SovD

Sozialverband Deutschland

Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Kreisverband Stormarn

Sozialverband Deutschland

Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Kreisverband Stormarn

Sozialverband Deutschland

Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Kreisverband Stormarn

Themen

Der Sozialverband lässt Sie in dieser schwierigen Phase nicht allein. Nutzen Sie unsere Sozialberatung. Kommen Sie rechtzeitig, damit Ihnen keine wichtigen Ansprüche verloren gehen.

SoVD-Gütezeichen geht an Stadtbücherei Wahlstedt

SoVD-Gütezeichen geht an Stadtbücherei Wahlstedt

02.01.2024

Seit 1975 zeichnet der SoVD in Schleswig-Holstein Gebäude und Institutionen mit seinem Gütesiegel aus. Schwerpunkt der Beurteilung ist die Barrierefreiheit. Oder mit anderen Worten: Können sich auch Menschen mit Behinderung möglichst ohne Hilfe zurecht finden? In der Stadtbücherei Wahlstedt ist das in jedem Fall möglich.

Gütezeichen_des_SoVD_für_Stadtbücherei_in_Wahlstedt

Ein Empfangstresen, an dem auch Rollifahrer auf Augenhöhe begrüßt werden. Bücher mit extra großer Schrift. Und Publikationen in leichter Sprache. Die Stadtbücherei Wahlstedt möchte für alle Menschen da sein.

Das ist mit dem Umbau im Jahr 2021 sehr gut gelungen. Deshalb gab es nun die Auszeichnung mit dem „Gütesiegel für ein besonderes Engagement für die Teilhabe von behinderten und älteren Menschen in der Gesellschaft“. Oder kurz: dem SoVD-Gütesiegel für Barrierefreiheit.

Matthias-Christian Bonse, der Wahlstedter Bürgermeister, betrachtete die Auszeichnung sowohl als Anerkennung als auch als Ansporn: „Mit dieser Auszeichnung durch den Sozialverband wird sichtbar dokumentiert, dass unsere Stadtbücherei eine barrierefreie Begegnungsstätte für alle Menschen in Wahlstedt ist. Hierauf wurde beim Umbau des Gebäudes besonderer Wert gelegt. Jede und jeder sind an diesem Ort willkommen. Und es freut mich sehr, dass dieses heute durch die Verleihung des SoVD-Gütezeichens noch einmal hervorgehoben wird. Für uns ist es ein Ansporn, auch weiterhin die Teilhabe, gerade auch von älteren oder behinderten Menschen, in der Gesellschaft zu fördern.“

Kerstin Grundmann, stellvertretende Landesvorsitzende des SoVD in Schleswig-Holstein, sagte bei der Übergabe des Gütesiegels: „Eigentlich sollte Barrierefreiheit heutzutage selbstverständlich sein. Leider sind wir noch lange nicht soweit. Insofern ist es wichtig, dass wir mit unserem Gütezeichen guten Vorbildern eine öffentliche Bühne geben. Denn das, was hier in Wahlstedt auf die Beine gestellt wurde, ist wirklich eine tolle Sache.“

Der SoVD Schleswig-Holstein vergibt seit 1975 das „Gütesiegel für ein besonderes Engagement für die Teilhabe von behinderten und älteren Menschen in der Gesellschaft“. In der Regel werden Gebäude ausgezeichnet, es wurden aber auch Transportmittel wie Fähren ausgewählt.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Themen » Seite 2

SoVD-Gütezeichen geht an Stadtbücherei Wahlstedt Read More »

Weniger Steuern mit Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Weniger Steuern mit Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

15.12.2023

Mit Schwerbehinderung geht es früher in die Rente. Unter allen Arten der vorgezogenen Altersrente ist die Variante für Menschen mit Behinderung die mit dem größten Mehrwert. Doch gilt das auch beim Thema Steuern?

Weniger_Steuern_bei_Altersrente_für_schwerbehinderte_Menschen

Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen Sie in Deutschland nur, wenn Sie einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben. Damit gibt es dann auch automatisch den Schwerbehindertenausweis.

Und das allein sorgt bereits für einen steuerlichen Vorteil. Denn ab einem GdB von 20 profitieren Sie vom Behindertenpauschbetrag. Je höher Ihr Grad der Behinderung, desto mehr Steuern sparen Sie.

Schon ab einem GdB von 20 zahlen Sie weniger Steuern.

Zur Erklärung: Der Behindertenpauschbetrag vermindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Wenn der Pauschbetrag also 1140 Euro beträgt, zahlen Sie nicht 1140 Euro weniger Steuern. Es bedeutet lediglich, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen um diesen Betrag sinkt.

Falls Sie keine Steuern zahlen müssen, bringt Ihnen der Pauschbetrag selbstverständlich auch keine Vorteile.

Wenn Sie die gesetzlichen Hintergründe zu diesem Thema interessieren, finden Sie diese im Paragraphen 33b Einkommensteuergesetz (EStG).

Behinderten-Rente und Steuern

Wir können also schon hier festhalten: Wer eine amtlich anerkannte Behinderung hat und Steuern zahlen muss, spart Geld. Aber wie sieht das konkret in der Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus?

Eins vorweg: Diese Renten-Variante per se bedeutet nicht, dass Sie weniger Steuern zahlen müssen. Darüber entscheidet allein der Behindertenpauschbetrag. Eine weitere wichtige Komponente rund um das Thema Rente, Behinderung und Steuern ist jedoch das Jahr, in dem Sie in Rente gehen bzw. gegangen sind. Denn das entscheidet, welchen Teil Ihrer Rente Sie überhaupt versteuern müssen.

