SovD

Sozialverband Deutschland

Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Kreisverband Stormarn

Sozialverband Deutschland

Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Kreisverband Stormarn

Sozialverband Deutschland

Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Kreisverband Stormarn

Aktuelles

Etwa jede*r sechste von Armut bedroht

Etwa jede*r sechste von Armut bedroht

04.08.2022

Hohe Zahlen vor allem bei Älteren, Alleinerziehenden und Erwerbslosen.

Etwa-jede-r-sechste-von-Armut-bedroht

Alleinerziehde sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt – gerade angesichts derzeit stark steigender Preise. Foto: Viorel / Adobe Stock

Das Statistische Bundesamt hat am Donnerstag aktuelle Zahlen zur Armutsgefährdung in Deutschland veröffentlicht. Demnach sind knapp 13 Millionen Menschen sind im vergangenen Jahr von Armut bedroht gewesen, das entspricht 15,8 Prozent der Bundesbürger. Ein Jahr zuvor lag der Wert bei 16,1 Prozent.

Als armutsbedroht gilt laut Statistik, wer weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens zur Verfügung hat.

Das mittlere Einkommen lag laut Bundesamt 2021 für eine alleinlebende Person bei 15 009 Euro netto im Jahr (monatlich 1251 Euro), für zwei Erwachsene mit zwei Kindern unter 14 Jahren bei 31 520 Euro netto (2627 Euro im Monat).

Frauen im Alter häufiger armutsgefährdet


Mit einer Gefährdung von 19,3 Prozent sind Menschen im Ruhestand überdurchschnittlich betroffen. Im Alter besteht zudem eine Differenz bei den Geschlechtern. Ab 65 Jahren lebten 21 Prozent der Frauen unter dem Schwellenwert und 17,4 Prozent der Männer. Die höhere Armutsgefährdung bei Frauen liegt an niedrigeren Rentenansprüchen aufgrund geringerer Löhne und längeren Phasen ohne Erwerbstätigkeit.

Auch Alleinlebende und Alleinerziehende gehören zu den verstärkt armutsgefährdeten Gruppen. Unter ihnen betrifft es jeweils mehr als ein Viertel der Menschen. Den mit Abstand größten Wert gibt es unter erwerbslosen Personen, von denen fast die Hälfte von Armut bedroht ist.

SoVD fordert Sozialgipfel

Der SoVD warnt davor, dass die steigenden Energiepreise für viele Menschen nicht zu bezahlen sind und sie in Armut abrutschen. Der Verband fordert unter anderem eine sofortige Anhebung der Grundsicherung um 100 Euro sowie die die Organisation eines Sozialgipfels, auf dem konkrete Maßnahmen zur Entlastung von Menschen mit wenig Einkommen beschlossen werden.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 5

Etwa jede*r sechste von Armut bedroht Weiterlesen »

18. Geburtstag: Bye bye, Merkzeichen H?

18. Geburtstag: Bye bye, Merkzeichen H?

19.07.2022

Das Merkzeichen H steht für „hilflos“. Personen mit diesem Eintrag im Schwerbehindertenausweis benötigen also fortlaufend Unterstützung – zum Beispiel beim Essen, dem An- und Ausziehen oder auch beim Reisen. In unserer Sozialberatung haben wir allerdings die Erfahrung gemacht, dass es zum 18. Geburtstag Probleme geben kann.

18. Geburtstag- Bye bye, Merkzeichen H

Um die heutigen Schwierigkeiten zu verstehen, müssen wir einen kleinen Schlenker in die Vergangenheit machen. Denn bis Ende 2016 gab es in der gesetzlichen Pflegeversicherung die sogenannten Pflegestufen. Welche davon Ihnen zuerkannt wurde, hing ganz maßgeblich davon ab, wie viele Minuten Sie an Pflegebedarf hatten. Also zum Beispiel zur Unterstützung beim Duschen, beim Ankleiden oder auch außerhalb der eigenen vier Wände.

In diesem Zusammenhang sprach man deshalb häufig von der „Minutenpflege“.

Einführung der Pflegegrade

Zum Januar 2017 wurden diese Pflegestufen jedoch durch Pflegegrade ersetzt. Und damit auch die starre Einteilung nach Minuten.

Was hat all das mit dem Merkzeichen „H“ zu tun? Eine ganze Menge: Denn zu Zeiten der „Minutenpflege“ war die Vergabe dieses Merkzeichens recht klar geregelt: Wer pro Tag mehr als 120 Minuten an Unterstützungsbedarf hatte, bekam in aller Regel auch das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis.

Wurde vom Gutachter des Medizinischen Dienstes (früher MdK) zwischen ein und zwei Stunden am Tag veranschlagt, kam es auf den Einzelfall an. Und bei weniger als 60 Minuten war das Merkzeichen „H“ normalerweise unerreichbar.

120 Minuten Pflegebedarf: Merkzeichen "H"

Mit Wegfall der Pflegestufen fehlt uns in der Beurteilung nun die einfache Minuteneinteilung für das Merkzeichen „H“. Bei allen Schwächen der früheren „Minutenpflege“ – in diesem ganz speziellen Fall ist es nun komplizierter geworden. Auch nicht immer zum Vorteil für den Patienten.

