte die Vorstandsvorsitzende des SoVD: „Die Politik darf die Personengruppen mit einem Einkommen knapp über dem Grundsicherungsniveau nicht aus dem Blick verlieren. Rentnerinnen und Rentner haben bisher keinen Inflationsausgleich bekommen. Und auch die vielen Menschen im Niedriglohnsektor sind trotz Vollzeitbeschäftigung finanziell am Rande. Dafür braucht es jetzt schnell einen armutsfesten Mindestlohn.“

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Pflegekosten steigen

Pflegekosten steigen dramatisch an

18.07.2023

Pflegebedürftige müssen im Schnitt über 2500 Euro im Monat zahlen. Der SoVD fordert die Einführung einer solidarischen Pflegevollversicherung.

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Wer in eine Pflegeeinrichtung geht, muss mit hohen Kosten rechnen. Foto: Robert Kneschke / Adobe Stock

Der Situation in der Pflege spitzt sich weiter zu: Plätze in Pflegeheimen sind schwer zu bekommen und bedeuten für Pflegebedürftige hohe Kosten. Laut aktuellen Zahlen vom Verband der Ersatzkassen bezahlen Bewohnende von Pflegeheimen im Juli im Durchschnitt 2548 Euro pro Monat. Das sind 140 Euro mehr als zum Jahresbeginn und sogar 400 Euro mehr als im Januar 2022.

Trotz der 2022 eingeführten Entlastungsbeiträge sind die Kosten zuletzt stark gestiegen und liegen nun häufig über dem Doppelten einer Durchschnittsrente. Aus eigener Tasche ist das für viele Pflegebedürftige kaum zu stemmen. Häufig sind sie dazu gezwungen, Ersparnisse aufzubrauchen, bevor sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen können.

Höhere Entlastungsbeträge senken Kosten nicht

Die Pflegeversicherung übernimmt lediglich einen Teil der Pflegekosten. Für Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen die Versicherten selbst aufkommen. Durch die steigenden Energiekosten und die überfälligen Lohnerhöhungen für Pflegekräfte sind die Summen zuletzt deutlich gestiegen.

Auch die leichte Erhöhung der Entlastungsbeiträge ab dem nächsten Jahr wird die Situation nicht grundlegend ändern. Denn auch diese gibt es nur für den Eigenanteil bei der Pflege, aber nicht weitere Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim.

SoVD: Pflegeversicherung muss Vollversicherung werden

Um die Pflegeversicherung zukunftsfest zu machen und die Versicherten vor weiteren Kostensteigerungen zu schützen, fordert der SoVD den Ausbau zu einer solidarischen Pflegevollversicherung. In einem gemeinsamen Appell mit anderen Verbänden rief der SoVD Ende Juni zur Reform der Pflegeversicherung auf. Darin heißt es: „Eine langfristig wirksame, tragfähige und für alle verlässliche Lösung bietet einzig eine Vollversicherung in der Pflege: Wenn alle pflegebedingten Kosten künftig von der Pflegeversicherung übernommen und die Ausbildungskosten als gesamtgesellschaftliche Aufgabe aus Steuermitteln finanziert würden – wie im Koalitionsvertrag vereinbart –, halbierten sich die von den Pflegeheimbewohner*innen selbst aufzubringenden Kosten.“

Die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier ergänzt: Es war ein Konstruktionsfehler, die Pflegeversicherung als Teilkostenversicherung auszugestalten. Wir brauchen endlich eine solidarische Pflegevollversicherung, die bedarfsgerecht alle pflegebedingten Kosten übernimmt.“ Die aktuelle Entwicklung zeigt einmal mehr die Dringlichkeit, hier politisch aktiv zu werden.

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Krank nach Aussteuerung

Krank nach Aussteuerung: Jetzt müssen Sie aufpassen

13.07.2023

Nach etwa eineinhalb Jahren Krankengeld werden Sie von der Krankenkasse „ausgesteuert“. Falls Sie nun weiterhin krank sind, erhalten Sie in aller Regel erst einmal Geld von der Arbeitsagentur. Doch was ist, wenn Sie nun akute gesundheitliche Probleme bekommen?

Krank_nach_Aussteuerung

Über die sogenannte „Aussteuerung“ haben wir in diesem Blog bereits häufig informiert. Wichtige Beiträge finden Sie zum Beispiel zur berüchtigten Nahtlosigkeitsregelung oder über die Frage, ob ich mich nach dem Krankengeld weiter arbeitsunfähig schreiben lassen soll.