Wer zum Beispiel im Jahr 2024 in die Rente geht, muss lediglich 84 Prozent seiner Rente versteuern. Im Jahr darauf sind es dann bereits 85 Prozent. All jene, die erst ab 2040 Ihre Altersrente erhalten, versteuern ihre Rente dann komplett. Eine ausführliche Übersicht dazu finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Fazit

Rentnerinnen und Rentner mit Behinderung zahlen weniger Steuern. Das liegt aber nicht an der Rentenvariante – also nicht der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nein, die Steuerersparnis kommt allein vom sogenannten Behindertenpauschbetrag. Und wie hoch der Anteil Ihrer Rente ist, der überhaupt versteuert werden muss, hängt von dem Jahr ab, in dem Sie in Rente gehen.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Themen » Seite 2

Weniger Steuern mit Altersrente für schwerbehinderte Menschen? Read More »

3 Irrglauben zur Rente mit Behinderung

3 Irrglauben zur Rente mit Behinderung

23.11.2023

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist von allen Arten der vorgezogenen Rente die wertvollste. Doch nicht alles, was man liest und hört, entspricht auch der Wahrheit. Wir räumen mit drei weit verbreiteten Mythen auf.

3_Irrtümer_zur_Rente_mit_Behinderung

Im deutschen Sozialrecht wimmelt es nur so von Halbwahrheiten und Gerüchten. Besonders hoch ist die Halbwissens-Dichte, wenn es um das Bürgergeld (früher „Hartz IV“) oder die gesetzliche Rente geht.

Heute schauen wir uns drei häufige Irrglauben zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen an. Wenn Sie weitergehende Infos zu dieser wirklich sehr attraktiven Rentenvariante suchen, empfehlen wir Ihnen diesen Beitrag.


Mit 50 in Rente!

Sie glauben gar nicht, wie oft wir diesen Satz hören: „Also, ich bin wegen meiner Behinderung schon lange in Rente. Schon mit 50!“

Das Tückische hieran: Obwohl diese Aussage in Bezug auf unsere Altersrente für schwerbehinderte Menschen falsch ist, steckt in ihr ein Fünkchen Wahrheit. Denn mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit meint diese Person, dass sie eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Hierbei handelt es sich ebenso um eine Rentenart der Deutschen Rentenversicherung. Aber eben nicht um die Rente mit Schwerbehindertenausweis.

Die EM-Rente gibt es bereits vor dem eigentlichen Rentenalter – theoretisch schon in sehr jungen Jahren. Und zwar immer dann, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Mehr dazu in diesem Video:

Mit dem klassischen Schwerbehindertenausweis – also ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 – können Sie frühestens fünf Jahre früher in die Rente. Fünf Jahre vor Ihrer Regelaltersgrenze – und die hängt von Ihrem Jahrgang ab.

Wenn Sie also eigentlich bis 67 arbeiten müssen, geht es mit Schwerbehinderung bereits mit 62. Aber nicht früher. Eine Altersrente mit 50 gibt es nicht. Keine Chance. Falls Sie so etwas hören, handelt es sich entweder um die Rente wegen Erwerbsminderung oder um eine Lüge.

SB-Ausweis reicht für Rente mit Schwerbehinderung

Der Schwerbehinderten-Status ist nicht die einzige Voraussetzung für einen früheren Renteneinstieg. Sicherlich – ohne SB-Ausweis geht es nicht. Aber darüber hinaus benötigen Sie außerdem eine 35-jährige Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung.

Die gute Nachricht: Neben Ihrer Arbeit werden dabei auch viele andere Dinge angerechnet. Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Krankengeld und selbst der Versorgungsausgleich.

Trotzdem. Es ist wichtig, diese Wartezeit im Hinterkopf zu haben. Denn allein mit Schwerbehinderung gibt’s keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Altersrente mit Behinderung ist besonders hoch

Auch das ist ein Mythos. Man kann für keine Rentenart sagen, dass diese besonders hoch ist, weil jede individuelle Rente von einzigartigen Faktoren abhängig ist. Ganz maßgeblich natürlich von dem, was bisher eingezahlt wurde.

Was man sagen kann: Neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte – der nach 45 Versicherungsjahren – ist die Rente mit Schwerbehinderung im Durchschnitt am höchsten. Im Durchschnitt. Sie wird aber nicht künstlich durch den Gesetzgeber „gepimpt“.

Nein, die im Durchschnitt höheren Auszahlungen liegen daran, dass Sie mit Schwerbehinderung zwei Jahre früher ohne Abschlag in die Rente kommen. Und selbst wenn Sie bis zu fünf Jahre früher in den Ruhestand einsteigen, sind die Abschläge mit maximal 10,8 Prozent zwar recht hoch. Im Vergleich zur Altersrente für langjährig Versicherte handelt es sich jedoch um ein echtes Schnäppchen.

Fazit

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat diverse wertvolle Vorteile. Allen voran die Möglichkeit, zwei Jahre früher ohne Abschlag in den Ruhestand zu kommen. Mit 50 oder noch früher geht das allerdings nicht. Maximal fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze können Sie diese Rentenart in Anspruch nehmen.

Achten Sie bei Ihrer Planung aber darauf, dass zum Rentenstart die oben beschriebenen 35 Versicherungsjahre komplett sind.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen mit Krankenkasse oder Rentenversicherung.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Themen » Seite 2

3 Irrglauben zur Rente mit Behinderung Read More »

Letzte Chance!

Rente mit 63 - letzte Chance!

26.09.2023

Viele Menschen in Deutschland würden gern mit 63 in Rente gehen. Für die kommenden Jahrgänge gibt es dafür allerdings nur noch eine Möglichkeit.
Letzte Chance auf Rente mit 63

Letzte_Chance_auf_Rente_mit_63

Es sei denn, Sie haben zum gewünschten Rentenbeginn eine aktuelle Schwerbehinderung. Dann steht Ihnen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen offen. Und mit der können Sie auch in den kommenden Jahren noch zum 63. Geburtstag in die Altersrente.