Eigentlich sollte es jedoch kein großes Problem für das Landesamt für soziale Dienste sein, eine individuelle und gerechte Einschätzung zum Merkzeichen „H“ abzugeben. Denn im Schwerbehindertenrecht kommt es ohnehin sehr auf den Einzelfall an. Wer einen Antrag zum Schwerbehindertenausweis stellt, entbindet seine Ärzte von der Schweigepflicht, damit diese ausführliche Berichte zum Gesundheitszustand einreichen. Und auf dieser Basis werden dann Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen vergeben.

Wichtige Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen „H“

Achtung beim 18. Geburtstag!

Eigentlich. Doch im Rahmen unserer Sozialberatung beim SoVD erleben wir es leider immer wieder, dass das Landesamt für soziale Dienste das Merkzeichen „H“ zum 18. Geburtstag einkassieren möchte. Quasi als Automatismus.

Natürlich kann es immer wichtige und richtige Gründe dafür geben, dass ein befristetes Merkzeichen – und auch ein ganzer Schwerbehindertenausweis – nicht verlängert wird. Doch diese Entscheidung muss immer im Einzelfall überprüft werden. Anhand der Berichte von Haus- und Facharzt. Sollte also in Ihrer Familie ein solcher Fall bekannt sein, lassen Sie diese Entscheidung bitte überprüfen. Das „Versorgungsamt“ darf das „H“ nicht automatisch zum 18. Geburtstag streichen.

Fazit

Seit dem Wegfall der Minutenpflege ist der 18. Geburtstag ein neuralgischer Punkt für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises. Zumindest dann, wenn es sich um das Merkzeichen „H“ dreht. Sie haben Zweifel, dass die Entscheidung des Landesamtes für soziale Dienste korrekt war? Dann holen Sie sich Unterstützung. Zum Beispiel beim SoVD.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 5

18. Geburtstag: Bye bye, Merkzeichen H? Weiterlesen »

Sozialverbände klagen für mehr Grundsicherung

Sozialverbände klagen für mehr Grundsicherung

14.07.2022

„Die letzte Anpassung der Regelsätze für „Hartz IV“ und die Grundsicherung war ein Witz. 0,76 Prozent mehr, bei einer Inflation von mittlerweile über sieben Prozent“, sagt Alfred Bornhalm, Landesvorsitzender im SoVD Schleswig-Holstein. Deswegen klagen wir gemeinsam mit dem VdK vor dem Bundesverfassungsgericht!

Sozialverbände klagen für mehr Grundsicherung

Angesichts explodierender Teuerungsraten klagen der Sozialverband VdK und der Sozialverband Deutschland (SoVD) gemeinsam gegen die Anpassung der Regelsätze für sieben Millionen Menschen, die Grundsicherung im Alter und Hartz IV beziehen. „Die Bundesregierung verstößt mit der Anhebung um drei – und für Kinder sogar nur um zwei – Euro Anfang des Jahres gegen ihren verfassungsmäßigen Auftrag, das Existenzminimum zeitnah sicherzustellen“, sagt VdK-Präsidentin Verena Bentele. „Daran ändern auch die einmaligen Entlastungszahlungen sowie die zusätzlichen 20 Euro im Monat für Kinder in Grundsicherung nichts. Sie verpuffen angesichts der steigenden Kosten“, sagt SoVD-Präsident Adolf Bauer.


Beide Verbände wollen daher nun in Musterstreitverfahren bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen. Dieses soll klären, ob der Gesetzgeber seine Pflicht verletzt, auf Preissteigerungen zeitnah zu reagieren. Sie berufen sich dabei auf zwei Urteile aus 2010 und 2014. Dort heißt es unter anderem: „Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“ (BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144).

Das aber, so die beiden Sozialverbände, habe die Bundesregierung getan, als sie die Regelsätze für die Grundsicherung im Alter und Hartz IV Anfang des Jahres um nur 0,76 Prozent angehoben hat. Zu dieser Zeit stieg die Inflationsrate bereits seit Monaten und lag damals bei knapp fünf Prozent. Inzwischen ist sie auf fast acht Prozent (7,6 Prozent im Juni) gestiegen. „Die Bundesregierung verstößt damit gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts“, kritisiert Bauer.


Die Regelsatzerhöhung um drei Euro ergab sich aus der niedrigen Preisentwicklung von Juni 2020 bis Juli 2021. Damals hatte die Bundesregierung pandemiebedingt die Mehrwertsteuer reduziert. „Schon damals war allen klar, dass diese Anpassung die tatsächliche Preisentwicklung nicht deckt“, sagt Bentele. Eile sei daher nun geboten, betont Bauer: „Inzwischen sind die Kosten für fast alle Produkte des täglichen Lebens aber auch für Energie derart gestiegen, dass das Existenzminimum mit den Regelsätzen nicht mehr gesichert ist.“


Beide Verbände legen nun für ausgewählte Musterkläger*innen Rechtsmittel ein, um eine höchstrichterliche Klärung zu erreichen
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 5

Sozialverbände klagen für mehr Grundsicherung Weiterlesen »

Pflege zum Leben

Pflege zum Leben: Die Pflege-Kampagne des SoVD Schleswig-Holstein 2022

24.06.2022

In Schleswig-Holstein erhalten rund 110.000 Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mit steigender Tendenz. Gleichzeitig erfahren wir im Rahmen unserer Sozialberatung immer wieder, wie extrem das ganze System auf Kante genäht ist. Mit unserer neuen Kampagne „Pflege zum Leben“ möchten wir auf die größten Missstände aufmerksam machen.