In diesem Beitrag geht es um ein ähnliches Problem: Die Nahtlosigkeitsregelung wurde bereits abgelehnt. Das bedeutet: Sie beziehen nun Arbeitslosengeld, ohne dass Sie beim Arbeitsamt als krank gemeldet sind.  Und nun verschlechtert sich Ihre gesundheitliche Situation massiv? Worauf ist nun zu achten?

Neue oder gleiche Erkrankung?

Zunächst einmal müssen wir klären, ob die gesundheitliche Verschlechterung auf eine alte oder neue Erkrankung zurückzuführen ist. Diese Frage ist deswegen entscheidend, weil die dazugehörige Antwort darüber bestimmt, welche Leistungen Ihnen nun zustehen.

Neue Erkrankung
Einfacher für Sie ist es tatsächlich, wenn wir es mit einer völlig neuen Krankheit zu tun haben. Vielleicht haben Sie aufgrund einer Krebserkrankung Krankengeld bezogen. Doch nach der Aussteuerung haben Sie sich das Bein gebrochen. Es besteht also offensichtlich kein Zusammenhang mit dem Krebs.

In diesem Fall kann sogar ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen. Allerdings nur, wenn Sie zum Zeitpunkt des ersten Arztbesuchs wegen der neuen Erkrankung nicht arbeitsunfähig geschrieben waren.

Da wir uns nicht in der Nahtlosigkeitsregelung befinden, sollte dieser Fall bei Ihnen zutreffen. Und dann gibt es erneut bis zu eineinhalb Jahre Krankengeld.

Bisherige Erkrankung wird akut
Anders verhält es sich, wenn Sie nach der Aussteuerung ALG I beziehen und die schon bestehende Krankheit schlimmer wird. Noch einmal zur Erinnerung: Die Nahtlosigkeitsregelung greift nicht. Deswegen sind Sie auch nicht durchgehend krankgeschrieben, um überhaupt Arbeitslosengeld zu erhalten.

Nun hat sich Ihre bisherige Erkrankung jedoch so stark verschlimmert, dass Sie vielleicht ins Krankenhaus müssen. Wie gehen wir damit um?

„Wenn nach der Aussteuerung eine völlig neue Erkrankung hinzukommt, kann das zu einem neuen Anspruch auf eineinhalb Jahre Krankengeld führen. Aber nur unter ganz bestimmten Umständen.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Das ist ein echtes Dilemma. Obwohl Sie krank sind, dürfen Sie sich nicht dauerhaft krankschreiben lassen, sonst verlieren Sie den Anspruch auf ALG I und damit auch den Krankenversicherungsschutz. Krankengeld gibt es nicht mehr – da die dreijährige Blockfrist zu Ihrer Erkrankung noch läuft. Mehr dazu finden Sie im oben verlinkten Video.

Nun gibt es zwei Möglichkeiten, die Ihnen noch bleiben. Die erste lässt sich nicht immer anwenden und hängt maßbeglich von Ihrer gesundheitlichen Verfassung ab. Wichtig ist, dass Sie nicht länger als sechs Wochen am Stück krankgeschrieben sind. Theoretisch könnten Sie sich also immer nur dann arbeitsunfähig schreiben lassen, wenn Sie im Krankenhaus sind. Und danach nicht mehr. Sie merken schon: Das ist keine konfortable Situation – und kann wirklich nur eine Notlösung sein. Lassen Sie sich hierzu unbedingt individuell beraten.

Falls das in Ihrer Lage nicht funktioniert, bleibt noch die Möglichkeit der Familienversicherung. Falls Ihr Ehepartner also in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert ist, können Sie über diesen Weg versichert werden. Sie bekommen nun also kein Arbeitslosengeld mehr, aber zumindest über die Krankenkasse müssen Sie sich keine Gedanken machen.

Falls auch das nicht geht, müssen Sie sich freiwillig in der GKV versichern.

Wichtig: Das alles gilt – wie oben bereits erwähnt – nur, wenn die Nahtlosigkeitsregelung nicht angewendet wird.

Fazit

Es ist eine wirklich schwierige Situation: Sie sind zwar krank – aber in den Augen der Arbeitsagentur nicht krank genug, um ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung zu erhalten. Demzufolge lassen Sie sich – trotz Krankheit – nicht weiter arbeitsunfähig schreiben.

Wenn es mit Ihrer Gesundheit nun rapide abwärts geht, kommt es darauf an, ob eine neue oder alte Erkrankung dahintersteckt. DIe komplett neue Krankheit ist in aller Regel von Vorteil, wenn es um Ihre finanzielle Versorgung geht. Macht die alte Krankheit Probleme, kann sich das schnell auf den Bezug des Arbeitslosengeldes auswirken.

In jedem Fall ist eine persönliche Beratung zu empfehlen. Damit Sie keine schwerwiegenden Fehler machen.

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