Bei entsprechenden Abschlägen sogar noch früher. Mehr dazu in dieser Grafik.

Doch ohne SB-Ausweis bleibt Ihnen tatsächlich nur noch eine Möglichkeit, zum 63. Geburtstag in die Altersrente zu gehen. Und das auch nur mit finanziellen Abstrichen.

Ja, Sie haben richtig gehört: Die Rente mit 63 gibt es für Sie nur noch mit Abschlägen. Auch bei 45 Versicherungsjahren. Auch wenn Sie 45 Jahre lang non-stop gearbeitet haben. Dann können Sie zwar die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Aber das geht immer erst zwei Jahre vor Ihrer Regelaltersgrenze. Also nicht mehr mit 63. Mehr dazu in diesem Video.

Die Rente mit 63 gibt es also für Sie nur noch mit Abschlägen. Und das geht über die sogenannte „Altersrente für langjährig Versicherte“. Nicht verwechseln mit der eben erwähnten „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Wege, in die vorgezogene Altersrente einzusteigen.

Altersrente für langjährig Versicherte

Denn nur mit der Altersrente für langjährig Versicherte können Sie zum 63. Geburtstag in die Rente. Egal, ob Sie Jahrgang 1960 sind oder 1966. Stand heute ist das für Sie noch machbar. Vorausgesetzt, Sie sind bereit, auf einen Teil Ihrer Rente zu verzichten.

Denn pro Monat kostet diese Rentenoption 0,3 Prozent Abschlag. Oder genauer gesagt: Pro Monat, die Sie vor der Regelaltersgrenze früher Ihre Rente beziehen.

Wenn Sie also eigentlich bis 66 und acht Monate arbeiten müssten, aber schon mit Punkt 66 in die Rente wollen, würde das 2,4 Prozent Ihrer Bruttorente kosten. Acht mal 0,3 Prozent.


„Die Rente mit 63 gibt es nur noch mit Abschlägen!“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Wenn Sie eigentlich bis 67 arbeiten müssten – und das gilt für alle Jahrgänge ab 1964 – dann kostet die Rente zum 63. Geburtstag stolze 14,4 Prozent Abschlag. Und zwar ein Leben lang.

Außerdem dürfen Sie nicht vergessen, dass Ihre Bruttorente noch um weitere Faktoren gekürzt wird: Zum einen zahlen Sie auf jeden Fall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das sind ungefähr elf Prozent, die noch einmal verloren sind. Je nach Einkommen müssen Sie außerdem Steuern zahlen. Bei der Prognose in Ihrer Renteninformation ist also Vorsicht geboten.

Fazit

Man kann also ganz klar sagen: Wenn Sie keine Schwerbehinderung haben, ist die Altersrente für langjährig Versicherte Ihre einzige Fahrkarte in die Rente mit 63. Übrigens benötigen Sie dafür als einzige Voraussetzung 35 Versicherungsjahre. Klingt erst einmal viel – da hier aber so gut wie alles mitzählt, was Sie in Ihrem Leben gemacht haben, ist das für die meisten Menschen kein Problem.

Jetzt müssen Sie sich nur noch die Abschläge leisten können – und wollen. Dann können Sie die letzte Chance zur Rente mit 63 nutzen.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Themen » Seite 2

Letzte Chance! Read More »

Jahrgang 1962 und Rente

Jahrgang 1962 und Rente: Wann geht es in den Ruhestand?

28.02.2023

Der Renteneinstieg hängt IMMER von Ihrem Jahrgang ab. Wenn Sie 1962 geboren wurden, haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit mehrere Möglichkeiten, in den Ruhestand zu starten. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die wichtigsten vor.

Jahrgang_1962_und_Rente

Wenn wir über den Einstieg in die gesetzliche Rente sprechen, ist vor allem eines wichtig: das gesetzliche Renteneintrittsalter – auch Regelaltersgrenze genannt. Das ist der Zeitpunkt, an dem Sie definitiv ohne Abschläge in die „normale“ Standard-Altersrente rutschen können.

Für den Jahrgang 1962 liegt diese Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und acht Monaten. Erst ab diesem Zeitpunkt können Sie in die Regelaltersrente.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Nur etwa die Hälfte der Deutschen arbeitet tatsächlich bis zum Erreichen dieser Altersgrenze. Alle anderen beginnen Ihren Ruhestand deutlich früher. Oft rund um das Alter 63. Und auch mit dem Jahrgang 1962 ist das möglich.

Grundsätzlich stehen Ihnen drei unterschiedliche Optionen der vorgezogenen Altersrente zur Verfügung. Wir stellen alle drei konkret für Ihren Jahrgang vor. Allgemeine Infos zu diesem wichtigen Punkt erfahren Sie in diesem Beitrag.

Da gibt es die Altersrente für …

Wir beginnen mit der „besten“ Variante. Für diese benötigen Sie den Schwerbehindertenausweis.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Den SB-Ausweis erhalten Sie ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Das ist die magische Grenze – darunter erfüllen Sie die Voraussetzung für diese Rentenart nicht.

Außerdem benötigen Sie auf Ihrem Rentenkonto insgesamt 35 Versicherungsjahre. Hier zählt nicht nur Arbeit mit, sondern zum Beispiel auch die Kindererziehung oder Phasen der Arbeitslosigkeit.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Kommt beides zusammen, dürfen Sie genau zwei Jahre vorher in eine abschlagsfreie Rente. Für Ihren Jahrgang 1962 bedeutet das: Statt bis 66 und acht Monate zu warten, geht es bereits mit 64 Jahren und acht Monaten.

Ohne Abzüge. Der Ehrlichkeit wegen müssen wir aber hinzufügen: Natürlich ist die Rente trotzdem niedriger, als wenn Sie noch zwei Jahre weiter gearbeitet hätten. Denn in diesen 24 Monaten kämen weitere Rentenpunkte hinzu. Durch Sie und Ihren Arbeitgeber.