Pflege_zum_Leben_-_Beitrag

Sind Sie durch eine Zeitungsanzeige oder unseren Radio-Spot auf die Kampagne „Pflege zum Leben“ aufmerksam geworden? Dann ist die Chance groß, dass Sie persönlich zwar nicht pflegebedürftig sind – dafür aber jemanden aus der eigenen Familie zu Hause betreuen.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung liegt vieles im Argen. Ausufernde Heimbeiträge, Personalmangel und schlechte Bezahlung sowie Schwierigkeiten, den korrekten Pflegegrad zu bekommen. Ganz besonders schlimm ist jedoch die Situation von pflegenden Angehörigen. Denn wer Mutter, Vater oder den Ehepartner selbst pflegt, steht finanziell ganz schlecht da. Teilweise auf „Hartz IV“.

Darum fordern wir:

Lohnersatzleistung_für_pflegende_Angehörige

Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige

Bis zu fünf Millionen Menschen in Deutschland sind in die ambulante Pflege von Angehörigen involviert. Sie ermöglichen es tagtäglich, dass Menschen zu Hause unterstützt und gepflegt werden können. Dass sie in ihrem vertrauten Lebensumfeld verbleiben können und ihre Selbständigkeit möglichst lange erhalten bleibt.

Für sie alle gilt aber auch, dass sie für ihren persönlichen Einsatz ein erhöhtes Armutsrisiko jetzt und auch in Zukunft in Kauf nehmen. Wer für die Pflege von Angehörigen im Beruf kürzer tritt oder sogar ganz aussteigt, verzichtet auf Einkommen, persönliche Entfaltungs- und Karrieremöglichkeiten. Für alle diese Menschen muss, analog zum Elterngeld, eine Lohnersatzleistung eingeführt werden, die sowohl hinsichtlich des Einkommens als auch der Rentenbeiträge dieses Risiko kompensiert.

Die zarten und temporären Ansätze des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes reichen bei weitem nicht aus. Der Koalitionsvertrag im Bund sieht zwar die Möglichkeit einer solchen Lohnersatzleistung vor, eine konkrete Umsetzungsperspektive und Details zur Ausgestaltung sind jedoch nicht ersichtlich.

Neben der finanziellen Kompensation benötigen pflegende Angehörige dringend auch Entlastung vom anstrengenden Pflegealltag. Hierfür müssen die Anstrengungen zu einem Ausbau der Kurzzeit- und Verhinderungspflege dringend verstärkt werden. Gleichzeitig müssen pflegende Angehörige durch Beratungsleistungen, Coaching und flexible Hilfen im Alltag unterstützt werden.

Der SoVD fordert deswegen:

Darüber hinaus freuen wir uns, wenn Sie diese Petition „Pflegende Angehörige fordern Lohnersatzleistung“ online unterstützen.

Pflegeversicherung_zur_Vollversicherung_für_alle_ausbauen

Pflegeversicherung zur Vollversicherung für alle ausbauen!

Die Pflegeversicherung kann die tatsächlich anfallenden Kosten schon lange nicht mehr abdecken, immer weiter steigende Eigenanteile für die Versicherten sind die Folge. Gleichzeitig leisten wir uns in Deutschland ein unsolidarisches Zwei-Klassen-System mit privater und gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Umbau des bestehenden Versicherungssystems hin zu einer Bürgerversicherung geht nicht von heute auf morgen, muss aber endlich angegangen werden! Das würde bedeuten, dass auch Selbstständige und Beamte in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen würden. Obwohl die Finanzierungslücke seit Langem bekannt ist, stellt die Ampel-Koalition leider nichts weiter als eine Prüfung der Möglichkeit zur Einführung einer Pflegevollversicherung in Aussicht. Der Prüfauftrag sieht außerdem lediglich eine freiwillige Versicherung vor.

Das wird zur Folge haben, dass Menschen mit hohen Einkommen sich aus der Solidargemeinschaft verabschieden können und Menschen mit kleinen Einkommen auf das Einzahlen in eine solche Versicherung verzichten dürften, weil sie das Geld zur Sicherung der aktuellen Lebensführung benötigen. Wir sind der Ansicht, dass die Bundesregierung hier ihrer Verantwortung nicht gerecht wird. Nur eine Bürgerversicherung, die Krankheit und Pflegerisiko umfassend absichert und in die alle Gesellschaftsgruppen gleichermaßen einzahlen, ist gerecht und muss bezahlbar sein!
 

Der SoVD fordert deswegen:

Kommunale_Verantwortung_stärken

Kommunale Verantwortung stärken!

In Zeiten knapper Kassen und gesetzlich vorgeschriebenem Sparzwang haben sich viele Kommunen aus der Pflege weitgehend zurückgezogen. Die Privatisierung von Pflegeeinrichtungen, die Klassifizierung nach Pflegegraden und letztlich die reine Fixierung auf die Rendite bei der Führung von Einrichtungen haben Pflegeleistungen zu einer Ware gemacht, die verkauft und gehandelt wird.

Gesundheits- und Pflegeleistungen sind aber keine Ware wie jede andere. Allein schon deshalb, weil fundamentale Marktmechanismen hier gar nicht greifen. Menschenwürdige Pflege, deren Beurteilung sich am Grad der gesellschaftlichen Wohlstandentwicklung messen lassen muss, ist vielmehr eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und keine, die allein dem Markt überlassen werden darf.