Bis zu fünf Jahre früher in Rente

Das Tolle an der Rente mit Schwerbehinderung ist aber, dass Sie theoretisch bis zu fünf Jahre früher in den Ruhestand kommen. Ganz legal, ohne Tricks und Arbeitslosigkeit.

Falls Ihnen also die zwei Jahre nicht reichen, können Sie noch einmal bis zu drei Jahre früher in die Rente – dann mit Abschlägen. Jeder weitere Monat schlägt mit 0,3 Prozent zu Buche. Gehen Sie den ganzen Weg und scheiden bereits mit 61 und acht Monaten aus dem Job aus, müssten Sie also auf 10,8 Prozent Ihrer Brutto-Rente verzichten.

Wichtiger Hinweis: Von Ihrer Brutto-Rente geht in jedem Fall noch der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Das sind rund elf Prozent.

Altersrente mit 45 Versicherungsjahren

Sie haben keinen aktuellen Schwerbehindertenausweis? Aber Sie möchten trotzdem in die abschlagsfreie „Frührente“? Dann benötigen Sie nicht 35, sondern 45 Versicherungsjahre.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Damit sind wir bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte angekommen. Auch über diesen Weg kommen Sie genau zwei Jahre früher in die abschlagsfreie Rente. Also frühestens mit 64 und acht Monaten beim Jahrgang 1962.

Das Problem in der Praxis ist in dieser Rentenvariante die Wartezeit. Denn wesentliche Phasen aus Ihrem Leben zählen hier vielleicht nicht mit. Angefangen bei der Arbeitslosigkeit – hier wird nur Arbeitslosengeld I berücksichtigt, und auch nicht kurz vor der Rente – bis zu einer wirklich ungerechten Regelung bei der Erwerbsminderungsrente.

Über diesen Zeitraum hinaus geht es aber nicht früher in Rente. Auch nicht mit zusätzlichen Abschlägen. Wenn Ihnen die zwei Jahre also nicht reichen und Sie nicht schwerbehindert sind, bleibt nur noch die dritte der gängigen Rentenoptionen.

Altersrente für langjährig Versicherte

In den Medien wird diese häufig mit der „besonders langjährigen“ verwechselt. Es gibt aber große Unterschiede.

Zum einen geht hier nichts ohne Abschlag. Ab dem ersten Monat unterhalb der Regelaltersgrenze – wir erinnern uns, 66 Jahre und acht Monate – verlieren Sie hier 0,3 Prozent. Wenn Sie es sich leisten können, ist ein Rentenbeginn zum 63. Geburtstag drin. Jetzt mit einem Abzug von 13,2 Prozent.

„Nicht vergessen: Zusätzlich zum Abschlag geht noch der Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung weg! Noch einmal rund elf Prozent weniger.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Die „Rente mit 63“ muss man sich also leisten können – und wollen. Wenn Sie dazu bereit sind, ist der Rentenbeginn jedoch sehr flexibel. Irgendwo zwischen Ihrer Regelaltersgrenze und dem 63. Geburtstag.

Einzige, wirklich einzige Voraussetzung, sind die 35 Versicherungsjahre, die wir bereits von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen kennen.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Neben der Rente hinzuverdienen?

Wichtig ist noch die Frage, wie es um einen möglichen Nebenjob bestellt ist. Mit Regelaltersrente können Sie schon seit vielen Jahre so viel hinzuverdienen, wie Sie möchten. Anders war das lange Zeit für die hier vorgestellten vorgezogenen Renteneinstiege. Doch seit Anfang 2023 gibt es auch hier keine Begrenzungen mehr.

Ganz konkret heißt das: Sobald Sie Ihre Altersrente beziehen, dürfen Sie „nebenbei“ unbegrenzt hinzuverdienen. Ohne, dass Ihre Rente gekürzt wird.

Fazit

Eigentlich müssten Sie mit Baujahr 1962 arbeiten, bis Sie 66 und acht Monate alt sind. Doch durch die unterschiedlichen Varianten der vorgezogenen Altersrente ist das nicht unbedingt notwendig.

Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen der Wartezeit erfüllen. Vielleicht ist ein Schwerbehindertenausweis zu haben? Und schauen Sie auf Ihre letzte Rentenauskunft. Darin finden Sie wichtige Informationen zur voraussichtlichen Rentenhöhe und vor allem zu den bisher erreichten Wartezeiten. Im Zweifel lassen Sie sich kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung beraten.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Themen » Seite 2

Jahrgang 1962 und Rente Read More »

Weniger Schonvermögen, mehr Sanktionen

Einigung beim Bürgergeld: Weniger Schonvermögen, mehr Sanktionen

22.11.2022

Das Bürgergeld kann zum Januar 2023 eingeführt werden. Der SoVD kritisiert, dass Betroffene stigmatisiert werden, statt Vertrauen zu erhalten.

buergergeld-vermittlungsausschuss

Mit dem Bürgergeld steigen die Regelsätze in der Grundsicherung. Doch viele andere Verbesserungen sind nach dem Kompromiss erheblich verwässert.Foto: Teona Swift / pexels

Nach der Blockade der Einführung des Bürgergelds durch die Unionsparteien im Bundesrat zeichnet sich jetzt eine Lösung ab. Vor der Tagung des Vermittlungsausschusses am Mittwoch sind erste Details bekannt geworden.


An der geplanten Höhe der Grundsicherung – ab Januar 502 Euro im Monat – gibt es keine Änderung, es kommt jedoch gegenüber dem Gesetzentwurf zu Verschärfungen bei Karenzzeiten und dem Schonvermögen.