Die Kommunen müssen hierbei ihre Steuerungsverantwortung für die Daseinsvorsorge der Menschen endlich wieder ernster nehmen. In einer alternden Gesellschaft müssen Wohn- und Pflegebedarfe der Bevölkerung berücksichtigt und geplant werden. Kommunaler Wohnungsbau unter den Vorgaben der Barrierefreiheit und kommunale Bedarfsplanung in der Pflege sind hierbei die Schlüssel. Es muss ein fundamentales Umdenken und eine Abkehr von der Renditeorientierung stattfinden, um vor Ort Pflege- und Wohnlösungen sicherzustellen.

Der SoVD fordert deswegen:

Gute_Pflege_kostet_Geld

Gute Pflege kostet Geld

Der Ausbau zu einer Pflege-Vollversicherung bleibt das Ziel. Solange dies aber nicht erreicht ist, müssen zur Schließung der aktuellen Finanzierungslücke mehr Steuermittel in die Finanzierung der Pflege fließen. Aber auch hier will die Ampel-Koalition vor allem „beobachten und prüfen“. Sie scheut sich davor, die offenkundige und strukturelle Unterfinanzierung zu konstatieren und zu beheben. Dabei ist beispielsweise allein der Zuzahlungsbetrag für stationäre Pflegeheime im letzten Jahr um 111 Euro auf 2179 Euro gestiegen.

Zwar wurde die Ausbildung in der Alten- und Krankenpflege zusammengelegt, die Verdienstmöglichkeiten unterscheiden sich aber immer noch gravierend und sind in beiden Feldern gemessen an der gesellschaftlichen Bedeutung und auch der Arbeitsbelastung noch deutlich zu niedrig.

Damit entsprechende Verbesserungen in Tarifverhandlungen erreicht werden können, damit die Arbeitsbelastung für Pflegekräfte gesenkt werden kann – und damit die Attraktivität des Pflegeberufs im Hinblick auf den weiter steigenden Bedarf gesteigert werden kann, muss das Pflegesystem mit zusätzlichen Mitteln gestärkt werden.

Die Einführung von neuen verbindlichen Personaluntergrenzen, wie sie die Ampelkoalition vorsieht, ist sinnvoll und richtig. Den strukturellen Mangel an Pflegekräften wird sie aber nicht beseitigen. Wir fordern deshalb von Bundes- und Landespolitik, sich ehrlich zu machen und die Finanzierung der Pflege nachhaltig durch einen Finanzzuschuss zu verbessern. So wird es im Übrigen auch in anderen europäischen Ländern gemacht, die meist auch deutlich mehr Geld für die Pflege ausgeben. Während es in Deutschland nur etwa 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts sind, geben Länder wie die Niederlande und die skandinavischen Länder alle deutlich mehr als 2 % der jährlichen Wirtschaftsleistung für die Pflege älterer Menschen aus. Menschenwürdige und menschliche Pflege kostet Geld und dieses Geld muss in die Hand genommen werden.

Der SoVD fordert deswegen:

Zeitungen

Unsere Kampagne in den Medien

Printanzeige

Printkampagne

Sie haben Fragen zu unserer Kampagne? Dann wenden Sie sich gern an:

Dr. Thorsten Harbeke
Telefon: 0431 / 65 95 94 – 24
Mail: sozialpolitik(at)sovd-sh.de
oder
Christian Schultz
Telefon: 0431 / 65 95 94 – 22
Mail: sozialpolitik(at)sovd-sh.de

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 5

Pflege zum Leben Weiterlesen »

Die Super-Rente

Die Super-Rente: 45 Versicherungsjahre und Schwerbehinderung

16.06.2022

Träumen auch Sie davon, einige Jahre früher in die Altersrente einzusteigen? Im optimalen Fall sogar mit minimalen oder überhaupt keinen Abschlägen? Möglich ist das mit einem aktuellen SB-Ausweis. Aber auch wenn Sie 45 Versicherungsjahre erfüllen, winkt eine vorgezogene Rente ohne Abzüge. Da stellt sich natürlich die Frage: Was, wenn beides zusammenkommt?

Die_Superrente

Sowohl die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als auch die für besonders langjährig Versicherte bieten Ihnen die Option, genau zwei Jahre früher ohne Abschlag eine Altersrente zu beziehen. Wer noch zeitiger aus dem Berufsleben ausscheiden möchte, muss entweder dauerhaft auf einen Teil seiner Rente verzichten oder den Weg über andere Lohnersatzleistungen gehen.

In jedem dieser Fälle sollten Sie eine fachmännische Beratung in Anspruch nehmen. Zumindest bei der Deutschen Rentenversicherung. Wenn Sie darüber hinaus weitere offene Fragen klären möchten, können Sie sich gern an uns wenden.

Schwerbehinderung + 45 Beitragsjahre: Wann kann ich in Rente?

Falls Sie tatsächlich ohne Rentenabschläge in den Ruhestand starten möchten, gibt es keinen Zaubertrick, mit dem Sie sich noch vor diesen zwei Jahren aus der Firma verabschieden können. SB-Ausweis und 45 Versicherungsjahre – beide „Errungenschaften“ bringen Sie maximal zwei Jahre vor der sogenannten Regelaltersgrenze in die Rente.

Harmut aus Süderbrarup ist Jahrgang 1960. Seine Regelaltersgrenze liegt bei 66 Jahren und vier Monaten. Da Hartmut jedoch seit seiner Lehre ununterbrochen gearbeitet hat, wird er bald seine 45 Jahre auf dem Rentenkonto beisammen haben.
Dann kann er genau zwei Jahre früher in die abschlagsfreie Rente. Also mit 64 Jahren und vier Monaten. Nicht früher – selbst wenn er die 45 Jahre bereits mit 63 erreichen sollte.

Das gleiche Beispiel könnten wir auch mit Schwerbehindertenausweis vorstellen:

Hartmuts Frau Rita verfügt zwar nur über 37 Jahre Wartezeit, dafür hat sie jedoch einen unbefristeten SB-Ausweis. Da man für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen lediglich 35 Versicherungsjahre vorweisen können muss, könnte Rita ebenfalls zwei Jahre früher in die Rente. Da auch sie im Jahr 1960 geboren wurde, darf sie mit 64 und vier Monaten ohne Abschläge eine Altersrente beziehen.


Früher geht es nicht. Höchstens mit finanziellen Abstrichen.

Ihre-persoenliche-Regelaltersgrenze

Bis wann Sie arbeiten müssen, hängt von Ihrem Jahrgang ab.

Und jetzt kommen wir zur spannenden Frage:

Was würde passieren, wenn Hartmut nicht nur über 45 Versicherungsjahre auf seinem Rentenkonto verfügen würde, sondern darüber hinaus auch noch über eine aktuelle Schwerbehinderung? Also einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50?

Gar nichts. Denn Sie können nur eine Form der vorzogenenen Altersrente in Anspruch nehmen. Falls Sie beide Voraussetzungen erfüllen – also Schwerbehinderung und die 45-jährige Wartezeit – dann erhalten Sie automatisch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Fazit

Egal ob Sie 45 Jahre gearbeitet haben, schwerbehindert sind oder beide Kriterien erfüllen: Eine Super-Rente, mit der Sie noch früher als zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in den Ruhestand kommen, gibt es nicht.

Zwei Jahre früher. Ohne Abschläge. Das ist momentan das Optimum. Alles andere ist mit Abschlägen verbunden.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 5

Die Super-Rente Weiterlesen »

Versorgung für alle sicherstellen

Versorgung für alle sicherstellen

25.05.2022

 

Bei der SoVD.TV-Sendung am 25. Mai ging es um den Zustand der öffentlichen Gesundheitsversorgung in Deutschland und damit verbundene Probleme und Aufgaben.

Versorgung-für-alle-sicherstellen​

Moderator Peter-Michael Zernechel mit den zugeschalteten Gästen Kathrin Vogler (li.) und Stefan Schwartze. Foto: Wolfgang Borrs

Zu Gast waren Stefan Schwartze, der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Patient*innen, und Kathrin Vogler, gesundheitspolitische Sprecherin der Linken sowie deren Obfrau im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages. Zudem gab es ein Interview mit Claudia Moll, Bevollmächtigte der Bundesregierung für die Pflege.

Eingangs ging es um die Lebenserwartung in Deutschland, die niedriger liegt als im westeuropäischen Vergleich. Stefan Schwartze nannte als Ursache eine mangelhafte Ernährung der Bevölkerung, den hohen Konsum von Alkohol und Tabak sowie einen eklatanten Bewegungsmangel.

Wer reich ist, lebt länger

Kathrin Vogler wies außerdem auf den Zusammenhang zwischen sozialem Status und Lebenserwartung hin. So lebten Menschen mit hohem Einkommen im Schnitt zehn Jahre länger als arme Menschen. Gründe dafür seien der fehlende Zugang zum Gesundheitssystem oder auch fehlende Kenntnisse über eigene Behandlungsansprüche, fügte Stefan Schwartze hinzu.

Eng mit der Frage nach der Gesundheit verbunden ist der große Komplex der Pflege. Die Gäste prognostizierten einen großen Bedarf an Pflegefachkräften für die Zukunft. In einem Interview stellte Claudia Moll viele Verbesserungen durch die Umsetzung des Koalitionsvertrages in Aussicht. Die Herausforderungen blieben dennoch groß, waren sich die Beteiligten einig.

Privatisierungen im Gesundheitswesen stoppen

Abschließend ging es um die zunehmende Privatisierung im Gesundheitswesen, die zur Folge habe, dass die Gesundheitsversorgung häufig kommerziellen Interessen unterliege. Dieser Trend dürfe sich nicht verstärken, so der Tenor der Gäste. Wichtig sei es, das Geld der Beitragszahlenden im System zu halten und damit eine hochwertige und für alle erreichbare Versorgung sicherzustellen.

Sendung im Video

Zusammen mehr erreichen

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 5

Versorgung für alle sicherstellen Weiterlesen »

Energiepauschale: So bekommen auch Rentner die 300 Euro

Energiepauschale: So bekommen auch Rentner die 300 Euro

12.05.2022

Die von der Bundesregierung beschlossene Energiepauschale ist höchst umstritten. Vor allem deshalb, weil bestimmte Bevölkerungsgruppen davon ausgenommen sind. Zumindest auf den ersten Blick. Denn mit einem kleinen Trick kommen auch Rentnerinnen und Rentner an die 300 Euro.