Erleichterungen bei Wohnung und Schonvermögen zurückgenommen

Das Schonvermögen soll im ersten Jahr des Bezugs demnach bei 40.000 Euro und 15.000 Euro pro weiterer Person im Haushalt liegen. Im ursprünglichen Entwurf waren 60.000 und 30.000 pro Person vorgesehen. Die Zeitspanne dafür, wird ebenso wie die Karenzzeit, in der die Angemessenheit der Wohnung nicht überprüft wird, von zwei Jahren auf eines verkürzt.
Zudem werden die Sanktionsmöglichkeiten deutlich weniger aufgeweicht als zuvor angedacht. Während im Gesetzentwurf geplant war, keine Sanktionen in den ersten sechs Monaten auszusprechen, wird diese „Vertrauenszeit“ nun gestrichen und Grundsicherungsbeziehende müssen bei fehlender Mitwirkung direkt mit Sanktionen rechnen.

SoVD: Bürgergeld in dieser Form keine Überwindung von Hartz IV

Der SoVD kritisiert, dass es damit nicht gelingt, das Hartz-IV-System zu überwinden. Die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michael Engelmeier stellt in einem Statement fest: „Mit der Streichung der Vertrauenszeit wurde der Reform ein Herzstück genommen. Es ist traurig, dass ein neues, auf Vertrauen setzendes Klima, keine Mehrheit gefunden hat. Hier erinnere ich immer wieder daran: nur 3 Prozent der Leistungsbezieher* werden überhaupt sanktioniert. Statt die Vertrauenszeit zu erhalten und damit den Weg frei zu machen für einen zugewandten Sozialstaat, verfallen wir wieder in alte Hartz-IV-Muster. Daher fordere ich: Die pauschale Stigmatisierung der Betroffenen muss aufhören.“
Grundsätzlich begrüßt der Verband, dass das neue Bürgergeld den Betroffenen mehr Sicherheit gibt. Sie wissen nun, dass ab 2023 etwas mehr Geld in ihrem Portemonnaie ist, um im Supermarkt einkaufen zu können. Die 53 Euro mehr reichen aus Sicht des SoVD trotzdem nicht aus, um das Existenzminimum zu sichern. 

Zusammen mehr erreichen

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Themen » Seite 2

Weniger Schonvermögen, mehr Sanktionen Read More »

Wird die Höhe des Krankengeldes angepasst?

Wird die Höhe des Krankengeldes angepasst?

17.11.2022

Wie viel Krankengeld Sie bekommen, richtet sich nach Ihrem bisherigen Verdienst im Job. Wer jedoch längere Zeit aus gesundheitlichen Gründen ausfällt, kann mit einer Anpassung nach oben rechnen.

Wird_die_Höhe_des_Krankengeldes_angepasst

Im Rahmen unserer Sozialberatung erleben wir täglich Menschen, die schwer erkranken und aus diesem Grund auf Krankengeld angewiesen sind. Rein finanziell bedeutet der Übergang von der Lohnfortzahlung ins Krankengeld bereits einen Rückschritt. Im Durchschnitt können Sie mit einem Minus von etwa 20 Prozent rechnen – im Vergleich zu Ihrem bisherigen Netto-Einkommen.

Nicht selten zieht sich eine Krankheit nicht nur über mehrere Wochen hin. Wer ernsthaft erkrankt, hat damit häufig über mehrere Monate zu kämpfen. Manchmal auch Jahre. Und während es bei vielen Einkommensarten jährliche Anpassungen gibt – denken Sie zum Beispiel an das Rentenplus im Juli – stellt sich natürlich die Frage: Erfolgt nach einer gewissen Zeitspanne auch beim Krankengeld eine Korrektur nach oben?

Höhe Krankengeld: Wann gibt es mehr Geld?

Mit der guten Nachricht wollen wir gar nicht lange hinter dem Berg halten: Ja, es gibt eine Anpassung des Krankengeldes. Und zwar nach genau einem Jahr. Rechtlicher Hintergrund ist der Paragraph § 70 Abs. 1 SGB IX. Darin heißt es:

Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld […] zugrunde liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.

Wie immer im Sozialrecht machen es uns die Gesetzestexte nicht ganz einfach zu verstehen, was hier genau vor sich geht. Schauen wir uns also die wichtigsten Inhalte einmal genauer an.

Nach „Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums“ soll die Höhe des Krankengeldes also angepasst werden. Die Grundlage für die Höhe Ihres Krankengeldes ist immer das letzte Monatsgehalt vor der Arbeitsunfähigkeit. Zumindest dann, wenn wir hier auf mindestens vier Wochen kommen. Hierzu ein Beispiel:

Nicole aus Bad Segeberg geht am 21.09.2022 zum Arzt und lässt sich krankschreiben. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung fällt sie ins Krankengeld. Die Berechnungsgrundlage ist in diesem Fall der Monat August (01.08. – 31.08.2022). Also der letzte volle Monat vor ersten Krankmeldung.

Auf dieser Basis wird also auch Ihr Krankengeld errechnet.

Krankengeld-Anpassung nach einem Jahr

Wenn wir nun wieder in den Gesetzestext schauen, stellen wir fest: Nach „Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums“ soll eine Anpassung stattfinden. In unserem Beispiel wäre das der September 2023. Also genau ein Jahr nach dem Monat, in dem die Berechnungsgrundlage für Nicoles Krankengeld zu finden ist.

Wie hoch fällt diese Anpassung des Krankengeldes nach einem Jahr aus? Das geschieht automatisch anhand der Entwicklung der deutschen Bruttogehälter. Wie hoch der prozentuale Anstieg für das relevante Jahr ausfällt, können Sie im Internet recherchieren. Zum 01.07.2022 etwa ergab sich hier ein Plus von 3,48 Prozent.