Energiepauschale_-_So_bekommen_auch_Rentner_die_300_Euro

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem September-Gehalt ihre Energiepauschale bekommen. Ganz automatisch. Allerdings nicht brutto für netto – denn die Energiepauschale wird versteuert. Ein Teil des Geldsegens wandert so direkt weiter an das Finanzamt. Für große Diskussionen sorgt vor allem, dass nur die arbeitende Bevölkerung von der Energiepauschale profitieren soll. Menschen, die bereits eine Rente beziehen – dazu zählt auch die Erwerbsminderungsrente – gehen leer aus. Wenn Sie also auf Arbeitslosengeld I oder II angewiesen sind, wird es für Sie wohl auch keine 300 Euro geben. Wie es beim Krankengeld aussieht, konnte uns bisher niemand beantworten. Sobald wir etwas erfahren, werden wir es natürlich hier mit Ihnen teilen.

Energiepauschale_-_So_kommen_Sie_an_Ihre_300_Euro

Auch Rentnerinnen und Rentner haben Aussichten, die 300 Euro über die Energiepauschale zu erhalten. Allerdings nur über einen Umweg.

Rentnerinnen und Rentner: Wie bekomme ich die Energiepauschale?

Doch es gibt einen Lichtblick am Horizont: Sollten Sie bereits eine Rente beziehen, kommen Sie über einen kleinen und nervigen Umweg an Ihre 300 Euro. Sie müssen in diesem Jahr, also 2022, einen Minijob ausüben. Ein Tag reicht bereits, sogar eine Stunde. Wichtig ist, dass Ihre Tätigkeit offiziell angemeldet ist.

Das kann bei einer Firma sein, theoretisch aber auch in einem Privathaushalt. Sobald Sie offiziell über den Minijob entlohnt werden, qualifizieren Sie sich für die Energiepauschale. Allerdings bekommen Sie das Geld nicht bereits im September.

Nein, die Kohle kommt in diesem Fall erst 2023 auf Ihrem Konto an. Und auch nur dann, wenn Sie zuvor eine Steuererklärung für das Jahr 2022 abgegeben haben. Extrem nervig und umständlich. Aber leider hat sich die Politik nicht auf eine einfachere Lösung einigen können – im Bundesrat wurde über einen Antrag abgestimmt, bei dem die Pauschale automatisch mit der Rente überwiesen worden wäre. Für alle Rentnerinnen und Rentner.

Fazit

Auch mit Rente ist es möglich, die 300 Euro zur Energiepauschale zu ergattern. Dafür müssen Sie in diesem Jahr mindestens einen Tag als Minijobber aktiv sein. Im kommenden Jahr folgt dann der zweite Teil Ihrer Hausaufgaben, und es ist eine Steuererklärung erforderlich. Über diese komplizierten Umweg sichern Sie sich das Geld auch als Rentner.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 5

Energiepauschale: So bekommen auch Rentner die 300 Euro Weiterlesen »

Mutterschutz nach Krankengeld

Mutterschutz nach Krankengeld

26.04.2022

Was passiert, wenn man unmittelbar vor dem Mutterschaftsgeld sehr lange krank ist und aus diesem Grund Krankengeld bezieht? Wie wirkt sich das auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld aus?

Mutterschutz_nach_Krankengeld

Länger als sechs Wochen krank – schon endet die Lohnfortzahlung, die Krankenkasse muss zahlen. Nun erhalten Sie das Krankengeld, das über den Daumen gerechnet rund 20 Prozent unter Ihrem bisherigen Netto-Einkommen liegt. In diesem Beitrag wollen wir uns anschauen, welche Auswirkungen eine lange Erkrankung auf die nun folgenden finanziellen Ansprüche hat.

Mutterschaftsgeld

Der sogenannte Mutterschutz beginnt normalerweise sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach. Um die werdende bzw. junge Mutter in dieser Zeit zu unterstützen, sind in dieser Phase verschiedene Leistungen vorgesehen. Diese hängen sowohl von Ihrer beruflichen Situation als auch von Ihrer Krankenkasse ab. Weitreichende und gute Informationen zu diesem Bereich finden Sie auf diesem Portal des Bundesfamilienministeriums.

Die wohl bekannteste Unterstüztung ist das Mutterschaftsgeld. Wie hoch dieses ausfällt, hängt von den 13 Wochen vor dem Mutterschutz ab. Die Krankenkasse betrachtet diesen Zeitraum und überweist Ihnen auf Grundlage, was Sie in dieser Zeit verdient haben, das Mutterschaftsgeld. Maximal allerdings 13 Euro pro Kalendertag. Im Normalfall zahlt Ihr Arbeitgeber dann die Differenz zum bisherigen Netto-Verdienst.

Vor dem Mutterschutz Krankengeld

Was passiert jetzt mit dem Mutterschaftsgeld, wenn Sie in den 13 Wochen zuvor nicht gearbeitet haben? Wenn Sie stattdessen Krankengeld beziehen mussten? Die Krankenkasse wird Ihnen wie oben beschrieben 13 Euro pro Kalendertag überweisen. Und der Zuschuss des Arbeitgebers?

Hier kommt es darauf an: Sind Sie weiterhin krankgeschrieben? Dann gibt es insgesamt nicht mehr als eine Zahlung in Höhe des Krankengeldes. Endet die Krankschreibung im Mutterschutz, stockt der Arbeitgeber bis zum letzten Netto-Einkommen auf.