„Wer länger als ein Jahr Krankengeld bezieht, kann mit einer Anpassung nach oben rechnen.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Fazit

Wie hoch Ihr Krankengeld ausfällt, hängt zuallererst davon ab, wie viel Sie kurz zuvor im Job verdient haben. Zieht sich Ihre Erkrankung jedoch länger hin, winkt eine prozentuale Anpassung. Diese orientiert sich – ähnlich wie die Höhe der gesetzlichen Renten – an der Höhe der Bruttolöhne in Deutschland.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Themen » Seite 2

Wird die Höhe des Krankengeldes angepasst? Read More »

18. Geburtstag: Bye bye, Merkzeichen H?

18. Geburtstag: Bye bye, Merkzeichen H?

19.07.2022

Das Merkzeichen H steht für „hilflos“. Personen mit diesem Eintrag im Schwerbehindertenausweis benötigen also fortlaufend Unterstützung – zum Beispiel beim Essen, dem An- und Ausziehen oder auch beim Reisen. In unserer Sozialberatung haben wir allerdings die Erfahrung gemacht, dass es zum 18. Geburtstag Probleme geben kann.

18. Geburtstag- Bye bye, Merkzeichen H

Um die heutigen Schwierigkeiten zu verstehen, müssen wir einen kleinen Schlenker in die Vergangenheit machen. Denn bis Ende 2016 gab es in der gesetzlichen Pflegeversicherung die sogenannten Pflegestufen. Welche davon Ihnen zuerkannt wurde, hing ganz maßgeblich davon ab, wie viele Minuten Sie an Pflegebedarf hatten. Also zum Beispiel zur Unterstützung beim Duschen, beim Ankleiden oder auch außerhalb der eigenen vier Wände.

In diesem Zusammenhang sprach man deshalb häufig von der „Minutenpflege“.

Einführung der Pflegegrade

Zum Januar 2017 wurden diese Pflegestufen jedoch durch Pflegegrade ersetzt. Und damit auch die starre Einteilung nach Minuten.

Was hat all das mit dem Merkzeichen „H“ zu tun? Eine ganze Menge: Denn zu Zeiten der „Minutenpflege“ war die Vergabe dieses Merkzeichens recht klar geregelt: Wer pro Tag mehr als 120 Minuten an Unterstützungsbedarf hatte, bekam in aller Regel auch das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis.

Wurde vom Gutachter des Medizinischen Dienstes (früher MdK) zwischen ein und zwei Stunden am Tag veranschlagt, kam es auf den Einzelfall an. Und bei weniger als 60 Minuten war das Merkzeichen „H“ normalerweise unerreichbar.

120 Minuten Pflegebedarf: Merkzeichen "H"

Mit Wegfall der Pflegestufen fehlt uns in der Beurteilung nun die einfache Minuteneinteilung für das Merkzeichen „H“. Bei allen Schwächen der früheren „Minutenpflege“ – in diesem ganz speziellen Fall ist es nun komplizierter geworden. Auch nicht immer zum Vorteil für den Patienten.

Eigentlich sollte es jedoch kein großes Problem für das Landesamt für soziale Dienste sein, eine individuelle und gerechte Einschätzung zum Merkzeichen „H“ abzugeben. Denn im Schwerbehindertenrecht kommt es ohnehin sehr auf den Einzelfall an. Wer einen Antrag zum Schwerbehindertenausweis stellt, entbindet seine Ärzte von der Schweigepflicht, damit diese ausführliche Berichte zum Gesundheitszustand einreichen. Und auf dieser Basis werden dann Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen vergeben.

Wichtige Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen „H“

Achtung beim 18. Geburtstag!

Eigentlich. Doch im Rahmen unserer Sozialberatung beim SoVD erleben wir es leider immer wieder, dass das Landesamt für soziale Dienste das Merkzeichen „H“ zum 18. Geburtstag einkassieren möchte. Quasi als Automatismus.

Natürlich kann es immer wichtige und richtige Gründe dafür geben, dass ein befristetes Merkzeichen – und auch ein ganzer Schwerbehindertenausweis – nicht verlängert wird. Doch diese Entscheidung muss immer im Einzelfall überprüft werden. Anhand der Berichte von Haus- und Facharzt. Sollte also in Ihrer Familie ein solcher Fall bekannt sein, lassen Sie diese Entscheidung bitte überprüfen. Das „Versorgungsamt“ darf das „H“ nicht automatisch zum 18. Geburtstag streichen.

Fazit

Seit dem Wegfall der Minutenpflege ist der 18. Geburtstag ein neuralgischer Punkt für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises. Zumindest dann, wenn es sich um das Merkzeichen „H“ dreht. Sie haben Zweifel, dass die Entscheidung des Landesamtes für soziale Dienste korrekt war? Dann holen Sie sich Unterstützung. Zum Beispiel beim SoVD.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Themen » Seite 2

18. Geburtstag: Bye bye, Merkzeichen H? Read More »

Sozialverbände klagen für mehr Grundsicherung

Sozialverbände klagen für mehr Grundsicherung

14.07.2022

„Die letzte Anpassung der Regelsätze für „Hartz IV“ und die Grundsicherung war ein Witz. 0,76 Prozent mehr, bei einer Inflation von mittlerweile über sieben Prozent“, sagt Alfred Bornhalm, Landesvorsitzender im SoVD Schleswig-Holstein. Deswegen klagen wir gemeinsam mit dem VdK vor dem Bundesverfassungsgericht!