Wir empfehlen Ihnen, dass Sie frühzeitig Kontakt zum Arbeitgeber und zur Krankenkasse aufnehmen, wenn Sie in der Schwangerschaft krankheitsbedingt länger ausfallen. So stellen Sie sicher, dass Sie keine unnnötigen finanziellen Nachteile erleiden.

Was passiert mit dem Anspruch auf Krankengeld?

Was passiert mit dem Anspruch auf Krankengeld?
Sobald Sie in den Mutterschutz rutschen, ruht Ihr Krankengeld. Trotzdem verringert sich der Anspruch auf diese Zahlung mit jeder Woche, in der Sie Mutterschaftsgeld erhalten.

Ein Beispiel:

Nadine hat noch 20 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Jetzt beginnt der Mutterschutz, insgesamt 14 Wochen. Im Anschluss bleiben ihr nicht 20 Wochen Krankengeld, sondern maximal noch sechs. Denn während des Mutterschaftsgeldes verringert sich auch die Anspruchszeit auf Krankengeld

Und nach der Aussteuerung bei Arbeitslosengeld?

Komplizierter ist es, wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten. Also in einem Szenario, in dem das Krankengeld bereits ausgelaufen ist und Sie „ausgesteuert“ worden sind. Gehen Sie jetzt in den Mutterschutz, ist es wie beim Krankengeld: Das Arbeitslosengeld ruht. Im Anschluss können Sie die restlichen Wochen und Monate Ihres Arbeitslosengeldes beziehen.

Achtung beim ALG I

Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung ist mit einigen Besonderheiten verbunden. Denn nur wenn bei Ihnen die sogenannte „Nahtlosigkeitsregelung“ festgestellt wird, erhalten Sie das ALG I ohne Kompromisse. Lassen Sie sich im Zweifel bitte sozialrechtlich beraten.

Wenn Sie nach dem Mutterschutz Elterngeld beziehen, erhalten Sie dieses in voller Höhe neben dem Arbeitslosengeld. Aufgrund der Tatsache, dass Sie vorher lange auf Krankengeld angewiesen waren, erhalten Sie allerdings nur den Mindestsatz im Elterngeld – also 300 Euro im Monat. Dieses beziehen Sie dann jedoch ungekürzt neben dem Arbeitslosengeld.

Fazit

Vor allem eines ist wichtig: Lassen Sie sich rechtzeitig persönlich beraten, wenn Sie während der Schwangerschaft lange krankheitsbedingt ausfallen. Je nach Situation hat das Auswirkungen auf die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes. Während Sie diese Lohnersatzleistung beziehen, pausiert die Zahlung von Kranken- oder Arbeitslosengeld.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 5

Mutterschutz nach Krankengeld Weiterlesen »

Krankengeld und zwei Jobs

Krankengeld, zwei Jobs - wie wird das berechnet?

22.03.2022

Die Höhe Ihres Krankengeldes orientiert sich immer an Ihrem Verdienst im zuvor ausgeübten Arbeitsverhältnis. Aber wenn Sie zwei Jobs parallel gemacht haben? Wie funktioniert die Berechnung dann?

Krankengeld-und-zwei-Jobs

Das gesetzliche Rentenalter hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Ihr Krankengeld orientiert sich an zwei Zahlen – Ihrem Brutto- und Ihren Netto-Verdienst. Wie viel Ihnen die Krankenkasse tagesaktuell überweist, hängt also von Ihrem letzten Einkommen ab. 70 Prozent vom Brutto, aber gleichzeitig niemals mehr als 90 Prozent vom Netto. Als gute Faustformel sollten Sie daher mit einem Verlust von rund 20 Prozent Ihrer bisherigen Kaufkraft rechnen.

Zwei Jobs gleichzeitig: Was wird aus dem Krankengeld?

Schon bei der Berechnung des einfachen Krankengeldes verlieren viele Menschen den Durchblick. Was bedeutet es aber, wenn ich zwei Arbeitgeber habe, also jeden Monat auch zwei Gehälter bekommen habe, bevor ich langfristig erkrankt bin?

Glücklichweise wird die Rechnung an sich nicht komplexer. Es folgt eine geradezu logische Herangehensweise: Jetzt wird für beide Jobs getrennt voneinander der Anspruch auf Krankengeld ermittelt. Die Kollegen von Haufe haben hierzu ein fiktives Beispiel auf Ihrer Website zur Verfügung gestellt.

Diese Regelung gilt, wenn es sich um zwei versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Das bedeutet: In beiden Jobs bekommen Sie Monat für Monat eine Lohnabrechnung, auf der Abzüge zur Krankenkasse, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu sehen sind. Nur in diesem Fall haben Sie im Krankheitsfall nach Ablauf von sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld. Sonst nicht.

Wenn Sie also einen „Hauptjob“ im Büro ausüben und am Wochenende als Minijobber kellnern, erhalten Sie nach sechs Wochen Krankheit nur für Ihren Vollzeitjob Geld von der Krankenversicherung.

 

Fazit

Das Krankengeld wird auf der Grundlage Ihres Arbeitslohns berechnet. 70 Prozent vom Bruttoverdienst, nicht aber mehr als 90 Prozent vom Netto. Üben Sie mehrere Jobs gleichzeitig aus, die allesamt versicherungspflichtig sind? Dann gibt es für jedes dieser Beschäftigungsverhältnisse das jeweilige Krankengeld. Für den Fall, dass Sie außerdem einem Minijob nachgehen, erhalten Sie für diese Tätigkeit kein Krankengeld.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Aktuelles » Seite 5

Krankengeld und zwei Jobs Weiterlesen »

Hartz IV richtig beantragen

Hartz IV richtig beantragen

14.02.2022

In diesen Fällen gibt es Hilfe und Unterstützung, die Sie beantragen können. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten. Was wichtig ist, wie Anträge ausgefüllt werden müssen und was Ihnen genau zusteht, erläutern Ihnen gerne die Beraterinnen und Berater des SoVD.

Hartz-IV-richtig-beantragen

Das gesetzliche Rentenalter hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Hartz IV / Grundsicherung / Sozialhilfe

Ob bei Jobverlust oder Renteneintritt: Wenn das Geld nicht reicht, erhalten Sie staatliche Unterstützung.

Wir helfen Ihnen

Sozialinfo zur Grundsicherung während der Corona-Pandemie

Corona-Krise:
Grundsicherung

Wissenswertes rund um das Thema

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zu den Regelleistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Allerdings müssen die Unterkunfts- und Heizungskosten angemessen sein. Was angemessen ist, orientiert sich am örtlichen Mietspiegel. Kosten, die über die Obergrenze hinausgehen, müssen von den Leistungsempfänger*innen aus dem Regelsatz getragen werden. Ein Umzug wird dann angeraten. Im Rahmen der Corona-Pandemie gilt aber eine Sonderregel bei Neuanträgen: Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden in der tatsächlichen Höhe übernommen – die Angemessenheitsklausel ist also vorübergehend ausgesetzt.

Arbeitslosengeld II ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende und somit eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Umgangssprachlich wird das Arbeitslosengeld II auch als Hartz IV bezeichnet.

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. bzw. 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder wenn sie keinen ausreichenden Anspruch auf das Arbeitslosengeld I (ALG I) haben oder wenn ihr ALG-I-Anspruch erschöpft ist. Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie für sich oder gemeinsam mit Ihrer Familie nicht ausreichend für Ihren Lebensunterhalt sorgen können und auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Ihre Angehörigen haben einen Leistungsanspruch, wenn sie mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Als Einzelperson bekommen Sie monatlich den Arbeitslosengeld-II-Regelsatz in Höhe von 446 Euro (ab 1. Januar 2021 für Alleinstehende). Der Regelbedarf deckt pauschal Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens. Auch die Teilnahme am soziokulturellen Leben soll mit den Regelsätzen abgedeckt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zusätzlich übernommen. Außerdem können Sie ggf. verschiedene Mehrbedarfs- und Einmalzahlungen, u.a. bei Schwangerschaft und Geburt, Wohnungsersteinrichtung und Behinderung, erhalten.

Die Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über 15 Jahren, hinzukommen ggf. der Partner oder die Partnerin, die Eltern und die unter Umständen im Haushalt lebenden unter 25-jährigen unverheirateten Kinder. Die Kinder zählen aber nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. Partner oder Partnerin sind die nicht dauernd getrenntlebende Ehefrau bzw. der Ehemann oder die Person, mit der die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Von einer Haushaltsgemeinschaft spricht man, wenn mehrere Personen zusammenwohnen und gemeinsam wirtschaften. Eine Haushaltsgemeinschaft besteht aber nur zwischen verwandten oder verschwägerten Personen.

Erscheinen Sie als Empfänger*in von Arbeitslosengeld II (ALG II) ohne rechtfertigenden Grund nicht zu einem Termin beim Jobcenter, obwohl sie vorher über die Folgen des Fehlens informiert wurden, dann können Ihnen 10 Prozent Ihrer Leistungen gestrichen werden.
Kommen Sie als Arbeitslosengeld-II-Empfänger*in Ihren Pflichten nicht nach, dann können Ihnen Leistungen gekürzt werden. Pflichtverletzungen liegen vor, wenn Sie z.B. Ihre in der Eingliederungsvereinbarung abgesprochenen Bemühungen zur Jobsuche nicht einhalten, Arbeits- oder Ausbildungsangebote ohne ersichtlichen Grund ablehnen, Jobmaßnahmen vorzeitig abbrechen oder Sie einen Job gar nicht erst antreten. Seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von November 2019 dürfen Jobcenter die Leistungen nur noch bis zu 30 Prozent kürzen. Außerdem müssen sich die Jobcenter jeden Fall einzeln anschauen – wenn nötig, bei einer persönlichen Anhörung.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Sozialleistungssystem für Menschen über 65 Jahre oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen. Die Grundsicherung soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.

Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben Sie, wenn Sie mindestens 65 Jahre und älter sind (beachten Sie bitte die schrittweise Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren für Menschen, die nach 1946 geboren wurden), oder wenn Sie mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Außerdem müssen Sie noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben sowie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen bestreiten können. Berechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten (z.B. im Urlaub), erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.

Jetzt mitmachen!

Sie möchten Mitglied im SoVD werden?

Laden Sie sich hier den Mitgliedsantrag als PDF-Dokument herunter, füllen ihn aus und schicken ihn unterschrieben an uns zurück.

Wir freuen uns auf Sie!

Hartz IV richtig beantragen Weiterlesen »