Sozialverbände klagen für mehr Grundsicherung

Angesichts explodierender Teuerungsraten klagen der Sozialverband VdK und der Sozialverband Deutschland (SoVD) gemeinsam gegen die Anpassung der Regelsätze für sieben Millionen Menschen, die Grundsicherung im Alter und Hartz IV beziehen. „Die Bundesregierung verstößt mit der Anhebung um drei – und für Kinder sogar nur um zwei – Euro Anfang des Jahres gegen ihren verfassungsmäßigen Auftrag, das Existenzminimum zeitnah sicherzustellen“, sagt VdK-Präsidentin Verena Bentele. „Daran ändern auch die einmaligen Entlastungszahlungen sowie die zusätzlichen 20 Euro im Monat für Kinder in Grundsicherung nichts. Sie verpuffen angesichts der steigenden Kosten“, sagt SoVD-Präsident Adolf Bauer.


Beide Verbände wollen daher nun in Musterstreitverfahren bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen. Dieses soll klären, ob der Gesetzgeber seine Pflicht verletzt, auf Preissteigerungen zeitnah zu reagieren. Sie berufen sich dabei auf zwei Urteile aus 2010 und 2014. Dort heißt es unter anderem: „Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“ (BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144).

Das aber, so die beiden Sozialverbände, habe die Bundesregierung getan, als sie die Regelsätze für die Grundsicherung im Alter und Hartz IV Anfang des Jahres um nur 0,76 Prozent angehoben hat. Zu dieser Zeit stieg die Inflationsrate bereits seit Monaten und lag damals bei knapp fünf Prozent. Inzwischen ist sie auf fast acht Prozent (7,6 Prozent im Juni) gestiegen. „Die Bundesregierung verstößt damit gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts“, kritisiert Bauer.


Die Regelsatzerhöhung um drei Euro ergab sich aus der niedrigen Preisentwicklung von Juni 2020 bis Juli 2021. Damals hatte die Bundesregierung pandemiebedingt die Mehrwertsteuer reduziert. „Schon damals war allen klar, dass diese Anpassung die tatsächliche Preisentwicklung nicht deckt“, sagt Bentele. Eile sei daher nun geboten, betont Bauer: „Inzwischen sind die Kosten für fast alle Produkte des täglichen Lebens aber auch für Energie derart gestiegen, dass das Existenzminimum mit den Regelsätzen nicht mehr gesichert ist.“


Beide Verbände legen nun für ausgewählte Musterkläger*innen Rechtsmittel ein, um eine höchstrichterliche Klärung zu erreichen
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Themen » Seite 2

Sozialverbände klagen für mehr Grundsicherung Read More »

Pflege zum Leben

Pflege zum Leben: Die Pflege-Kampagne des SoVD Schleswig-Holstein 2022

24.06.2022

In Schleswig-Holstein erhalten rund 110.000 Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mit steigender Tendenz. Gleichzeitig erfahren wir im Rahmen unserer Sozialberatung immer wieder, wie extrem das ganze System auf Kante genäht ist. Mit unserer neuen Kampagne „Pflege zum Leben“ möchten wir auf die größten Missstände aufmerksam machen.

Pflege_zum_Leben_-_Beitrag

Sind Sie durch eine Zeitungsanzeige oder unseren Radio-Spot auf die Kampagne „Pflege zum Leben“ aufmerksam geworden? Dann ist die Chance groß, dass Sie persönlich zwar nicht pflegebedürftig sind – dafür aber jemanden aus der eigenen Familie zu Hause betreuen.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung liegt vieles im Argen. Ausufernde Heimbeiträge, Personalmangel und schlechte Bezahlung sowie Schwierigkeiten, den korrekten Pflegegrad zu bekommen. Ganz besonders schlimm ist jedoch die Situation von pflegenden Angehörigen. Denn wer Mutter, Vater oder den Ehepartner selbst pflegt, steht finanziell ganz schlecht da. Teilweise auf „Hartz IV“.

Darum fordern wir:

Lohnersatzleistung_für_pflegende_Angehörige

Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige

Bis zu fünf Millionen Menschen in Deutschland sind in die ambulante Pflege von Angehörigen involviert. Sie ermöglichen es tagtäglich, dass Menschen zu Hause unterstützt und gepflegt werden können. Dass sie in ihrem vertrauten Lebensumfeld verbleiben können und ihre Selbständigkeit möglichst lange erhalten bleibt.

Für sie alle gilt aber auch, dass sie für ihren persönlichen Einsatz ein erhöhtes Armutsrisiko jetzt und auch in Zukunft in Kauf nehmen. Wer für die Pflege von Angehörigen im Beruf kürzer tritt oder sogar ganz aussteigt, verzichtet auf Einkommen, persönliche Entfaltungs- und Karrieremöglichkeiten. Für alle diese Menschen muss, analog zum Elterngeld, eine Lohnersatzleistung eingeführt werden, die sowohl hinsichtlich des Einkommens als auch der Rentenbeiträge dieses Risiko kompensiert.

Die zarten und temporären Ansätze des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes reichen bei weitem nicht aus. Der Koalitionsvertrag im Bund sieht zwar die Möglichkeit einer solchen Lohnersatzleistung vor, eine konkrete Umsetzungsperspektive und Details zur Ausgestaltung sind jedoch nicht ersichtlich.

Neben der finanziellen Kompensation benötigen pflegende Angehörige dringend auch Entlastung vom anstrengenden Pflegealltag. Hierfür müssen die Anstrengungen zu einem Ausbau der Kurzzeit- und Verhinderungspflege dringend verstärkt werden. Gleichzeitig müssen pflegende Angehörige durch Beratungsleistungen, Coaching und flexible Hilfen im Alltag unterstützt werden.

Der SoVD fordert deswegen:

Darüber hinaus freuen wir uns, wenn Sie diese Petition „Pflegende Angehörige fordern Lohnersatzleistung“ online unterstützen.

Pflegeversicherung_zur_Vollversicherung_für_alle_ausbauen

Pflegeversicherung zur Vollversicherung für alle ausbauen!

Die Pflegeversicherung kann die tatsächlich anfallenden Kosten schon lange nicht mehr abdecken, immer weiter steigende Eigenanteile für die Versicherten sind die Folge. Gleichzeitig leisten wir uns in Deutschland ein unsolidarisches Zwei-Klassen-System mit privater und gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Umbau des bestehenden Versicherungssystems hin zu einer Bürgerversicherung geht nicht von heute auf morgen, muss aber endlich angegangen werden! Das würde bedeuten, dass auch Selbstständige und Beamte in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen würden. Obwohl die Finanzierungslücke seit Langem bekannt ist, stellt die Ampel-Koalition leider nichts weiter als eine Prüfung der Möglichkeit zur Einführung einer Pflegevollversicherung in Aussicht. Der Prüfauftrag sieht außerdem lediglich eine freiwillige Versicherung vor.

Das wird zur Folge haben, dass Menschen mit hohen Einkommen sich aus der Solidargemeinschaft verabschieden können und Menschen mit kleinen Einkommen auf das Einzahlen in eine solche Versicherung verzichten dürften, weil sie das Geld zur Sicherung der aktuellen Lebensführung benötigen. Wir sind der Ansicht, dass die Bundesregierung hier ihrer Verantwortung nicht gerecht wird. Nur eine Bürgerversicherung, die Krankheit und Pflegerisiko umfassend absichert und in die alle Gesellschaftsgruppen gleichermaßen einzahlen, ist gerecht und muss bezahlbar sein!
 

Der SoVD fordert deswegen:

Kommunale_Verantwortung_stärken

Kommunale Verantwortung stärken!

In Zeiten knapper Kassen und gesetzlich vorgeschriebenem Sparzwang haben sich viele Kommunen aus der Pflege weitgehend zurückgezogen. Die Privatisierung von Pflegeeinrichtungen, die Klassifizierung nach Pflegegraden und letztlich die reine Fixierung auf die Rendite bei der Führung von Einrichtungen haben Pflegeleistungen zu einer Ware gemacht, die verkauft und gehandelt wird.

Gesundheits- und Pflegeleistungen sind aber keine Ware wie jede andere. Allein schon deshalb, weil fundamentale Marktmechanismen hier gar nicht greifen. Menschenwürdige Pflege, deren Beurteilung sich am Grad der gesellschaftlichen Wohlstandentwicklung messen lassen muss, ist vielmehr eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und keine, die allein dem Markt überlassen werden darf.

Die Kommunen müssen hierbei ihre Steuerungsverantwortung für die Daseinsvorsorge der Menschen endlich wieder ernster nehmen. In einer alternden Gesellschaft müssen Wohn- und Pflegebedarfe der Bevölkerung berücksichtigt und geplant werden. Kommunaler Wohnungsbau unter den Vorgaben der Barrierefreiheit und kommunale Bedarfsplanung in der Pflege sind hierbei die Schlüssel. Es muss ein fundamentales Umdenken und eine Abkehr von der Renditeorientierung stattfinden, um vor Ort Pflege- und Wohnlösungen sicherzustellen.

Der SoVD fordert deswegen:

Gute_Pflege_kostet_Geld

Gute Pflege kostet Geld

Der Ausbau zu einer Pflege-Vollversicherung bleibt das Ziel. Solange dies aber nicht erreicht ist, müssen zur Schließung der aktuellen Finanzierungslücke mehr Steuermittel in die Finanzierung der Pflege fließen. Aber auch hier will die Ampel-Koalition vor allem „beobachten und prüfen“. Sie scheut sich davor, die offenkundige und strukturelle Unterfinanzierung zu konstatieren und zu beheben. Dabei ist beispielsweise allein der Zuzahlungsbetrag für stationäre Pflegeheime im letzten Jahr um 111 Euro auf 2179 Euro gestiegen.

Zwar wurde die Ausbildung in der Alten- und Krankenpflege zusammengelegt, die Verdienstmöglichkeiten unterscheiden sich aber immer noch gravierend und sind in beiden Feldern gemessen an der gesellschaftlichen Bedeutung und auch der Arbeitsbelastung noch deutlich zu niedrig.

Damit entsprechende Verbesserungen in Tarifverhandlungen erreicht werden können, damit die Arbeitsbelastung für Pflegekräfte gesenkt werden kann – und damit die Attraktivität des Pflegeberufs im Hinblick auf den weiter steigenden Bedarf gesteigert werden kann, muss das Pflegesystem mit zusätzlichen Mitteln gestärkt werden.

Die Einführung von neuen verbindlichen Personaluntergrenzen, wie sie die Ampelkoalition vorsieht, ist sinnvoll und richtig. Den strukturellen Mangel an Pflegekräften wird sie aber nicht beseitigen. Wir fordern deshalb von Bundes- und Landespolitik, sich ehrlich zu machen und die Finanzierung der Pflege nachhaltig durch einen Finanzzuschuss zu verbessern. So wird es im Übrigen auch in anderen europäischen Ländern gemacht, die meist auch deutlich mehr Geld für die Pflege ausgeben. Während es in Deutschland nur etwa 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts sind, geben Länder wie die Niederlande und die skandinavischen Länder alle deutlich mehr als 2 % der jährlichen Wirtschaftsleistung für die Pflege älterer Menschen aus. Menschenwürdige und menschliche Pflege kostet Geld und dieses Geld muss in die Hand genommen werden.

Der SoVD fordert deswegen:

Zeitungen

Unsere Kampagne in den Medien

Printanzeige

Printkampagne

Sie haben Fragen zu unserer Kampagne? Dann wenden Sie sich gern an:

Dr. Thorsten Harbeke
Telefon: 0431 / 65 95 94 – 24
Mail: sozialpolitik(at)sovd-sh.de
oder
Christian Schultz
Telefon: 0431 / 65 95 94 – 22
Mail: sozialpolitik(at)sovd-sh.de

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!

Startseite » Themen » Seite 2

Pflege zum Leben Read More »